1.7.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 220/4
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 2. Mai 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo — Spanien) — Fundación Consejo Regulador de la Denominación de Origen Protegida Queso Manchego/Industrial Quesera Cuquerella SL, Juan Ramón Cuquerella Montagud
(Rechtssache C-614/17) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Verordnung [EG] Nr. 510/2006 - Art. 13 Abs. 1 Buchst. b - Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel - Manchego-Käse [„queso manchego“] - Verwendung von Zeichen, die auf die Gegend anspielen können, mit der die geschützte Ursprungsbezeichnung [g. U.] verbunden ist - Begriff „normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher“ - Europäische Verbraucher oder Verbraucher des Mitgliedstaats, in dem das von der g.U. erfasste Erzeugnis hergestellt und überwiegend konsumiert wird)
(2019/C 220/05)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Supremo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Fundación Consejo Regulador de la Denominación de Origen Protegida Queso Manchego
Beklagte: Industrial Quesera Cuquerella SL, Juan Ramón Cuquerella Montagud
Tenor
1.
Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel ist dahin auszulegen, dass die Anspielung auf eine eingetragene Bezeichnung durch den Gebrauch von Bildzeichen erfolgen kann.
2.
Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 510/2006 ist dahin auszulegen, dass die Verwendung von Bildzeichen, die auf das geografische Gebiet anspielen, mit dem eine in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung genannte Ursprungsbezeichnung verbunden ist, eine Anspielung auf dieses Gebiet auch dann darstellen kann, wenn diese Bildzeichen von einem in diesem Gebiet ansässigen Erzeuger verwendet werden, dessen Erzeugnisse, die den von dieser Ursprungsbezeichnung geschützten Erzeugnissen ähnlich oder mit ihnen vergleichbar sind, aber nicht von dieser erfasst werden.
3.
Der Begriff des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers, auf dessen Wahrnehmung das nationale Gericht bei der Beurteilung abzustellen hat, ob eine „Anspielung“ gemäß Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 510/2006 vorliegt, ist dahin aufzufassen, dass er auf die europäischen Verbraucher einschließlich der Verbraucher des Mitgliedstaats Bezug nimmt, in dem das Erzeugnis hergestellt wird, das zu der Anspielung auf die geschützte geografische Bezeichnung Anlass gibt oder mit dem diese Bezeichnung geografisch verbunden ist, und in dem das Erzeugnis überwiegend konsumiert wird.
(1) ABl. C 42 vom 5.2.2018.
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