21.1.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 25/10
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 21. November 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo — Spanien) — Ministerio de Defensa/Ana de Diego Porras
(Rechtssache C-619/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 4 - Diskriminierungsverbot - Rechtfertigung - Paragraf 5 - Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse - Entschädigung bei der Beendigung eines unbefristeten Arbeitsvertrags aus sachlichem Grund - Keine Entschädigung bei Auslaufen eines befristeten Arbeitsvertrags in Form eines Vertrags für eine Übergangszeit))
(2019/C 25/12)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Supremo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Ministerio de Defensa
Beklagte: Ana de Diego Porras
Tenor
1.
Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999, die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge enthalten ist, ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, wonach Arbeitnehmern, die mit befristeten Arbeitsverträgen wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vertrag für eine Übergangszeit zur Vertretung eines Arbeitnehmers, der Anspruch auf Freihaltung seiner Arbeitsstelle hat, eingestellt wurden, am Ende des Zeitraums, für den diese Verträge geschlossen wurden, keine Entschädigung zusteht, während Dauerbeschäftigte bei der Beendigung ihres Arbeitsvertrags aus einem sachlichen Grund eine Entschädigung erhalten.
2.
Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die im Anhang der Richtlinie 1999/70 enthalten ist, ist dahin auszulegen, dass es dem nationalen Gericht obliegt, gemäß allen in seinem nationalen Recht anwendbaren Regelungen zu beurteilen, ob eine Maßnahme wie die im Ausgangsverfahren fragliche, wonach Arbeitnehmern, die mittels bestimmter befristeter Verträge beschäftigt sind, nach Ende der festgelegten Vertragslaufzeit eine Entschädigung zu zahlen ist, eine angemessene Maßnahme zur Vermeidung und gegebenenfalls Ahndung von Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder verhältnisse oder eine gleichwertige gesetzliche Maßnahme im Sinne dieser Bestimmung darstellt.
3.
Stellt das nationale Gericht fest, dass eine Maßnahme wie die im Ausgangsverfahren fragliche, wonach Arbeitnehmern, die mittels bestimmter befristeter Verträge beschäftigt sind, nach Ende der festgelegten Vertragslaufzeit eine Entschädigung zu zahlen ist, eine angemessene Maßnahme zur Vermeidung und gegebenenfalls Ahndung von Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse oder eine gleichwertige gesetzliche Maßnahme im Sinne von Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die im Anhang der Richtlinie 1999/70 enthalten ist, darstellt, ist diese Bestimmung dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, wonach das Auslaufen befristeter Arbeitsverträge, die zu bestimmten Kategorien gehören, für die mittels dieser Verträge beschäftigten Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Entschädigung begründet, wohingegen das Auslaufen befristeter Arbeitsverträge, die zu anderen Kategorien gehören, für die mittels dieser Verträge beschäftigten Arbeitnehmer keinerlei Entschädigungsanspruch zur Folge hat, es sei denn, es gibt in der nationalen Rechtsordnung keine andere wirksame Maßnahme zur Verhinderung und zur Ahndung eines solchen Missbrauchs gegenüber den betreffenden Arbeitnehmern, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
(1) ABl. C 22 vom 22.1.2018.
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