9.9.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 305/5
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 4. Juli 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Vilniaus apygardos administracinis teismas — Litauen) — Baltic Media Alliance Ltd/Lietuvos radijo ir televizijos komisija
(Rechtssache C-622/17) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - Richtlinie 2010/13/EU - Audiovisuelle Mediendienste - Fernsehprogramme - Art. 3 Abs. 1 und 2 - Freiheit des Empfangs und der Weiterverbreitung - Aufstachelung zu Hass aufgrund der Staatsangehörigkeit - Maßnahmen des Empfangsmitgliedstaats - Vorübergehende Verpflichtung für Mediendiensteanbieter und andere Personen, die einen Dienst bereitstellen, der in der Übertragung von Fernsehkanälen oder -sendungen über das Internet besteht, einen Fernsehkanal im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats nur in Bezahlpaketen zu übertragen oder weiterzuverbreiten)
(2019/C 305/05)
Verfahrenssprache: Litauisch
Vorlegendes Gericht
Vilniaus apygardos administracinis teismas
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Baltic Media Alliance Ltd
Beklagte: Lietuvos radijo ir televizijos komisija
Tenor
Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) ist dahin auszulegen, dass eine von einem Mitgliedstaat erlassene Maßnahme der öffentlichen Ordnung, die darin besteht, Mediendiensteanbieter, deren Sendungen auf das Gebiet dieses Mitgliedstaats ausgerichtet sind, sowie andere Personen, die den Verbrauchern dieses Mitgliedstaats einen Dienst bereitstellen, der in der Übertragung von Fernsehkanälen oder -sendungen über das Internet besteht, zu verpflichten, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats einen Fernsehkanal aus einem anderen Mitgliedstaat während eines Zeitraums von zwölf Monaten nur in Bezahlpaketen zu übertragen oder weiterzuverbreiten, ohne jedoch die Weiterverbreitung im eigentlichen Sinne der Fernsehsendungen dieses Kanals im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats zu verhindern, nicht unter diese Vorschrift fällt.
(1) ABl. C 52 vom 12.2.2018.