3.6.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 187/21
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 28. März 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Judicial da Comarca de Lisboa — Portugal) — Cogeco Communications Inc./Sport TV Portugal SA, Controlinveste-SGPS SA, NOS-SGPS SA
(Rechtssache C-637/17) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 102 AEUV - Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität - Richtlinie 2014/104/EU - Art. 9 Abs. 1 - Art. 10 Abs. 2 bis 4 - Art. 21 und 22 - Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlung gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union - Wirkungen nationaler Entscheidungen - Verjährungsfristen - Umsetzung - Zeitliche Geltung)
(2019/C 187/24)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Judicial de Comarca de Lisboa
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Cogeco Communications Inc.
Beklagte: Sport TV Portugal SA, Controlinveste-SGPS SA, NOS-SGPS SA
Tenor
1.
Art. 22 der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass diese Richtlinie nicht auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbar ist.
2.
Art. 102 AEUV und der Grundsatz der Effektivität sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die zum einen vorsieht, dass die Verjährungsfrist für Schadensersatzklagen drei Jahre beträgt und zu dem Zeitpunkt beginnt, zu dem der Geschädigte von seinem Anspruch auf Schadensersatz Kenntnis erlangt, auch wenn die für den Verstoß verantwortliche Person nicht bekannt ist, und zum anderen keine Möglichkeit vorsieht, diese Frist während eines bei der nationalen Wettbewerbsbehörde anhängigen Verfahrens zu hemmen oder zu unterbrechen.
(1) ABl. C 32 vom 29.1.2018.
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