11.3.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 93/16
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 23. Januar 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court [Irland]) — M.A., S.A., A.Z./International Protection Appeals Tribunal, Minister for Justice and Equality, Attorney General, Ireland
(Rechtssache C-661/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Asylpolitik - Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist - Verordnung [EU] Nr. 604/2013 - Ermessensklauseln - Beurteilungskriterien))
(2019/C 93/20)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
High Court
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: M.A., S.A., A.Z.
Beklagte: International Protection Appeals Tribunal, Minister for Justice and Equality, Attorney General, Ireland
Tenor
1.
Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist dahin auszulegen, dass der Umstand, dass ein als „zuständig“ im Sinne dieser Verordnung bestimmter Mitgliedstaat seine Absicht mitgeteilt hat, gemäß Art. 50 EUV aus der Union auszutreten, den die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaat nicht dazu verpflichtet, in Anwendung der in diesem Art. 17 Abs. 1 vorgesehenen Ermessensklausel den fraglichen Schutzantrag selbst zu prüfen.
2.
Die Verordnung Nr. 604/2013 ist dahin auszulegen, dass sie nicht verlangt, dass für die Bestimmung des zuständigen Staates nach den in dieser Verordnung definierten Kriterien und für die Anwendung der in Art. 17 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehenen Ermessensklausel dieselbe nationale Behörde zuständig ist.
3.
Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 604/2013 ist dahin auszulegen, dass er einen Mitgliedstaat, der nach den in dieser Verordnung genannten Kriterien für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz unzuständig ist, nicht dazu verpflichtet, das Wohl des Kindes zu berücksichtigen und diesen Antrag in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 dieser Verordnung selbst zu prüfen.
4.
Art. 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 604/2013 ist dahin auszulegen, dass er nicht dazu verpflichtet, einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung, von der in Art. 17 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehenen Befugnis keinen Gebrauch zu machen, vorzusehen, wovon die Möglichkeit unberührt bleibt, diese Entscheidung im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen die Überstellungsentscheidung anzufechten.
5.
Art. 20 Abs. 3 der Verordnung Nr. 604/2013 ist dahin auszulegen, dass er, soweit kein Beweis für das Gegenteil vorliegt, die Vermutung begründet, dass es dem Wohl des Kindes dient, seine Situation als untrennbar mit der seiner Eltern verbunden anzusehen.
(1) ABl. C 42 vom 5.2.2018.
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