12.8.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 270/7
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 20. Juni 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin — Deutschland) — ExxonMobil Production Deutschland GmbH/Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-682/17) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten - Erdgasaufbereitungsanlage - Schwefelrückgewinnung - „Claus-Prozess“ - Stromerzeugung in einer Nebeneinrichtung - Wärmeerzeugung - Emission von inhärentem Kohlendioxid [CO2] - Art. 2 Abs. 1 - Geltungsbereich - Anhang I - Tätigkeit der,Verbrennung von Brennstoffen,, - Art. 3 Buchst. u - Begriff ‚Stromerzeuger‘ - Art. 10a Abs. 3 und 4 - Übergangsregelung zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten - Beschluss 2011/278/EU - Geltungsbereich - Art. 3 Buchst. c - Begriff „Anlagenteil mit Wärme-Benchmark“)
(2019/C 270/08)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgericht Berlin
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: ExxonMobil Production Deutschland GmbH
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland
Tenor
1.
Art. 3 Buchst. u der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates in der durch die Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine Anlage wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die im Rahmen ihrer Tätigkeit der „Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 [Megawatt (MW)]“ im Sinne des Anhangs I dieser Richtlinie Strom hauptsächlich für ihren Eigenbedarf erzeugt, als „Stromerzeuger“ im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist, wenn in ihr zum einen zugleich eine Tätigkeit der Herstellung eines Produkts stattfindet, die nicht unter diesen Anhang fällt, und sie zum anderen kontinuierlich einen, wenn auch geringen, Teil des erzeugten Stroms gegen Entgelt in das öffentliche Stromnetz einspeist, an das sie aus technischen Gründen jederzeit angeschlossen sein muss.
2.
Art. 3 Buchst. c des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87 ist dahin auszulegen, dass eine Anlage wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende als „Stromerzeuger“ im Sinne des Art. 3 Buchst. u der Richtlinie 2003/87 keinen Anspruch auf kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten für die Wärme hat, die im Rahmen ihrer Tätigkeit der „Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW“ im Sinne des Anhangs I dieser Richtlinie erzeugt wird, wenn diese Wärme für andere Zwecke als zur Stromerzeugung verbraucht wird, da eine solche Anlage die in Art. 10a Abs. 4 und 8 der Richtlinie 2003/87 vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllt.
(1) ABl. C 112 vom 26.3.2018.
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