17.6.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 206/9
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 11. April 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf — Deutschland) — ÖKO-Test Verlag GmbH/Dr. Rudolf Liebe Nachf. GmbH & Co.KG
(Rechtssache C-690/17) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Marken - Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Art. 9 Abs. 1 - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 5 Abs. 1 und 2 - Rechte aus der Marke - Individualmarke, die aus einem Testsiegel besteht)
(2019/C 206/10)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: ÖKO-Test Verlag GmbH
Beklagte: Dr. Rudolf Liebe Nachf. GmbH & Co. KG
Tenor
1.
Art. 9 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die [Unionsmarke] und Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken sind dahin auszulegen, dass sie dem Inhaber einer aus einem Testsiegel bestehenden Individualmarke nicht gestatten, sich der Anbringung eines mit dieser Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens durch einen Dritten auf Waren zu widersetzen, die mit den Waren oder den Dienstleistungen, für die diese Marke eingetragen ist, weder identisch noch ihnen ähnlich sind.
2.
Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 und Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2008/95 sind dahin auszulegen, dass sie dem Inhaber einer aus einem Testsiegel bestehenden bekannten Individualmarke gestatten, sich der Anbringung eines mit dieser Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens durch einen Dritten auf Waren, die mit denen, für die diese Marke eingetragen ist, weder identisch noch ihnen ähnlich sind, zu widersetzen, vorausgesetzt, es ist erwiesen, dass dieser Dritte aufgrund dieser Anbringung die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung dieser Marke in unlauterer Weise ausnutzt oder diese Unterscheidungskraft oder Wertschätzung beeinträchtigt und er in diesem Fall für diese Anbringung keinen „rechtfertigenden Grund“ im Sinne dieser Bestimmungen dargetan hat.
(1) ABl. C 112 vom 26.3.2018.
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