1.7.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 220/5
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 2. Mai 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation du Grand-Duché de Luxembourg — Luxemburg) — Pillar Securitisation Sàrl/Hildur Arnadottir
(Rechtssache C-694/17) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Lugano-II-Übereinkommen - Art. 15 - Verbrauchervertrag - Zusammenhang mit der Richtlinie 2008/48/EG - Verbraucherkreditvertrag - Art. 2 und 3 - Begriffe „Verbraucher“ und „Geschäfte, auf die die Richtlinie Anwendung findet“ - Höchstbetrag des Kredits - Unerheblichkeit in Bezug auf Art. 15 des Lugano-II-Übereinkommens)
(2019/C 220/06)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour de cassation du Grand-Duché de Luxembourg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Pillar Securitisation Sàrl
Beklagte: Hildur Arnadottir
Tenor
Art. 15 des am 30. Oktober 2007 unterzeichneten Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, das im Namen der Gemeinschaft durch den Beschluss 2009/430/EG des Rates vom 27. November 2008 genehmigt wurde, ist dahin auszulegen, dass für die Bestimmung, ob ein Kreditvertrag ein Kreditvertrag ist, der vor einem Verbraucher im Sinne dieses Art. 15 geschlossen wurde, nicht zu prüfen ist, ob er in dem Sinne in den Geltungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates fällt, dass der Gesamtbetrag des in Rede stehenden Kredits die in Art. 2 Abs. 2 Buchst. c dieser Richtlinie festgelegte Obergrenze nicht überschreitet, und dass es insoweit nicht von Bedeutung ist, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie keine höhere Obergrenze vorsehen.
(1) ABl. C 63 vom 19.2.2018.
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