17.6.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 206/11
Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 4. April 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) — Verfahren auf Antrag der Allianz Vorsorgekasse AG
(Rechtssache C-699/17) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Abschluss von Verträgen zum Beitritt zu einer Betrieblichen Vorsorgekasse, die mit der Verwaltung von Beiträgen zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge betraut ist - Abschluss, der von der Zustimmung der Arbeitnehmer oder ihrer Vertreter abhängt - Richtlinie 2014/24/EU - Art. 49 und 56 AEUV - Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung - Transparenzgebot)
(2019/C 206/12)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Partei des Ausgangsverfahrens
Allianz Vorsorgekasse AG
Beteiligte: Bundestheater-Holding GmbH, Burgtheater GmbH, Wiener Staatsoper GmbH, Volksoper Wien GmbH, ART for ART Theaterservice GmbH, fair-finance Vorsorgekasse AG
Tenor
Die Art. 49 und 56 AEUV sowie die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz sind dahin auszulegen, dass sie auf den Abschluss eines Beitrittsvertrags zwischen einem Arbeitgeber — einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft — und einer Betrieblichen Vorsorgekasse betreffend die Verwaltung und Veranlagung von Beiträgen zur Finanzierung von Abfertigungen, die an die Arbeitnehmer dieses Arbeitgebers ausbezahlt werden, anwendbar sind, obwohl der Abschluss einer solchen Vereinbarung nicht allein vom Willen des Arbeitgebers abhängt, sondern der Zustimmung durch die Arbeitnehmerschaft bzw. den Betriebsrat bedarf.
(1) ABl. C 104 vom 19.3.2018.
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