5.8.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 263/8
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 12. Juni 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Svea hovrätt — Schweden) — Patent-och registreringsverket/Mats Hansson
(Rechtssache C-705/17) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 4 Abs. 1 Buchst. b - Verwechslungsgefahr - Gesamteindruck - Ältere Marke, die mit einer Verzichtserklärung [Disclaimer] eingetragen worden ist - Auswirkungen eines solchen Verzichts auf den Schutzumfang der älteren Marke)
(2019/C 263/09)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Vorlegendes Gericht
Svea hovrätt
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Patent-och registreringsverket
Beklagter: Mats Hansson
Tenor
Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die eine Verzichtserklärung („Disclaimer“) vorsieht, die bewirken würde, einen von dieser Erklärung erfassten Bestandteil einer zusammengesetzten Marke von der Gesamtprüfung der für die Feststellung des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr im Sinne der genannten Bestimmung relevanten Faktoren auszuschließen oder diesem Bestandteil im Rahmen dieser Prüfung von vornherein und dauerhaft eine begrenzte Bedeutung beizumessen.
(1) ABl. C 83 vom 5.3.2018.
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