9.9.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 305/9
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 11. Juli 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret — Dänemark) — Verfahren auf Antrag von A
(Rechtssache C-716/17) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Beschränkungen - Eröffnung eines Entschuldungsverfahrens - Wohnsitzerfordernis - Zulässigkeit - Art. 45 AEUV - Unmittelbare Wirkung)
(2019/C 305/11)
Verfahrenssprache: Dänisch
Vorlegendes Gericht
Østre Landsret
Partei des Ausgangsverfahrens
A
Tenor
1.
Art. 45 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer in der Regelung eines Mitgliedstaats vorgesehenen Gerichtsstandsregel entgegensteht, die — wie die im Ausgangsverfahren fragliche — die Bewilligung einer Entschuldung an die Voraussetzung knüpft, dass der Schuldner seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort in diesem Mitgliedstaat hat.
2.
Art. 45 AEUV ist dahin auszulegen, dass das nationale Gericht das in einer nationalen Gerichtsstandsregel wie der im Ausgangsverfahren fraglichen vorgesehene Wohnsitzerfordernis unabhängig davon unangewendet lassen muss, ob das ebenfalls in dieser Regelung vorgesehene Entschuldungsverfahren möglicherweise dazu führt, dass die Forderungen Privater nach der Regelung beeinträchtigt werden.
(1) ABl. C 83 vom 5.3.2018.