19.8.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 280/5
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 26. Juni 2019 — Europäische Kommission/Hellenische Republik
(Rechtssache C-729/17) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 258 AEUV - Art. 49 AEUV - Richtlinie 2006/123/EG - Art. 15 Abs. 2 und 3 - Richtlinie 2005/36/EG - Art. 13, 14, 50 und Anhang VII - Niederlassungsfreiheit - Anerkennung von Berufsqualifikationen - Nationale Vorschriften für Anbieter von Mediatorausbildungen)
(2019/C 280/05)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. Tserepa-Lacombe und H. Støvlbæk)
Beklagte: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Tassopoulou, D. Tsagkaraki und C. Machairas)
Tenor
1.
—
Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 15 Abs. 2 Buchst. b und c sowie Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt verstoßen, dass sie die Rechtsform von Ausbildungseinrichtungen für Mediatoren auf Gesellschaften ohne Erwerbszweck eingeschränkt hat, die sich aus mindestens einer Rechtsanwaltskammer und mindestens einer Berufskammer Griechenlands zusammensetzen müssen;
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die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 13 und 14, Art. 50 Abs. 1 und Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 geänderten Fassung verstoßen, dass sie für das Verfahren zur Anerkennung akademischer Qualifikationen zusätzliche Anforderungen in Bezug auf den Inhalt der geforderten Nachweise und Ausgleichsmaßnahmen ohne vorherige Prüfung, ob möglicherweise wesentliche Unterschiede zur inländischen Ausbildung bestehen, vorgeschrieben hat und dass sie diskriminierende Rechtsvorschriften aufrechterhalten hat, wonach Personen, die eine Zulassung als Mediator beantragen, die im Ausland erworbene oder von einer anerkannten ausländischen Ausbildungseinrichtung nach dem Abschluss einer in Griechenland erteilten Ausbildung ausgestellte Befähigungsnachweise besitzen, mindestens drei Teilnahmen an Mediationsverfahren als Erfahrung vorweisen müssen.
2.
Die Hellenische Republik trägt die Kosten.
(1) ABl. C 83 vom 5.3.2018.
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