31.7.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 249/14
Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 11. Mai 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék — Ungarn) — Bericap Záródástechnikai Cikkeket Gyártó Bt./Nemzetgazdasági Minisztérium
(Rechtssache C-53/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Beihilfen der Mitgliedstaaten - Ausnahmen vom Verbot der Beihilfen - Beihilfen, die als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können - Verordnung [EG] Nr. 800/2008 - Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen - Verbundene Unternehmen - Unternehmen, die ihre Tätigkeiten auf demselben Markt ausüben und zu einer globalen Unternehmensgruppe gehören, die im Eigentum der Mitglieder derselben Familie steht - Begriff „gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen“))
(2017/C 249/21)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Fővárosi Törvényszék
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Bericap Záródástechnikai Cikkeket Gyártó Bt.
Beklagter: Nemzetgazdasági Minisztérium
Tenor
Art. 3 Abs. 3 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel [107 und 108 AEUV] (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) ist dahin auszulegen, dass Unternehmen als „verbunden“ im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden können, wenn die Prüfung der zwischen ihnen bestehenden rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen ergibt, dass sie, vermittels einer natürlichen Person oder einer gemeinsam handelnden Gruppe natürlicher Personen, eine einzige wirtschaftliche Einheit bilden, auch wenn sie formal nicht in einer der in Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 dieses Anhangs aufgeführten Beziehungen zueinander stehen. Als gemeinsam handelnd im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 4 dieses Anhangs sind natürliche Personen anzusehen, wenn sie sich abstimmen, um Einfluss auf die geschäftlichen Entscheidungen der betreffenden Unternehmen auszuüben, so dass diese Unternehmen nicht als wirtschaftlich voneinander unabhängig angesehen werden können. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, und es ist nicht zwingend erforderlich, dass zwischen den fraglichen Personen vertragliche Beziehungen bestehen oder dass sie auch nur die Absicht haben, die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne des Anhangs I der Verordnung Nr. 800/2008 zu umgehen.
(1) ABl. C 144 vom 8.5.2017.
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