31.7.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 249/15
Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 14. Juni 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Rayonen sad Varna — Bulgarien) — Todor Iliev/Blagovesta Ilieva
(Rechtssache C-67/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung [EU] Nr. 1215/2012 - Art. 1 Abs. 2 Buchst. a - Anwendungsbereich - Ausgeschlossene Rechtsgebiete - Eheliche Güterstände - Auflösung der Ehe - Teilung einer während der Ehe erworbenen beweglichen Sache))
(2017/C 249/22)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Rayonen sad Varna
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Todor Iliev
Beklagte: Blagovesta Ilieva
Tenor
Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass ein Rechtsstreit wie der im Ausgangsfall, in dem es darum geht, nach einer Scheidung eine bewegliche Sache zu teilen, die während der Ehe von Eheleuten, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind, jedoch in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, erworben wurde, nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung, sondern unter die ehelichen Güterstände und damit unter die Ausnahmevorschrift von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a fällt.
(1) ABl. C 112 vom 10.4.2017.
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