5.11.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 399/12
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 6. September 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich — Österreich) — Verfahren auf Antrag von Gmalieva s. r. o. u. a.
(Rechtssache C-79/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Freier Dienstleistungsverkehr - Glücksspiel - Glücksspielmonopol in einem Mitgliedstaat - Nationale Regelung, die den Betrieb von Glücksspielautomaten ohne vorherige verwaltungsbehördliche Bewilligung untersagt))
(2018/C 399/15)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Gmalieva s. r. o., Celik KG, PBW GmbH, Antoaneta Claudia Gruber, PlayForMe GmbH, Haydar Demir
Belangte Behörde: Landespolizeidirektion Oberösterreich
Tenor
Es obliegt dem vorlegenden Gericht, anhand der vom Gerichtshof der Europäischen Union insbesondere im Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281), gegebenen Hinweise zu bestimmen, ob eine glücksspielrechtliche innerstaatliche Monopolregelung, wie sie in den Ausgangsverfahren in Rede steht, als kohärent im Hinblick auf die Art. 56 ff. AEUV anzusehen ist, wenn in einem nationalen Gerichtsverfahren festgestellt wurde, dass
—
Spielsucht kein einen staatlichen Handlungsbedarf begründendes gesellschaftliches Problem darstellt,
—
verbotenes Glücksspiel nur eine Verwaltungsübertretung und keine gerichtlich strafbare Handlung bildet,
—
die Staatseinnahmen aus dem Glücksspiel jährlich mehr als 500 Mio. Euro, d. h. 0,4 % des Jahresbudgets betragen und
—
die Werbemaßnahmen der Konzessionäre maßgeblich auch darauf abzielen, bisher Unbeteiligte zum Glücksspiel zu animieren.
(1) ABl. C 178 vom 6.6.2017.
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