Rechtssache C-640/17: Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 17. April 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Administrativo e Fiscal de Coimbra — Portugal) — Luís Manuel dos Santos/Fazenda Pública (Vorlage zur Vorabentscheidung — Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs — Inländische Abgaben — Verbot diskriminierender Abgaben — Art. 110 AEUV — Einheitliche Steuer für den Kraftfahrzeugverkehr — Festsetzung des Steuersatzes anhand des Datums der erstmaligen Zulassung des Fahrzeugs im Mitgliedstaat der Besteuerung — Aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Gebrauchtwagen — Keine Berücksichtigung des Datums der Erstzulassung in einem anderen Mitgliedstaat)
C2402018DE810120180417DE00118181
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 17. April 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Administrativo e Fiscal de Coimbra — Portugal) — Luís Manuel dos Santos/Fazenda Pública
(Rechtssache C-640/17) ( 1 )
„(Vorlage zur Vorabentscheidung — Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs — Inländische Abgaben — Verbot diskriminierender Abgaben — Art. 110 AEUV — Einheitliche Steuer für den Kraftfahrzeugverkehr — Festsetzung des Steuersatzes anhand des Datums der erstmaligen Zulassung des Fahrzeugs im Mitgliedstaat der Besteuerung — Aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Gebrauchtwagen — Keine Berücksichtigung des Datums der Erstzulassung in einem anderen Mitgliedstaat)“2018/C 240/11Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Administrativo e Fiscal de Coimbra
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Luís Manuel dos Santos
Beklagte: Fazenda Pública
Tenor
Art. 110 AEUV ist dahin auszulegen, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach die mit ihr eingeführte einheitliche Verkehrsteuer auf zur Personenbeförderung bestimmte Kraftfahrzeuge (Pkw), die in diesem Mitgliedstaat zugelassen oder registriert sind, ungeachtet des Datums der Erstzulassung erhoben wird, wenn diese in einem anderen Mitgliedstaat erfolgte und dadurch die Besteuerung von aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Fahrzeugen höher ist als die gleichartiger nicht eingeführter Fahrzeuge.
( 1 ) ABl. C 42 vom 5.2.2018.
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