SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
PAOLO MENGOZZI
vom 30. Mai 2018 ( 1 )
Rechtssache C‑120/17
Administratīvā rajona tiesa
gegen
Ministru kabinets
(Vorabentscheidungsersuchen der Latvijas Republikas Satversmes tiesa [Verfassungsgerichtshof, Lettland])
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) – Landwirtschaft – Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums – Vorruhestandsbeihilfe – Möglichkeit für einen Mitgliedstaat, eine Bestimmung zu erlassen, in der das Recht vorgesehen ist, die Beihilfe zu erben – Genehmigung durch die Europäische Kommission – Spätere Änderung des Standpunkts der Kommission – Vertrauensschutz“
1.
Die Latvijas Republikas Satversmes tiesa (Verfassungsgerichtshof, Lettland) ersucht den Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache insbesondere um eine Klarstellung der Tragweite der Art. 10 bis 12 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen ( 2 ). Sie möchte insbesondere wissen, ob diese Bestimmungen es den Mitgliedstaaten erlauben, im Rahmen der Durchführung dieser Verordnung eine Maßnahme zu erlassen, in der die Übertragung der Vorruhestandsbeihilfe durch Vererbung vorgesehen ist.
2.
Für den Fall, dass diese Frage verneint wird, ist der Gerichtshof dazu aufgerufen, sich zu den Grenzen des Grundsatzes des Vertrauensschutzes zu äußern. Insbesondere wird der Gerichtshof ersucht, klarzustellen, welche Bedeutung der Entscheidung, mit der die Europäische Kommission gemäß Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1257/1999 einen Entwicklungsplan für den ländlichen Raum genehmigt, im Rahmen der Beurteilung des Entstehens eines solchen Vertrauens beizumessen ist, und welche Bedeutung den späteren Schlussfolgerungen des bei der Kommission eingerichteten Ausschusses für die Entwicklung des ländlichen Raums ( 3 ) im Rahmen der Beurteilung des Wegfalls dieses Vertrauens einzuräumen ist.
I. Rechtlicher Rahmen
A. Unionsrecht
3.
Die Durchführung der Politik der Entwicklung des ländlichen Raums der Europäischen Union beruht auf dem Grundsatz einer gemeinsamen Verwaltung durch die Union und die Mitgliedstaaten, dem zufolge das Unionsrecht den allgemeinen rechtlichen Rahmen festlegt, der durch die nationalen Rechtsordnungen ergänzt wird. In diesem Rahmen enthält die Verordnung Nr. 1257/1999 die allgemeinen Bestimmungen für die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums, die durch den EAGFL finanziert wird.
4.
Nach dem 23. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1257/1999 „[sollte d]er vorzeitige Ruhestand in der Landwirtschaft … gefördert werden, um die Wirtschaftlichkeit der landwirtschaftlichen Betriebe zu verbessern. Dabei ist den Erfahrungen mit der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2079/92[ ( 4 )] Rechnung zu tragen.“
5.
Titel II („Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums“) der Verordnung Nr. 1257/1999 enthält in Kapitel IV („Vorruhestand“) die Art. 10 bis 12. Art. 10 Abs. 1 bestimmt:
„Die Vorruhestandsbeihilfen dienen folgenden Zielen:
–
Sicherung eines Einkommens für ältere Landwirte, die die Landwirtschaft einstellen wollen;
–
Förderung der Ablösung dieser älteren Landwirte durch Landwirte, die erforderlichenfalls die Wirtschaftlichkeit der weiterbestehenden Betriebe verbessern können;
–
Umwidmung landwirtschaftlicher Flächen für eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung, wo die landwirtschaftliche Nutzung unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten nicht mehr in zufriedenstellender Weise möglich ist.“
6.
Art. 11 Abs. 1 und 5 der Verordnung Nr. 1257/1999 sieht vor:
„(1) Die Person, die einen landwirtschaftlichen Betrieb abgibt, muss
–
jegliche landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit endgültig einstellen; sie kann jedoch – nicht erwerbsmäßig – weiter Landwirtschaft betreiben und die Gebäude nutzen,
–
zum Zeitpunkt der Übergabe das 55. Lebensjahr vollendet haben, darf aber das normale Ruhestandsalter noch nicht erreicht haben und muss
–
in den letzten zehn Jahren vor der Übergabe des Betriebs Landwirtschaft betrieben haben.
…
(5) Die Bedingungen dieses Artikels gelten für den gesamten Zeitraum, in dem der Abgebende eine Vorruhestandsbeihilfe erhält.“
7.
Art. 12 Abs. 2 dieser Verordnung lautet:
„Die Vorruhestandsbeihilfe kann für eine Dauer von höchstens 15 Jahren im Fall des Abgebenden bzw. zehn Jahren im Fall des Arbeitnehmers gewährt werden. Sie darf im Fall des Abgebenden nicht über die Vollendung des 75. Lebensjahres und im Fall des Arbeitnehmers nicht über das normale Rentenalter hinaus gewährt werden.
Wird dem Abgebenden eine normale Rente von dem betreffenden Mitgliedstaat gezahlt, so wird die Vorruhestandsbeihilfe unter Berücksichtigung des Betrags der Rente des Mitgliedstaats als Zusatzrente gewährt.“
8.
Die Art. 35 bis 50 der Verordnung Nr. 1257/1999 gehören zu Titel III („Allgemeine Grundsätze, Verwaltungs- und Finanzbestimmungen“). In Art. 39 der Verordnung heißt es:
„(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle notwendigen Vorkehrungen, um die Vereinbarkeit und Kohärenz der Fördermaßnahmen für die Entwicklung des ländlichen Raums nach den Bestimmungen dieses Kapitels zu gewährleisten.
(2) Die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Entwicklungspläne für den ländlichen Raum enthalten eine Bewertung der Vereinbarkeit und Kohärenz der geplanten Fördermaßnahmen und die Angabe der zur Gewährleistung der Vereinbarkeit und Kohärenz getroffenen Maßnahmen.
(3) Sofern dies zur Gewährleistung der Vereinbarkeit und Kohärenz erforderlich ist, werden die Fördermaßnahmen nachträglich entsprechend abgeändert.“
9.
Art. 44 Abs. 2 bestimmt:
„Die Kommission beurteilt, ob die vorgeschlagenen Pläne mit dieser Verordnung in Einklang stehen. Auf der Grundlage dieser Pläne genehmigt sie innerhalb von sechs Monaten nach deren Vorlage nach dem Verfahren des Artikels 50 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999[ ( 5 )] die Programmplanungsdokumente für die Entwicklung des ländlichen Raums.“
B. Lettisches Recht
10.
Mit dem Ministru kabineta 2004.gada 30. novembra noteikumi Nr. 1002 „Kārtība, kādā ieviešams programmdokuments ‚Latvijas Lauku attīstības plāns Lauku attīstības programmas īstenošanai 2004.–2006.gadam‘“ (Dekret Nr. 1002 des Ministerrats mit Modalitäten der Durchführung des Programms „Plan für die Entwicklung des ländlichen Raums Lettlands zur Umsetzung des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum in den Jahren 2004 bis 2006“ (im Folgenden: Entwicklungsplan für den ländlichen Raum) vom 30. November 2004 (im Folgenden: Dekret Nr. 1002) wurde dieses Programmplanungsdokument genehmigt. Das Dekret Nr. 1002 trat am 7. Dezember 2004 in Kraft.
11.
Nach Nr. 9.3 des Entwicklungsplans für den ländlichen Raum haben ältere Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe die Möglichkeit, ihren Betrieb oder einen Teil davon an einen Dritten zu übergeben, zu verkaufen oder zu verschenken und stattdessen eine Vorruhestandsbeihilfe (im Folgenden: Vorruhestandsbeihilfe) zu erhalten, deren Voraussetzungen weitgehend den in Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1257/1999 enthaltenen Beihilfevoraussetzungen entsprechen.
12.
Nr. 12.3.2 des Entwicklungsplans für den ländlichen Raum enthielt einen Abschnitt „Vorruhestand“, dessen Buchst. a insbesondere vorsah, dass die monatliche Vorruhestandsrente im Fall des Todes des Empfängers der Beihilfe während der Laufzeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrags über die Gewährung einer Vorruhestandsbeihilfe für die verbleibende Laufzeit an die Person weitergezahlt wurde, deren Erbrecht nach nationalem Recht festgestellt worden war.
13.
Auf der Grundlage dieses Entwicklungsplans für den ländlichen Raum schloss der Lauku atbalsta dienests (Dienst zur Unterstützung des ländlichen Raums, Lettland) den genannten öffentlich-rechtlichen Vertrag mit Landwirten, die eine Vorruhestandsbeihilfe in Anspruch nehmen wollten.
14.
Mit Nr. 1 des Ministru kabineta 2015.gada 14. aprīļa noteikumi Nr. 187 „Grozījums Ministru kabineta 2004.gada 30. novembra noteikumos Nr. 1002 Kārtība, kādā ieviešams programmdokuments ‚Latvijas Lauku attīstības plāns Lauku attīstības programmas īstenošanai 2004.–2006.gadam‘“ (Dekret Nr. 187 des Ministerrats vom 14. April 2015 zur Änderung des Dekrets Nr. 1002, im Folgenden: Dekret Nr. 187) wurde in Buchst. a die Möglichkeit, diese Beihilfe durch Vererbung zu übertragen, gestrichen. Gemäß seiner Nr. 2 trat das Dekret Nr. 187 am 30. April 2015 in Kraft.
II. Sachverhalt, Ausgangsverfahren, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof
15.
Mit Entscheidung vom 30. Juli 2004 genehmigte die Kommission das Programmplanungsdokument „Plan für die Entwicklung des ländlichen Raums Lettlands zur Umsetzung des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum in den Jahren 2004 bis 2006“, das die Übertragung der Vorruhestandsbeihilfe durch Vererbung vorsah.
16.
Die Administratīvā rajona tiesa (Bezirksverwaltungsgericht, Lettland) wurde von Privatpersonen in einem Kontext, in dem der Dienst zur Unterstützung des ländlichen Raums unter Berufung auf das Dekret Nr. 187 seine Verpflichtungen gegenüber diesen Personen aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Gewährung einer Vorruhestandsbeihilfe nicht mehr einhielt, mit einem Antrag auf Feststellung der Gültigkeit dieses Vertrags befasst.
17.
Da es der Auffassung war, dass Nr. 1 des Dekrets Nr. 187 nicht mit Art. 105 der Latvijas Republikas Satversme (Verfassung der Republik Lettland), in dem das Eigentumsrecht verankert ist, vereinbar sei, wandte sich die Administratīvā rajona tiesa (Bezirksverwaltungsgericht) an die Latvijas Republikas Satversmes tiesa (Verfassungsgerichtshof).
18.
Die Administratīvā rajona tiesa (Bezirksverwaltungsgericht) macht insoweit geltend, dass mit Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags über die Gewährung einer Vorruhestandsbeihilfe bei der Person, die den landwirtschaftlichen Betrieb abgebe, und deren Erben ein berechtigtes Vertrauen darauf entstanden sei, dass diese die Beihilfe erben könnten, sofern die in diesem Vertrag eingegangenen Verpflichtungen weiterhin eingehalten würden.
19.
Das Ministru kabinets (Ministerrat) ist dagegen der Auffassung, dass das von ihm erlassene Dekret Nr. 187 mit Art. 105 der Verfassung der Republik Lettland vereinbar sei. Es weist insoweit darauf hin, dass der Ausschuss für die Entwicklung des ländlichen Raums der Kommission in seiner Sitzung vom 19. Oktober 2011 festgestellt habe, dass die Finanzierung des EAGFL nicht die Übertragung der Vorruhestandsbeihilfe durch Vererbung umfasse. Eine solche Übertragung durch Vererbung entspreche nicht dem in der Verordnung Nr. 1257/1999 festgelegten Ziel und führe zu einer Verschwendung finanzieller Ressourcen der Union und der Republik Lettland.
20.
Im Übrigen möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Verordnung Nr. 1257/1999 die Aufnahme einer Bestimmung zur Übertragung der Vorruhestandsbeihilfe durch Vererbung in das lettische Recht verbietet. Es weist darauf hin, dass, wenn dies der Fall wäre, das Recht der Erben desjenigen, der den landwirtschaftlichen Betrieb abgegeben habe, die gemäß dem Dekret Nr. 1002 gewährte Beihilfe zu erhalten, nicht als Gegenstand des Eigentumsrechts angesehen werden könne, und das Dekret Nr. 187 folglich nicht zu einer Beschränkung dieses Rechts führen könne.
21.
Da es sich bei dem Dekret Nr. 1002 um die Durchführung einer Verordnung handele, hängt die Antwort nach Ansicht des vorlegenden Gerichts davon ab, ob diese Verordnung den Mitgliedstaaten einen Wertungsspielraum lasse. Insoweit führt das vorlegende Gericht aus, dass die in den Art. 10 bis 12 der Verordnung Nr. 1257/1999 enthaltenen Voraussetzungen des Anspruchs auf die Beihilfe den persönlichen Charakter des betreffenden Rechts widerspiegelten, d. h., dass nur die Person, die ihren Betrieb selbst abgegeben habe, einen Anspruch auf eine solche Beihilfe habe. Folglich könnten die Mitgliedstaaten diese Voraussetzungen nicht ergänzen, indem vorgesehen werde, dass der Anspruch auf die Vorruhestandsbeihilfe auf die Erben der Person, die den landwirtschaftlichen Betrieb abgebe, übergehe, da diese nicht Parteien des öffentlich-rechtlichen Vertrags über die Gewährung der in Rede stehenden Vorruhestandsbeihilfe seien.
22.
Das vorlegende Gericht stellt insoweit fest, dass der Vertrag auf dem Gebiet der Landwirtschaft eine zwischen der Union und den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit festlege. Es weist auf den Umstand hin, dass Art. 41 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1257/1999 die Mitgliedstaaten verpflichte, der Kommission Entwicklungspläne für den ländlichen Raum vorzulegen, und diese die Pläne auf ihre Vereinbarkeit mit der Verordnung prüfe. Werde ein Plan genehmigt, so müsse er als endgültig angesehen werden, so dass der betreffende Mitgliedstaat ihn erlassen dürfe. Die Kommission habe am 30. Juli 2004 tatsächlich ein Programmplanungsdokument für die Entwicklung des ländlichen Raums Lettlands für den Programmplanungszeitraum 2004–2006 genehmigt, das u. a. die Bestimmung zur Übertragung der Vorruhestandsbeihilfe durch Vererbung umfasst habe.
23.
Das vorlegende Gericht stellt darüber hinaus fest, dass sich aus dem von der Kommission an den Ministerrat gerichteten Schreiben vom 11. Mai 2015 Zweifel an der Auslegung der Art. 10 bis 12 der Verordnung Nr. 1257/1999 ergäben. Darin heiße es, dass es für alle Mitgliedstaaten klar sein müsse, dass die Zahlungen im Zusammenhang mit der Vorruhestandsbeihilfe nicht auf die Erben der Person, die den landwirtschaftlichen Betrieb abgebe, übertragbar seien, und dass seit dem 19. Oktober 2011 kein berechtigtes Vertrauen mehr eingewandt werden könne, wobei dieses Datum als Enddatum für die Unterzeichnung eines neuen Beihilfevertrags mit einer rechtmäßigen Klausel zur Übertragung der Beihilfe durch Vererbung anzusehen sei. Außerdem fragt sich das vorlegende Gericht, ob die ihm vorliegende Rechtssache einen Fall darstelle, in dem die Praxis eines Mitgliedstaats, die mit dem Unionsrecht unvereinbar sei, Rechtswirkungen habe erzeugen können, da die betreffenden Landwirte bei der Unterzeichnung des öffentlich-rechtlichen Vertrags über die Gewährung einer Vorruhestandsbeihilfe keine Kenntnis von einem möglichen Fehler des Mitgliedstaats und der Kommission im Hinblick auf die Möglichkeit, die in Rede stehende Beihilfe durch Vererbung zu übertragen, hätten haben können.
24.
Unter diesen Umständen hat das vorlegende Gericht das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
25.
Die lettische Regierung und die Kommission haben zu diesen Fragen schriftliche Erklärungen eingereicht. Außerdem haben sie in der Sitzung vom 17. Januar 2018 mündliche Ausführungen gemacht ( 6 ).
III. Rechtliche Würdigung
A. Zur ersten Vorlagefrage
26.
Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Art. 10 bis 12 der Verordnung Nr. 1257/1999 es den Mitgliedstaaten untersagen, im Rahmen der Durchführung dieser Bestimmungen eine Maßnahme zu erlassen, nach der die Vorruhestandsbeihilfe durch Vererbung übertragen werden kann.
27.
Vorab ist es meines Erachtens erforderlich, auf die Bedingungen hinzuweisen, von denen die Rechtsprechung des Gerichtshofs den Erlass von Maßnahmen zur Durchführung einer Verordnung durch die Mitgliedstaaten abhängig macht.
28.
Nach dem Gerichtshof können die Mitgliedstaaten solche Maßnahmen erlassen, wenn sie die unmittelbare Anwendbarkeit der betreffenden Verordnung nicht vereiteln, deren gemeinschaftliche Natur nicht verbergen und das ihnen verliehene Ermessen innerhalb der Grenzen dieser Vorschriften konkretisieren ( 7 ).
29.
Mithin ist unter Bezugnahme auf die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1257/1999, die im Licht der Ziele der Verordnung auszulegen sind, zunächst festzustellen, ob diese Bestimmungen es den Mitgliedstaaten verbieten, gebieten oder gestatten, Maßnahmen zu erlassen, die die Übertragung der Vorruhestandsbeihilfe durch Vererbung vorsehen und, im letztgenannten Fall, ob sich die von der Republik Lettland tatsächlich erlassene Durchführungsmaßnahme in den Rahmen des den einzelnen Mitgliedstaaten eingeräumten Wertungsspielraums einfügt ( 8 ).
30.
Ich weise darauf hin, dass die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1257/1999 nicht auf die Frage der Übertragung durch Vererbung eingehen. Insbesondere wird darin weder ausdrücklich gestattet noch verboten, dass die Vorruhestandsbeihilfe auf die Erben der abgebenden Landwirte übergehen kann.
31.
Dagegen scheint mir die Frage, ob diese Bestimmungen dahin auszulegen sind, dass sie es den Mitgliedstaaten gestatten, eine solche Durchführungsmaßnahme zu erlassen, weit weniger offensichtlich.
32.
Insoweit halte ich den Hinweis für erforderlich, dass die Regelung der Vorruhestandsbeihilfe, wie sie in der in Rede stehenden Verordnung definiert ist, auf den ersten Blick einer Auslegung nicht entgegensteht, nach der eine nationale Bestimmung, in der die Übertragung der Beihilfe durch Vererbung vorgesehen ist, innerhalb der Grenzen des Wertungsspielraums bleibt, über den die Mitgliedstaaten bei der Durchführung dieser Verordnung verfügen.
33.
Diese Schlussfolgerung kann nämlich durch mehrere Gesichtspunkte untermauert werden ( 9 ).
34.
Sie kann sich zunächst aus einer teleologischen Auslegung ergeben. Stellt man auf das Ziel des Mechanismus der Vorruhestandsbeihilfe ab, so handelt es sich dabei, wie die Kommission selbst hervorhebt, um einen „wirtschaftlichen Anreiz“ für die Landwirte, der letztlich darauf abzielt, die Wirtschaftlichkeit der landwirtschaftlichen Betriebe zu verbessern ( 10 ). Unter diesen Umständen kann die Beihilfemaßnahme jedoch nur dann ihre Anreizwirkung entfalten und somit die Erfüllung des Ziels der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit ermöglichen, wenn sie für die Landwirte, die die in den Art. 11 und 12 der Verordnung Nr. 1257/1999 genannten Anforderungen erfüllen, hinreichend attraktiv ist.
35.
Ich habe jedoch nicht den geringsten Zweifel daran, dass eine nationale Gesetzgebung, die Landwirten die Möglichkeit einräumt, die Beihilfe auf ihre eigenen Erben zu übertragen, zur Verwirklichung dieses Ziels beitragen würde. Man könnte sogar annehmen, dass diese Möglichkeit in Mitgliedstaaten mit einem bestimmten wirtschaftlichen und sozialen Gefüge einen erheblichen, wenn nicht sogar auschlaggebenden Einfluss auf die Entscheidung dieser Landwirte hätte, die Landwirtschaft vor Erreichen des Rentenalters einzustellen, um die in Rede stehende Beihilfe in Anspruch zu nehmen. Dieser Auslegungsansatz könnte die Mitgliedstaaten folglich zu der Annahme veranlassen, dass eine nationale Gesetzgebung, in der diese Möglichkeit vorgesehen ist, nicht mit den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1257/1999 unvereinbar ist.
36.
Auch Art. 12 der Verordnung Nr. 1257/1999 könnte die Mitgliedstaaten zu einer solchen Schlussfolgerung veranlassen. Zunächst beschränkt sein erster Absatz durch einen Verweis auf die im Anhang festgesetzten Obergrenzen ( 11 ) die Höhe der Gemeinschaftsbeihilfe. Insoweit könnte das Fehlen eines ausdrücklichen Verbots der Übertragung der Beihilfe durch Vererbung, zusammen mit dem Vorhandensein von Obergrenzen, dahin ausgelegt werden, dass es sich bei diesen Obergrenzen um das einzige zur Sicherstellung des Schutzes des öffentlichen Interesses an einer effizienten Nutzung der Mittel der Union erforderliche Instrument handelt, während es der Unionsgesetzgeber den Mitgliedstaaten überlassen hat, die Übertragung der Beihilfe durch Vererbung vorzusehen oder nicht ( 12 ).
37.
Auch Art. 12 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1257/1999, der Grenzen im Hinblick auf die Dauer, für die die Beihilfe gewährt werden kann, setzt, könnte als geeignet angesehen werden, die Annahme zu stützen, dass die Übertragung der Beihilfe durch Vererbung mit der Verordnung Nr. 1257/1999 vereinbar ist. Denn auch wenn es zutrifft, dass eine der beiden von dieser Verordnung gesetzten Grenzen auf das Alter des abgebenden Landwirts abstellt („Sie darf im Fall des Abgebenden nicht über die Vollendung des 75. Lebensjahres … hinaus gewährt werden“) und daher nicht auf dessen Erben angewandt werden kann, trifft es doch ebenso zu, dass die andere Grenze auf keinerlei spezifische Eigenschaft des abgebenden Landwirts Bezug nimmt („Die [B]eihilfe kann für eine Dauer von höchstens 15 Jahren im Fall des Abgebenden … gewährt werden“). Zwar ist die erste Grenze nur auf die abgebenden Landwirte anwendbar; die zweite Grenze könnte von den Mitgliedstaaten jedoch so verstanden werden, dass sie auf deren Erben zur Anwendung kommt ( 13 ).
38.
Der letzte – wesentliche – Gesichtspunkt, der stark für die Schlussfolgerung sprechen könnte, dass die nationale lettische Bestimmung nicht mit der in Rede stehenden Verordnung unvereinbar ist, besteht darin, dass der Entwicklungsplan für den ländlichen Raum, in dem sich die Vorschrift befindet, mit der die Übertragung der Vorruhestandsbeihilfe durch Vererbung eingeführt wurde, nämlich das Dekret Nr. 1002, Gegenstand einer Genehmigungsentscheidung der Kommission gemäß Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1257/1999 war, die sich – wie entschieden wurde ( 14 ) – auf den Inhalt dieses Plans erstreckt.
39.
Trotz aller bisher dargelegten Erwägungen kann mich die Auslegung, wonach diese Bestimmungen es den Mitgliedstaaten ermöglichten, bei der Durchführung der Verordnung Nr. 1257/1999 die Übertragung der Vorruhestandsbeihilfe durch Vererbung vorzusehen, auch wenn sie auf konkrete Gesichtspunkte gestützt sein mag, nicht überzeugen.
40.
Ich stelle insoweit fest, dass sowohl die lettische Regierung als auch die Kommission in ihren Erklärungen die Auffassung vertreten, dass diese Frage zu verneinen sei.
41.
Die rechtliche Argumentation, die die Kommission zu dieser Schlussfolgerung veranlasst hat, findet meine Zustimmung. Ich werde sie daher im Folgenden darlegen.
42.
Die Kommission weist darauf hin, dass aus Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1257/1999 und ihrem 23. Erwägungsgrund hervorgehe, dass der Mechanismus der Vorruhestandsbeihilfe in der Landwirtschaft zum Ziel habe, für ältere Landwirte, die die Landwirtschaft einstellen wollten, ein Einkommen zu sichern, und die Ablösung dieser Landwirte durch Landwirte, die erforderlichenfalls die Wirtschaftlichkeit der weiterbestehenden Betriebe verbessern könnten, zu fördern. Mit anderen Worten stelle die Vorruhestandsbeihilfe einen wirtschaftlichen Anreiz dar, der ältere Landwirte dazu ermutigen solle, ihre landwirtschaftliche Tätigkeit früher endgültig aufzugeben, als sie dies normalerweise tun würden, und damit den Strukturwandel in der Landwirtschaft erleichtern solle, um die Wirtschaftlichkeit der Betriebe zu gewährleisten. Zu diesem Zweck seien die die Vorruhestandsbeihilfe betreffenden Bestimmungen der Verordnung darauf gerichtet, nur echte Landwirte, die eine gewerbsmäßige Landwirtschaft betrieben und bereits älter seien, zu identifizieren, sie dafür zu gewinnen und ihnen die Beihilfe zu gewähren. Nach Ansicht der Kommission – die von der Republik Lettland geteilt wird – haben die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Bedingungen folglich persönlichen Charakter und sind somit untrennbar mit dem älteren Landwirt verbunden.
43.
Die Kommission weist insoweit darauf hin, dass nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1257/1999 der Landwirt, um die Beihilfe beanspruchen zu können, das 55. Lebensjahr vollendet haben, in den letzten zehn Jahren vor der Übergabe des Betriebs eine erwerbsmäßige Landwirtschaft betrieben haben und diese Tätigkeit nach der Übergabe eingestellt haben müsse. Ferner stelle Art. 11 Abs. 5 dieser Verordnung klar, dass die Anwendung dieser Bedingungen an den Zeitraum geknüpft sei, in dem die „Person, die einen landwirtschaftlichen Betrieb abgibt“ – und nicht deren Erbe – die Beihilfe in Anspruch nehme. Der persönliche Charakter der Verpflichtungen, die der Person, die den landwirtschaftlichen Betrieb abgebe, auferlegt würden, ergebe sich auch aus Art. 12 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1257/1999, da diese Bestimmung festlege, dass der Anspruch auf die Beihilfe und die Verpflichtung, diese Beihilfe zu zahlen, erlöschten, wenn die den Betrieb abgebende Person die Schwelle von 75 Jahren erreiche, und dass der Beihilfebetrag abhängig von der normalen staatlichen Rente herabgesetzt werde.
44.
Auf der Grundlage dieser Überlegungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der aus den Art. 11 und 12 der Verordnung Nr. 1257/1999 hervorgehende persönliche Charakter der Vorruhestandsbeihilfe es nicht gestatte, nationale Rechtsvorschriften – wie das Dekret Nr. 1002 – zu erlassen, die die Übertragung der Beihilfe durch Vererbung vorsähen.
45.
Diese auf den streng persönlichen Charakter der in den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1257/1999 vorgesehenen Bedingungen gestützte Auslegung erscheint mir überzeugend.
46.
Obwohl mir die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1257/1999 zur Vorruhestandsbeihilfe im Hinblick auf die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, bei der Durchführung dieser Bestimmungen die Übertragung der Beihilfe durch Vererbung vorzusehen, nicht eindeutig erscheinen, bin ich somit aus denselben Gründen, wie sie von der Kommission und der lettischen Regierung dargelegt wurden, der Ansicht, dass diese Durchführung mit den Bestimmungen der Verordnung unvereinbar ist.
B. Zur zweiten und zur dritten Vorlagefrage
47.
Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob für den Fall, dass die erste Frage dahin beantwortet wird, dass die Möglichkeit, die Vorruhestandsbeihilfe durch Vererbung zu übertragen, nicht mit der Verordnung Nr. 1257/1999 vereinbar ist, in einem Fall, in dem eine nationale Rechtsvorschrift, die eine solche Übertragung ermöglicht, von der Kommission in einem ordnungsgemäßen Verfahren für mit der Verordnung Nr. 1257/1999 vereinbar angesehen wurde, und auf deren Grundlage bestimmte Landwirte an der Maßnahme des Vorruhestands teilgenommen haben, bei den Erben der Landwirte ein berechtigtes Vertrauen entstehen konnte. Falls diese Frage bejaht wird, möchte das vorlegende Gericht mit seiner dritten Frage wissen, ob die im Protokoll der Sitzung des Ausschusses für die Entwicklung des ländlichen Raums der Kommission vom 19. Oktober 2011 aufgeführte Schlussfolgerung, die Vorruhestandsbeihilfe sei nicht durch Vererbung übertragbar, als Umstand angesehen werden kann, der zu einem Erlöschen des berechtigten Vertrauens der Erben der Landwirte, die an einer Maßnahme des Vorruhestands teilgenommen haben, führt ( 15 ).
48.
Da diese Fragen eine Auslegung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes erfordern, halte ich es für angebracht, einige einleitende Bemerkungen zur Abgrenzung der materiellen Tragweite dieses Grundsatzes zu machen.
49.
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gehört der Grundsatz des Vertrauensschutzes zu den tragenden Grundsätzen der Union ( 16 ) und muss als solcher sowohl von den Organen als auch von den Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Unionsregelungen beachtet werden ( 17 ).
50.
Da der Grundsatz des Vertrauensschutzes auf die Beibehaltung bestehender Rechtsverhältnisse gerichtet ist, kollidiert er zwangsläufig mit anderen wesentlichen Grundsätzen des Unionsrechts, insbesondere mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit. Sein Inhalt wird daher durch eine Abwägung zwischen den der Beibehaltung bestehender Rechtsverhältnisse zugrunde liegenden privaten Interessen mit dem durch den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit zum Ausdruck kommenden öffentlichen Interesse bestimmt ( 18 ).
51.
Mit anderen Worten hat der Gerichtshof im Rahmen der Beurteilung zur Beachtung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes anhand einer spezifischen Untersuchung der jeder Rechtssache eigenen tatsächlichen Umstände darüber zu befinden, ob die Erwartungen der betroffenen Einzelnen Vorrang vor der wirksamen Anwendung des Unionsrechts haben müssen.
52.
Der Schutz des berechtigten Vertrauens kann daher nur dann geltend gemacht werden, wenn ein Einzelner nachweisen kann, dass er sich in einer besonderen, in einem Rechtsstaat als schutzwürdig zu qualifizierenden Situation befindet.
53.
Es stellt sich somit die Frage, ob die Situation der Erben der Landwirte ( 19 ), die mit dem Dienst zur Unterstützung des ländlichen Raums auf der Grundlage eines von der Kommission genehmigten und durch das Dekret Nr. 1002 durchgeführten Entwicklungsplans für den ländlichen Raum einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Gewährung einer Vorruhestandsbeihilfe, der eine Klausel zur Vererbung dieser Beihilfe enthielt, abgeschlossen haben, eine schutzwürdige Situation darstellt, weil der Dienst zur Unterstützung des ländlichen Raums die aus diesen Verträgen geschuldeten Zahlungen aufgrund der durch das Dekret Nr. 187 erfolgten Streichung der Möglichkeit, die Vorruhestandsbeihilfe durch Vererbung zu übertragen, eingestellt hat.
54.
Vorab ist meines Erachtens der Hinweis erforderlich, dass es dem vorlegenden Gericht nicht darum geht, zu wissen, ob eine Berufung auf Vertrauensschutz gegenüber den Auswirkungen einer Gesetzesänderung auf die künftigen Zahlungen an die Erben der Landwirte, die die öffentlich-rechtlichen Verträge unterzeichnet haben, möglich ist, sondern vielmehr, ob Vertrauensschutz gegenüber den Auswirkungen auf die vor Inkrafttreten der Gesetzesänderungen vorgenommenen Zahlungen geltend gemacht werden kann. Folglich findet die von der Republik Lettland in ihren schriftlichen Erklärungen angeführte klassische Rechtsprechung, wonach die Wirtschaftsteilnehmer nicht berechtigt sind, auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation zu vertrauen, die die Unionsorgane (oder nationale Behörden bei Umsetzung des Unionsrechts) im Rahmen ihres Ermessens ändern können ( 20 ), im vorliegenden Fall keine Anwendung. Aus demselben Grund ist der ebenfalls von der Republik Lettland geltend gemachte Umstand, dass die Entscheidung, die Bestimmungen zur Übertragung der Beihilfe durch Vererbung zu streichen, in den Wertungsspielraum fällt, der den Mitgliedstaaten durch Art. 39 der Verordnung Nr. 1257/1999 gewährt wird, im vorliegenden Fall irrelevant.
55.
Ich werde nunmehr im Licht der einschlägigen Rechtsprechung die tatsächlichen Umstände der vorliegenden Rechtssache untersuchen, um zu klären, ob die Situation des vorliegenden Falls so gelagert ist, dass sie es rechtfertigt, dem Schutz des berechtigten Vertrauens Vorrang vor der wirksamen Anwendung des Unionsrechts einzuräumen.
56.
Nach der Rechtsprechung hängt das Vorliegen einer schutzwürdigen Situation von drei kumulativen Voraussetzungen ab. Erstens muss ein objektives Verhalten der Verwaltungsbehörden vorliegen. Zweitens muss der Einzelne gutgläubig sein. Drittens muss das Verhalten der Verwaltung im Einklang mit den anwendbaren Rechtsnormen stehen ( 21 ).
57.
Zur Gewährleistung der Kohärenz der Argumentation ist es zweckmäßig, mit der Prüfung der dritten Voraussetzung zu beginnen. Wäre diese nämlich so zu verstehen, dass eine nationale, nicht mit dem Unionsrecht vereinbare Praxis wie die im vorliegenden Fall, d. h. der Abschluss der öffentlich-rechtlichen, eine Vererbungsklausel enthaltenden Verträge durch den Dienst zur Unterstützung des ländlichen Raums, kein berechtigtes Vertrauen begründen könnte, so wäre festzustellen, dass die zweite Vorlagefrage des vorlegenden Gerichts aufgrund des Fehlens dieser dritten Voraussetzung zu verneinen wäre, ohne dass eine Prüfung der anderen Voraussetzungen erforderlich wäre.
58.
Die Rechtsprechung zu Irrtümern oder Fehlern innerstaatlicher Stellen bzw. Behörden bei der Anwendung des Unionsrechts könnte im Übrigen in diesem Sinne ausgelegt werden. Der Gerichtshof hat in dieser Rechtsprechung mehrfach Klagegründe, die auf einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes gestützt waren, mit der Begründung zurückgewiesen, dass „[dieser Grundsatz] nicht gegen eine klare unionsrechtliche Bestimmung angeführt werden kann und dass das unionsrechtswidrige Verhalten einer für die Anwendung des Unionsrechts zuständigen nationalen Behörde kein berechtigtes Vertrauen eines Wirtschaftsteilnehmers darauf begründen kann, in den Genuss einer unionsrechtswidrigen Behandlung zu kommen“ ( 22 ).
59.
In dem zu erlassenden Urteil wird der Gerichtshof meines Erachtens zur Auslegung dieser Rechtsprechung Stellung nehmen müssen.
60.
Ich denke, dass der Gerichtshof daraus nicht ableiten sollte, dass sich ein schutzwürdiges Vertrauen auf keinen Fall aus einer nationalen, nicht mit dem Unionsrecht vereinbaren Praxis ergeben kann. Meiner Meinung nach liegt der in Rede stehenden Rechtsprechung der Gedanke zugrunde, dass diese Rechtsfrage immer im Hinblick auf die unionsrechtliche Bestimmung entschieden werden muss, auf der die rechtswidrige Praxis der nationalen Behörden beruht. Genauer gesagt kann der Vertrauensschutz nicht auf eine mitgliedstaatliche Praxis gestützt werden, die gegen eine „klare“ unionsrechtliche Bestimmung verstößt ( 23 ).
61.
Es sei daran erinnert, dass es sich bei dem im vorliegenden Fall in Rede stehenden Text um die Verordnung Nr. 1257/1999, insbesondere um die Art. 10 bis 12 dieser Verordnung, handelt. Wie ich bereits im Rahmen der Prüfung der ersten Vorlagefrage dargelegt habe, lassen diese Bestimmungen grundsätzlich Raum für abweichende Auslegungen und sind demzufolge nicht so klar, dass die Erben der Landwirte, die mit dem Dienst zur Unterstützung des ländlichen Raums öffentlich-rechtliche, eine Vererbungsklausel enthaltende Verträge abgeschlossen haben, nicht auf die Rechtmäßigkeit dieser Klausel hätten vertrauen dürfen.
62.
Diese Auslegung der Rechtsprechung erscheint mir im Übrigen durch die deutsche Sprachfassung („klare Bestimmung“) und noch mehr durch die englische Sprachfassung („unambiguous provision“) der untersuchten Urteile untermauert.
63.
Mir ist bekannt, dass die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen auf der Grundlage eines obiter dictum des Gerichts der Europäischen Union im Urteil Polen/Kommission (T‑257/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:111), wonach „… die Genehmigung des [Entwicklungsplans für den ländlichen Raum] durch die Kommission … diesem Programmplanungsdokument keinen über den der Verordnung Nr. 1257/1999 … hinausgehenden Rang [verleiht]“ ( 24 ), zu dem Schluss gelangt ist, dass im vorliegenden Fall kein schutzwürdiges Vertrauen habe entstehen können. Meines Erachtens lag dieser Feststellung des Gerichts jedoch der Gedanke zugrunde, dass die betreffende Norm, nämlich Art. 11 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Verordnung („[Die Person, die einen landwirtschaftlichen Betrieb abgibt, muss] jegliche landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit endgültig einstellen …“) keinen Raum für vernünftige Zweifel an der Verpflichtung der Mitgliedstaaten ließ, zu prüfen, ob die Landwirte die landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit im Zeitraum vor der Einstellung dieser Tätigkeit ausgeübt haben und demzufolge als „klare Bestimmung“ zu qualifizieren war, was, wie ich erläutert habe, vorliegend nicht der Fall ist.
64.
Jedenfalls kann im vorliegenden Fall die Entscheidung der Kommission für sich genommen zwar kein berechtigtes Vertrauen bei den Erben begründen, sollte meiner Meinung nach jedoch bei der Beurteilung der „Klarheit“ der betreffenden unionsrechtlichen Bestimmung berücksichtigt werden. Für den Fall, dass die vorstehenden Erwägungen nicht als ausreichend für den Nachweis angesehen werden sollten, dass die Art. 10, 11 Abs. 1 erster und dritter Gedankenstrich und Art. 12 der Verordnung Nr. 1257/1999 keine „klaren Bestimmungen“ sind, weise ich darauf hin, dass das Dekret Nr. 1002, d. h. die Rechtsgrundlage der Vererbungsklausel in den zwischen dem Dienst zur Unterstützung des ländlichen Raums und den Landwirten abgeschlossenen Verträgen, erlassen wurde, nachdem der Entwicklungsplan für den ländlichen Raum 2004–2006 der Republik Lettland, der in Buchst. a des Abschnitts „Vorruhestand“ seiner Nr. 12.3.2 die Vererbungsklausel enthielt, von der Kommission genehmigt worden war. Ist jedoch selbst nach der von der Kommission ( 25 ) vertretenen Auslegung der Art. 10 bis 12 der Verordnung Nr. 1257/1999 eine Übertragung der Vorruhestandsbeihilfe durch Vererbung möglich, obwohl diese Möglichkeit mit diesen Artikeln unvereinbar ist, so kann ich nicht erkennen, wie man sie als „klare Bestimmungen“ im Sinne der Rechtsprechung qualifizieren könnte.
65.
Folglich kann die Praxis der nationalen Verwaltungsbehörden, öffentlich-rechtliche Verträge abzuschließen, die eine Klausel zur Übertragung der Vorruhestandsbeihilfe durch Vererbung enthalten, ein berechtigtes Vertrauen begründen, obwohl diese Praxis mit den Art. 10 bis 12 der Verordnung Nr. 1257/1999 unvereinbar ist, weil diese Bestimmungen nicht klar im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind.
66.
Unter diesen Umständen ist, um festzustellen, ob bei den Erben der Landwirte, die die öffentlich-rechtlichen Verträge unterzeichnet haben, tatsächlich ein berechtigtes Vertrauen entstanden ist, zu prüfen, ob auch die ersten beiden in Nr. 56 der vorliegenden Schlussanträge aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind; d. h., ob das schutzwürdige Vertrauen auf das Verhalten der Verwaltungsbehörden gründet und ob der vom Vertrauensschutz Begünstigte gutgläubig war.
67.
Was die erste Voraussetzung anbelangt, muss das berechtigte Vertrauen des Einzelnen durch ein Verhalten der Verwaltungsbehörden begründet worden sein. Genauer gesagt ist erforderlich, dass das Verhalten aufgrund seiner objektiven Merkmale geeignet ist, bei dem Einzelnen berechtigte Erwartungen zu wecken.
68.
Insoweit frage ich mich, ob es sich bei dem Verhalten, das im Ausgangsverfahren ein berechtigtes Vertrauen der Erben begründet haben soll, um das Verhalten der Kommission (Entscheidung über die Genehmigung des Entwicklungsplans für den ländlichen Raum der Republik Lettland) oder um das der nationalen lettischen Verwaltung (Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge über die Gewährung einer Vorruhestandsbeihilfe mit den Landwirten) handelt ( 26 ). Diese Frage ist meines Erachtens dahin zu beantworten, dass sich das berechtigte Vertrauen der Erben in ihren Anspruch auf Bezug der Vorruhestandsbeihilfe aus den Verpflichtungen ergeben müsste, die die nationale Verwaltung gegenüber den Landwirten in den öffentlich-rechtlichen Verträgen eingegangen ist. Meines Erachtens ist jedoch offensichtlich, dass das Verhalten der nationalen lettischen Verwaltung den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen entspricht.
69.
Es kann nämlich nicht in Abrede gestellt werden, dass die im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Verträge übernommenen Verpflichtungen von einer zuständigen und mit Entscheidungsbefugnissen versehenen Behörde eingegangen worden sind. Als öffentliche Einrichtung, die vom lettischen Staat in Erfüllung von dessen Verpflichtungen gemäß Art. 38 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1260/99 zur Verwaltung der nationalen Beihilferegelung für den Vorruhestand ernannt wurde, ist der Dienst zur Unterstützung des ländlichen Raums nämlich befugt, die nationale Verwaltung im Hinblick auf die Gewährung dieser Beihilfe zu verpflichten ( 27 ).
70.
Ebenso ist klar, dass das tatsächliche Verhalten dieser Stelle, nämlich der Abschluss öffentlich-rechtlicher, eine Vererbungsklausel enthaltender Verträge mit den Landwirten geeignet war, deren Erben zu der berechtigten Annahme zu veranlassen, dass die vom Dienst zur Unterstützung des ländlichen Raums eingegangenen Verpflichtungen erfüllt würden, d. h., dass alle Zahlungen der Beihilfe rechtmäßig erfolgen würden.
71.
Was die zweite Bedingung anbelangt, kann das Bestehen guten Glaubens nur dann festgestellt werden, wenn die Änderung der Rechtsstellung des Einzelnen nicht vorhersehbar ( 28 ) war, wobei auf den Standard des „umsichtigen und besonnenen Wirtschaftsteilnehmers“ ( 29 ) abzustellen ist. Das Konzept der Vorhersehbarkeit ist jedoch kein rein objektives Konzept; es hängt von einer fallspezifischen Beurteilung unter Berücksichtigung der subjektiven individuellen Lage des Einzelnen ab ( 30 ).
72.
Unter Umständen wie denjenigen des vorliegenden Falles, in denen die Rechtsstellung des Einzelnen in einer nationalen Bestimmung geregelt war, die aufgrund ihrer Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht durch eine neue Bestimmung ersetzt wurde, ist unter der Vorhersehbarkeit dieser Änderung meines Erachtens die Vorhersehbarkeit der Rechtswidrigkeit der in Rede stehenden Bestimmung zu verstehen. Es versteht sich nämlich von selbst, dass ein Einzelner nicht auf die Rechtmäßigkeit einer nationalen Bestimmung vertrauen darf, deren Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht offensichtlich ist.
73.
Mithin ist zu prüfen, ob die Unvereinbarkeit der mitgliedstaatlichen Praxis, eine Klausel zur Übertragung der Vorruhestandsbeihilfe durch Vererbung in die öffentlich-rechtlichen Verträge aufzunehmen, mit der Verordnung Nr. 1257/1999 für die Erben der Landwirte, die diese Verträge unterzeichnet haben, erkennbar war, was deren Gutgläubigkeit von vornherein ausschließen würde.
74.
Ich halte es in Anbetracht der Informationen in den Akten des Ausgangsverfahrens für wahrscheinlich, dass diese Rechtswidrigkeit nicht erkennbar war.
75.
Zwar könnten den Erben durch den Standard des umsichtigen und besonnenen Wirtschaftsteilnehmers gemäß dem Grundsatz nemo censitur ignorare legem strenge Sorgfaltspflichten auferlegt werden, die grundsätzlich so weit gehen könnten, dass von ihnen die Kenntnis der Unvereinbarkeit der Vererbungsklausel mit der Verordnung Nr. 1257/1999 verlangt würde. Dabei darf jedoch nicht einer der zentralen Gesichtspunkte des Sachverhalts der vorliegenden Rechtssache übersehen werden, dass nämlich die Übertragung der Vorruhestandsbeihilfe durch Vererbung, so wie sie in den Entwicklungsplan für den ländlichen Raum aufgenommen war, Gegenstand einer ausdrücklichen Genehmigungsentscheidung der Kommission war. Angesichts dieser Genehmigungsentscheidung hätte meines Erachtens selbst ein äußerst umsichtiger Wirtschaftsteilnehmer auf die Vereinbarkeit der Vererbungsklausel mit dem Unionsrecht vertraut ( 31 ).
76.
Insoweit ist der von der Republik Lettland in ihren schriftlichen Erklärungen geltend gemachte Umstand, dass, wie der Gerichtshof im Urteil vom 19. September 2002, Huber (C‑336/00, EU:C:2002:509, Rn. 40), entschieden hat, die Genehmigung eines Entwicklungsplans für den ländlichen Raum durch die Kommission nicht dazu führt, dass der Plan den Charakter eines Unionsrechtsakts erhält, meiner Ansicht nach nicht geeignet, das Gewicht zu beeinflussen, das der Genehmigungsentscheidung der Kommission im vorliegenden Fall beizumessen ist.
77.
Es steht nämlich außer Zweifel, dass sich die Kommission durch den Erlass der Entscheidung über die Genehmigung des vom betroffenen Mitgliedstaat vorgeschlagenen Entwicklungsplans für den ländlichen Raum, wie ich in Nr. 39 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt habe, auch zur Rechtmäßigkeit der Vererbungsklausel geäußert hat.
78.
Die Gutgläubigkeit der Erben ist meines Erachtens umso offensichtlicher, als eine gegenteilige Stellungnahme der Kommission erst in der Sitzung des Ausschusses für die Entwicklung des ländlichen Raums vom 19. Oktober 2011, mithin etwa sieben Jahre nach der Genehmigungsentscheidung, erfolgt ist ( 32 ).
79.
Folglich enthalten die Akten keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Erben nicht gutgläubig auf die Beibehaltung ihrer Rechtsstellung, d. h. darauf, dass der Dienst zur Unterstützung des ländlichen Raums seinen Zahlungsverpflichtungen aus diesen öffentlich-rechtlichen Verträgen nachkommen werde, vertrauen durften.
80.
Folglich sind meines Erachtens die drei Voraussetzungen für das Entstehen eines schutzwürdigen Vertrauens der Erben in die Rechtmäßigkeit der Übertragung der Vorruhestandsbeihilfe durch Vererbung im vorliegenden Fall erfüllt.
81.
Demzufolge hätten die fraglichen Erben grundsätzlich einen Anspruch auf Empfang aller Zahlungen im Zusammenhang mit den Beihilfen, die auf der Grundlage der zwischen dem Inkrafttreten des Dekrets Nr. 1002 (7. Dezember 2004) und dem Inkrafttreten des Dekrets Nr. 187 (30. April 2015) geschlossenen Verträgen gewährt wurden. Durch die Streichung der Grundlage für die Übertragung der Vorruhestandsbeihilfe durch Vererbung beseitigt das Dekret Nr. 187 zugleich auch die Rechtfertigung für das berechtigte Vertrauen der Erben.
82.
In diesem Zusammenhang möchte das vorlegende Gericht mit seiner dritten Vorlagefrage vom Gerichtshof wissen, ob dieses berechtigte Vertrauen nicht eher als zu einem früheren Zeitpunkt als dem des Erlasses des Dekrets Nr. 187 als erloschen anzusehen sein sollte, nämlich zum Zeitpunkt der in der 52. Sitzung des Ausschusses für die Entwicklung des ländlichen Raums der Kommission angenommenen Schlussfolgerungen. Diese Schlussfolgerungen enthielten die Feststellung, dass die Übertragung der Vorruhestandsbeihilfe durch Vererbung nicht mit der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) ( 33 ) vereinbar sei, die die Verordnung Nr. 1257/1999 ersetzt hat und die Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Zeitraum 2007–2013 regelt.
83.
Meines Erachtens ist diese Frage zu verneinen.
84.
Dies ergibt sich nicht daraus, dass sich die betreffenden Schlussfolgerungen nicht auf die Verordnung Nr. 1257/1999, sondern auf die Verordnung Nr. 1698/2005 beziehen. Der Inhalt von Art. 23 der Verordnung Nr. 1698/2005 entspricht offensichtlich in allen Punkten dem der Art. 10 bis 12 der Verordnung Nr. 1257/1999.
85.
Diese Antwort rechtfertigt sich meiner Ansicht nach eher dadurch, dass die Voraussetzungen für das Bestehen des berechtigten Vertrauens nicht aufgrund der Annahme dieser Schlussfolgerungen entfallen.
86.
Zwar ließe sich argumentieren, dass die Erfüllung der zweiten Voraussetzung, d. h. der Voraussetzung bezüglich des guten Glaubens der Erben, durch diese Schlussfolgerungen ausgeschlossen wird. Eine solche Auslegung wäre meines Erachtens jedoch falsch.
87.
Zur Widerlegung dieser Auslegung werde ich sie daher in kurzer Form prüfen.
88.
In den Nrn. 75 bis 77 der vorliegenden Schlussanträge habe ich bereits klargestellt, dass es sich bei der Entscheidung der Kommission, mit der der von der Republik Lettland für den Zeitraum 2004–2006 vorgelegte Entwicklungsplan für den ländlichen Raum, der eine die Übertragung der Vorruhestandsbeihilfe durch Vererbung ermöglichende Bestimmung enthielt, genehmigt wurde, um einen maßgeblichen Gesichtspunkt für die Schlussfolgerung handelt, dass die Erben der Landwirte, die die öffentlich-rechtlichen Verträge über die Gewährung einer Vorruhestandsbeihilfe unterzeichnet haben, nicht in der Lage waren, die Rechtswidrigkeit der Vererbungsklausel zu erkennen und sie daher gutgläubig waren. Diese Entscheidung ist nämlich geeignet, die sich aus der Anwendung des Standards des umsichtigen und besonnenen Wirtschaftsteilnehmers ergebenden hohen Anforderungen für das Bestehen von Gutgläubigkeit herabzusetzen.
89.
Unter diesen Umständen könnte man annehmen, dass die Schlussfolgerungen des Ausschusses für die Entwicklung des ländlichen Raums der Kommission, wonach die Übertragung der Vorruhestandsbeihilfe durch Vererbung nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sei, die Auswirkungen der Genehmigungsentscheidung der Kommission auf die Gutgläubigkeit beseitigen können. Wäre dies der Fall, müsste das Verhalten der Erben in Anbetracht der rein objektiven Version des Standards des umsichtigen und besonnenen Wirtschaftsteilnehmers beurteilt werden und die Rechtswidrigkeit der Vererbungsklausel wäre demzufolge als von den Erben erkennbar anzusehen.
90.
Ich vermag dem Kern dieser Argumentation nicht zu folgen.
91.
Meines Erachtens können im vorliegenden Fall die Schlussfolgerungen des Ausschusses für die Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen der Beurteilung der Gutgläubigkeit der Erben nicht berücksichtigt werden.
92.
Dies deshalb, weil diese Privatpersonen keine Kenntnis vom Inhalt des Sitzungsprotokolls des Ausschusses für die Entwicklung des ländlichen Raums hatten. Aus den in der Akte verfügbaren Informationen ergibt sich nämlich, dass den Erben der Inhalt dieses Protokolls nicht übermittelt worden war. Im Übrigen setzt deren Sorgfaltspflicht nicht voraus, dass sie sich über diesen Inhalt hätten informieren müssen. Es erscheint mir offensichtlich, dass den Erben im Hinblick auf ihre Informationspflicht nicht dieselben Anforderungen auferlegt werden können wie diejenigen, die für Großunternehmen auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts gelten ( 34 ).
93.
Da die Schlussfolgerungen des Ausschusses für die Entwicklung des ländlichen Raums den Erben weder bekannt noch zugänglich waren, versteht es sich von selbst, dass sie ihren guten Glauben nicht ausschließen können.
94.
Diese Schlussfolgerungen können daher nicht als Grundlage für den Wegfall des berechtigten Vertrauens der Erben hinsichtlich ihres Anspruchs, die Vorruhestandsbeihilfe auf der Grundlage der in den öffentlich-rechtlichen Verträgen für den Zeitraum 2004–2006 enthaltenen Vererbungsklausel zu erhalten, dienen. Dieses berechtigte Vertrauen muss demzufolge bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Dekrets Nr. 187, d. h. bis zum 30. April 2015, als nachgewiesen angesehen werden.
IV. Ergebnis
95.
Aufgrund der vorstehenden Überlegungen schlage ich dem Gerichtshof vor, das Vorabentscheidungsersuchen der Latvijas Republikas Satversmes tiesa (Verfassungsgerichtshof, Lettland) wie folgt zu beantworten:
1.
Die Art. 10 bis 12 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen untersagen es den Mitgliedstaaten, im Rahmen der Durchführung dieser Bestimmungen eine Maßnahme zu erlassen, in der die Übertragung der Vorruhestandsbeihilfe durch Vererbung vorgesehen ist.
2.
In einem Fall, in dem eine nationale Rechtsvorschrift, nach der die Vorruhestandsbeihilfe durch Vererbung übertragen werden kann, von der Europäischen Kommission in einem ordnungsgemäßen Verfahren für mit den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1257/1999 vereinbar angesehen wurde, und auf deren Grundlage bestimmte Landwirte an einer Maßnahme des Vorruhestands teilgenommen haben, konnte bei den Erben der Landwirte auf der Grundlage des Unionsrechts ein berechtigtes Vertrauen entstehen.
3.
Die in der Sitzung des Ausschusses für die Entwicklung des ländlichen Raums vom 19. Oktober 2011 gezogenen Schlussfolgerungen können nicht als Grund für den vorzeitigen Wegfall des berechtigten Vertrauens angesehen werden, weil sie -da sie den Erben weder bekannt noch zugänglich waren – deren guten Glauben nicht ausschließen können.
( 1 ) Originalsprache: Französisch.
( 2 ) ABl. 1999, L 160, S. 80.
( 3 ) Dieser Ausschuss wurde eingerichtet durch Art. 84 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. 2013, L 347, S. 487).
( 4 ) Verordnung des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Beihilferegelung für den Vorruhestand in der Landwirtschaft (ABl. 1992, L 215, S. 91).
( 5 ) Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds.
( 6 ) In diesem Zusammenhang scheint es mir wesentlich, auf einen besonderen Gesichtspunkt des Verfahrens vor der Satversmes tiesa (Verfassungsgerichtshof) hinzuweisen. Aus dem Satversmes tiesas likums (Verfassungsgerichtshofgesetz) ergibt sich, dass die Parteien des bei der Administratīvā rajona tiesa (Bezirksverwaltungsgericht) anhängigen Verfahrens mit Ausnahme der Behörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, im Normenkontrollverfahren nur dann ein Recht auf Abgabe von Erklärungen haben, wenn die Satversmes tiesa (Verfassungsgerichtshof) davon ausgeht, dass sie zu einer umfassenden und objektiven Entscheidung der Rechtssache beitragen können (Art. 22 Abs. 3 des Verfassungsgerichtshofgesetzes). Da es sich nicht um für dieses Verfahren „erforderliche Parteien“ handelt, sind sie nicht befugt, im Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof Erklärungen abzugeben (Art. 96 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs). Aus diesem Grund liegen im vorliegenden Fall keine Erklärungen der Parteien des Ausgangsverfahrens vor.
( 7 ) Urteil vom 15. Mai 2014, Szatmári Malom (C‑135/13, EU:C:2014:327, Rn. 55).
( 8 ) Vgl. Urteil vom 25. Oktober 2012, Ketelä (C‑592/11, EU:C:2012:673, Rn. 37).
( 9 ) Das von der Republik Lettland in ihrer schriftlichen Stellungnahme geltend gemachte Vorbringen, wonach eine solche Schlussfolgerung fehlgehe, da Art. 37 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1257/1999 es den Mitgliedstaaten nur gestatte, „zusätzliche oder restriktivere Bedingungen“ für die Gewährung der Unionsbeihilfen für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums vorzusehen, und folglich den Landwirten, die die in Rede stehende Beihilfe empfingen, keine günstigeren Bedingungen eingeräumt werden könnten, scheint mir im vorliegenden Fall irrelevant. Es steht nämlich außer Zweifel, dass die Übertragung durch Vererbung nicht als „Bedingung“ für die Gewährung der Vorruhestandsbeihilfe qualifiziert werden kann.
( 10 ) Der Gerichtshof hat klargestellt, dass das Ziel, den Landwirten ein Einkommen zu sichern, kein eigenständiger Zweck ist, sondern dem makroökonomischen Ziel der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der landwirtschaftlichen Betriebe dient. Vgl. hierzu Urteile vom 11. April 2013, Soukupová (C‑401/11, EU:C:2013:223, Rn. 24 bis 25), und vom 25. Februar 2015, Polen/Kommission (T‑257/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:111, Rn. 47 bis 49). Vgl. ebenso Nr. 32 der Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache Soukupová (C‑401/11, EU:C:2012:658), in der es heißt: „Die Vorruhestandsbeihilfe zielt nicht darauf ab, aus sozialen Gründen einen Zuschuss zur Ruhestandsrente zu gewähren. Auch ist es nicht deren erklärtes Ziel, älteren Landwirten ein zusätzliches Einkommen zu verschaffen. Diese Folgen sind angelegt in der Verordnung Nr. 1257/1999 als ein Mittel zur Erreichung des Hauptziels der Regelung über die Vorruhestandsbeihilfe, nämlich älteren Landwirten einen wirtschaftlichen Anreiz zu schaffen, ihre Tätigkeit vorzeitig einzustellen, wenn sie dies normalerweise nicht tun würden.“ (Hervorhebung nur hier).
( 11 ) Aus dem Anhang („Tabelle mit den Beträgen“) ergibt sich, dass sich die Obergrenze pro Abgebendem und pro Jahr auf 15000 Euro beläuft und die Gesamtobergrenze pro Abgebendem 150000 Euro beträgt. Im Übrigen kann die jährliche Obergrenze, sofern die Gesamtobergrenze eingehalten wird, in Anbetracht der wirtschaftlichen Struktur der Betriebe im Gebiet und des Ziels einer schnelleren Anpassung der Agrarstrukturen bis zum doppelten Betrag erhöht werden.
( 12 ) Aus dieser Perspektive betrachtet könnten die Mitgliedstaaten es den Abgebenden daher gestatten, den Anspruch auf die Beihilfe auf ihre eigenen Erben zu übertragen sowie den jedem Abgebenden gewährten Beihilfebetrag innerhalb der von den Obergrenzen festgelegten Schranken anzupassen. Sofern das nationale Recht die Möglichkeit der Übertragung durch Vererbung einräumen sollte, müsste der Beihilfebetrag zwangsläufig geringer sein als der Betrag, der bei Fehlen dieser Möglichkeit gewährt werden könnte.
( 13 ) Ebenso könnte Art. 12 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1257/1999 („[w]ird dem Abgebenden eine normale Rente von dem betreffenden Mitgliedstaat gezahlt, so wird die Vorruhestandsbeihilfe unter Berücksichtigung des Betrags der Rente des Mitgliedstaats als Zusatzrente gewährt …“) einfach so verstanden werden, dass er nicht auf die Erben anwendbar ist.
( 14 ) Hervorhebung nur hier. Vgl. insbesondere Urteil vom 19. September 2002, Huber (C‑336/00, EU:C:2002:509, Rn. 39). In dieser Rechtssache hat der Gerichtshof auf die zweite Vorlagefrage geantwortet, dass die Entscheidung der Kommission über die Genehmigung eines nationalen Beihilfeprogramms im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates vom 30. Juni 1992 für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren (ABl. 1992, L 215, S. 85) den Inhalt dieser Programme erfasste, da diese Entscheidung erst ergehen konnte, nachdem sich die Kommission von der Übereinstimmung der Programme mit der Verordnung überzeugt hatte und die Art der „kofinanzierbaren“ Maßnahmen sowie den Gesamtbetrag der für deren Finanzierung erforderlichen Ausgaben festgelegt hatte. Da Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1257/1999 in Verbindung mit Art. 48 der Verordnung (EG) Nr. 817/2004 der Kommission vom 29. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 (ABl. 2004, L 153, S. 30) eine Prüfung mit denselben Merkmalen vorsieht, scheint mir diese Schlussfolgerung auf den vorliegenden Fall anwendbar zu sein.
( 15 ) Die beiden Fragen des vorlegenden Gerichts beziehen sich zwar eher auf ein „subjektives Recht“ darauf, die Vorruhestandsbeihilfe zu erben. Wie jedoch klar aus den Erwägungen des vorlegenden Gerichts hervorgeht, wäre die Anerkennung dieses Rechts der Erben die Folge einer Bejahung ihrer Möglichkeit, sich auf dieses berechtigte Vertrauen zu stützen.
( 16 ) Vgl. Urteil vom 14. März 2013, Agrargenossenschaft Neuzelle (C‑545/11, EU:C:2013:169, Rn. 23).
( 17 ) Vgl. Urteile vom 11. Juli 2002, Marks & Spencer (C‑62/00, EU:C:2002:435, Rn. 44), und vom 12. Mai 2011, Enel Maritsa Iztok 3 (C‑107/10, EU:C:2011:298, Rn. 29).
( 18 ) Vgl. insbesondere Urteil vom 24. April 1996, Industrias Pesqueras Campos u. a./Kommission (T‑551/93 und T‑231/94 bis T‑234/94, EU:T:1996:54, Rn. 76).
( 19 ) Was die Bestimmung der vom Vertrauensschutz begünstigten Personen anbelangt, halte ich mich an die Formulierung der zweiten Vorlagefrage, die sich auf die Erben der Landwirte und nicht auf die Landwirte selbst bezieht. Im Übrigen ergibt sich deutlich aus dem Beschluss des vorlegenden Gerichts, dass die bei der Administratīvā rajona tiesa (Bezirksverwaltungsgericht) anhängige Rechtssache, die von diesem Gericht an die Latvijas Republikas Satversmes tiesa (Verfassungsgerichtshof) verwiesen wurde, auf die Nichterfüllung der Verpflichtungen des Dienstes zur Unterstützung des ländlichen Raums zurückgeht, die dieser gegenüber den Klägern im Rahmen von öffentlich-rechtlichen Verträgen über die Gewährung einer Vorruhestandsbeihilfe übernommen hatte. Daraus lässt sich meines Erachtens jedoch unschwer ableiten, dass der Grund für die Nichterfüllung der Verpflichtungen der Wegfall der Möglichkeit war, die Vorruhestandsbeihilfe durch Vererbung zu übertragen, was impliziert, dass es sich bei den Klägern im Verfahren vor der Administratīvā rajona tiesa (Bezirksverwaltungsgericht) um die Erben handelt.
( 20 ) Vgl. Urteile vom 7. September 2006, Spanien/Rat (C‑310/04, EU:C:2006:521, Rn. 81), und vom 1. Juni 2016, Ungarn/Kommission (T‑662/14, EU:T:2016:328, Rn. 55).
( 21 ) Abhängig vom betroffenen Rechtsgebiet scheint die Formulierung etwas unterschiedlich zu sein. Im Bereich der staatlichen Beihilfen vgl. Urteil vom 16. Oktober 2014, Alcoa Trasformazioni/Kommission (T‑177/10, EU:T:2014:897). Im Bereich des Zollwesens vgl. Urteil vom 15. Dezember 2011, Afasia Knits Deutschland (C‑409/10, EU:C:2011:843, Rn. 47).
( 22 ) Urteil vom 7. April 2011, Sony Supply Chain Solutions (Europe) (C‑153/10, EU:C:2011:224, Rn. 47). Vgl. auch Urteile vom 20. Juni 2013, Agroferm (C‑568/11, EU:C:2013:407, Rn. 52), vom 16. März 2006, Emsland-Stärke (C‑94/05, EU:C:2006:185, Rn. 27), vom 1. April 1993, Lageder u. a. (C‑31/91 bis C‑44/91, EU:C:1993:132, Rn. 35), und vom 26. April 1988, Krücken (316/86, EU:C:1988:201, Rn. 23).
( 23 ) Ich teile somit die von Generalanwältin Stix-Hackl in ihren Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen Elmeka (C‑181/04 bis C‑183/04, EU:C:2005:730, Nrn. 43 bis 45) vertretene Auslegung. Im gleichen Sinne vgl. auch Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Agroferm (C‑568/11, EU:C:2013:35, Nr. 59).
( 24 ) Vgl. Urteil Polen/Kommission (T‑257/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:111, Rn. 53 bis 55).
( 25 ) Die Auslegung der Kommission kann insbesondere deshalb berücksichtigt werden, weil der Wortlaut der Art. 10 bis 12 der Verordnung Nr. 1257/1999 in deren endgültiger Fassung genau mit dem Wortlaut der von der Kommission in ihren Verordnungsvorschlag aufgenommenen Bestimmungen übereinstimmt. Vgl. Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (ABl. 1998, C 170, S. 67).
( 26 ) Ich stelle fest, dass sich die Rechtsprechung weit flexibler zeigt, wenn das berechtigte Vertrauen durch ein Handeln einer nationalen Verwaltung zur Umsetzung des Unionsrechts begründet wird. In Rechtssachen, in denen der Gerichtshof zu klären hat, ob sich ein berechtigtes Vertrauen aus einem Verhalten eines Unionsorgans ergeben kann, fordert er nämlich, dass dessen Verhalten „begründete Erwartungen“ bei dem Einzelnen weckt, wobei er klarstellt, dass „[p]räzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Auskünfte von zuständiger und zuverlässiger Seite“ unabhängig von der Form ihrer Mitteilung Zusicherungen darstellen, die solche Erwartungen wecken können. Vgl. Urteil vom 14. März 2013, Agrargenossenschaft Neuzelle (C‑545/11, EU:C:2013:169, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung). In Rechtssachen dagegen, in denen das berechtigte Vertrauen wie im vorliegenden Fall gegenüber einem Handeln einer nationalen Verwaltungsbehörde zur Anwendung des Unionsrechts geltend gemacht wird, beschränkt sich der Gerichtshof auf die Feststellung, dass dieses Handeln in der Vorstellung des Einzelnen „vernünftige Erwartungen“ begründen muss. Vgl. Urteil vom 14. September 2006, Elmeka (C‑181/04 bis C‑183/04, EU:C:2006:563, Rn. 32).
( 27 ) Hierzu bestimmt Art. 4 Abs. 1 der Atbalsta dienesta likums (Gesetz über den Dienst zur Unterstützung des ländlichen Raums): „Der [Dienst zur Unterstützung des ländlichen Raums] verwaltet die Beihilfen des Staates und der Europäischen Union für den ländlichen Raum, die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft und die Fischerei [er nimmt die Anträge (Projekte) auf Gewährung einer Beihilfe entgegen und prüft diese, entscheidet darüber, ob die Finanzierung gewährt oder abgelehnt wird, entscheidet darüber, ob die Beihilfe gezahlt oder deren Zahlung abgelehnt wird, führt ein Verzeichnis der Beihilfen und kontrolliert deren Verwendung]“.
( 28 ) Vgl. Urteil vom 17. März 2011, AJD Tuna (C‑221/09, EU:C:2011:153, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. auch, Simon, D., „La confiance légitime en droit communautaire: vers un principe général de limitation de la volonté de l’auteur de l’acte?“, Le rôle de la volonté dans les actes juridiques, études à la mémoire du professeur Alfred Rieg, Bruxelles, Bruylant, 2000, S. 740.
( 29 ) Vgl. auf dem Gebiet der Landwirtschaft Urteil vom 7. September 2006, Spanien/Rat (C‑310/04, EU:C:2006:521, Rn. 83). Auf anderen Gebieten vgl. u. a. Urteile vom 10. September 2009, Plantanol (C‑201/08, EU:C:2009:539), und vom 7. Juni 2005, VEMW u. a. (C‑17/03, EU:C:2005:362, Rn. 74).
( 30 ) Vgl. u. a. Urteil vom 2. Juli 2015, Demmer (C‑684/13, EU:C:2015:439, Rn. 92).
( 31 ) Diese gemäß Art. 44 Abs. 2 der Verordnung erlassene Genehmigungsentscheidung erstreckt sich nämlich auf den Inhalt des Entwicklungsplans für den ländlichen Raum. Vgl. hierzu Nr. 38 der vorliegenden Schlussanträge.
( 32 ) Zur Berücksichtigung der fehlenden raschen Richtigstellung durch die Verwaltung bei der Beurteilung des guten Glaubens vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Stix-Hackl in den verbundenen Rechtssachen Elmeka (C‑181/04 bis C‑183/04, EU:C:2005:730, Nr. 54).
( 33 ) ABl. 2005, L 277, S. 1.
( 34 ) Vgl. Urteil vom 19. September 2002, Huber (C‑336/00, EU:C:2002:509, Rn. 58), sowie die Schlussanträge des Generalanwalts Alber in derselben Rechtssache (C‑336/00, EU:C:2002:175, Nrn. 117 bis 121).