SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN
JULIANE KOKOTT
vom 22. März 2018 ( 1 )
Rechtssache C‑390/17 P
Irit Azoulay,
Andrew Boreham,
Mirja Bouchard,
Darren Neville
gegen
Europäisches Parlament
„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Dienstbezüge – Familienzulagen – Erziehungszulage – Verweigerung der Erstattung der durch den Schulbesuch entstandenen Kosten – Autonome Auslegung des Begriffs ‚durch den Schulbesuch entstandene Kosten‘ – Art. 3 Abs. 1 des Anhangs VII des Beamtenstatuts“
I. Einleitung
1.
So wie einige Mitgliedstaaten eine Familienpolitik anwenden, die einen finanziellen Aspekt umfasst, sehen auch die Organe der Europäischen Union für ihre Mitarbeiter die Zahlung von Familienzulagen vor. Diese umfassen eine Haushaltszulage, die an einen Beamten gezahlt wird, der den Unterhalt einer Familie bestreitet, zuzüglich einer Zulage für jedes unterhaltsberechtigte Kind sowie einer Erziehungszulage in Höhe der ihm durch den Schulbesuch seines Kindes entstandenen Kosten. In der vorliegenden Rechtssache streiten die Parteien um die Voraussetzungen des Anspruchs auf die letztgenannte Zulage.
2.
Die Voraussetzungen, die zu erfüllen sind, um die Erziehungszulage zu erhalten, wurden im Zuge der Reform des Statuts der Beamten der Europäischen Union im Jahr 2004 geändert. Während der Beamte diese Zulage für die Primar- oder Sekundarschule früher unabhängig von der Art der von seinem Kind besuchten Schule erhielt ( 2 ), wurde durch die Reform die Bedingung eingeführt, dass es sich um eine gebührenpflichtige Lehranstalt handeln muss, damit ein Anspruch auf die Zulage besteht ( 3 ). Damit sollte „[d]ie Erziehungszulage … künftig stärker an die tatsächliche Ausgabenhöhe angepasst werden“ ( 4 ).
3.
Mit der Begründung, dass die von den Kindern der Rechtsmittelführer besuchten Schulen nicht gebührenpflichtig seien, lehnte das Europäische Parlament es ab, den Rechtsmittelführern die beantragte Erziehungszulage im Jahr 2015 zu zahlen, während es ihnen diese Zulage in den Vorjahren gezahlt hatte. Die Rechtsmittelführer sind der Auffassung, dass ihnen die Erziehungszulage weiterhin zustehe.
4.
Diese unterschiedlichen Auffassungen beruhen auf der besonderen Art und Weise, in der die betreffenden Lehranstalten die Rechtsmittelführer zur Entrichtung eines finanziellen Beitrags aufforderten. Diese Lehranstalten werden nämlich von der örtlichen Gebietskörperschaft bezuschusst und unterliegen daher der durch die belgische Verfassung vorgesehenen Pflicht, einen unentgeltlichen Zugang zum Unterricht zu gewähren ( 5 ). Um ihre Finanzierung sicherzustellen, stützen sich die fraglichen Lehranstalten aber auch auf gemeinnützige Vereinigungen, die jeweils mit ihnen verbunden sind, und fordern die Eltern der Schüler auf, einen Beitrag an diese zu entrichten. Die Rechtsmittelführer beantragen die Erstattung dieses Beitrags im Rahmen der Erziehungszulage.
5.
In dieser Streitigkeit des öffentlichen Dienstrechts, die eine der ersten ist, die der Gerichtshof als Rechtsmittelinstanz entscheidet, seit das Gericht für den öffentlichen Dienst aufgelöst und seine Zuständigkeiten wieder auf das Gericht übertragen wurden, hat der Gerichtshof darüber zu befinden, ob das Gericht unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles zutreffend entschieden hat, dass die Entrichtung eines solchen Beitrags nicht von der Erziehungszulage gedeckt sein kann.
II. Rechtlicher Rahmen
6.
Der rechtliche Rahmen dieser Rechtssache wird durch folgende Bestimmungen des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) ( 6 ) abgesteckt.
7.
Gemäß Art. 67 Abs. 1 Buchst. c des Statuts umfassen die Familienzulagen, auf die der Beamte im Rahmen seiner Dienstbezüge Anspruch hat, die Erziehungszulage.
8.
Art. 3 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts bestimmt die Voraussetzungen des Anspruchs auf die Erziehungszulage näher:
„Der Beamte erhält unter den Voraussetzungen der allgemeinen Durchführungsbestimmungen für jedes mindestens fünf Jahre alte unterhaltsberechtigte Kind …, das regelmäßig und vollzeitlich eine gebührenpflichtige Primar- oder Sekundarschule bzw. eine Hochschule besucht, eine Erziehungszulage in Höhe der ihm durch den Schulbesuch entstandenen Kosten bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von 260,95 [Euro ( 7 )]. Die Bedingung, dass das unterhaltsberechtigte Kind eine gebührenpflichtige Lehranstalt besucht, gilt jedoch nicht für die Erstattung der Schülerbeförderungskosten.
…“
9.
Nach Maßgabe von Art. 110 des Statuts erließ das Parlament am 18. Mai 2004 die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zur Gewährung der Erziehungszulage nach Art. 3 des Anhangs VII des Statuts (im Folgenden: ADB) ( 8 ). Art. 1 der ADB unterscheidet zwischen der Erziehungszulage A, einer Pauschale, die für Kinder gezahlt wird, die unter fünf Jahre alt sind oder noch keine Primarschule besuchen, und der Erziehungszulage B. Zur letztgenannten Zulage sieht Art. 3 der ADB vor:
„Im Rahmen der in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 und 3 des Anhangs VII des Statuts vorgesehenen Höchstbeträge umfasst die Erziehungszulage B:
a)
die Aufnahmegebühr und die Schulgebühren der besuchten Lehranstalt,
b)
die Beförderungskosten
unter Ausschluss aller anderen Kosten, insbesondere
–
der unumgänglichen Kosten, insbesondere für die Anschaffung von Büchern, Lehrmitteln und Sportausrüstung, der Kosten zur Deckung einer Schülerversicherung, der Arztkosten, der Prüfungsgebühren, der durch gemeinsame Schulaktivitäten außerhalb der Schule (Ausflüge, Besuche oder Schulfahrten, Sportkurse usw.) entstehenden Kosten sowie sonstiger Kosten im Zusammenhang mit dem Lehrprogramm der besuchten Lehranstalt,
–
der Kosten, die durch die Teilnahme des Kindes an einem Skilager oder einem Schullandheimaufenthalt am Meer oder auf dem Land oder die Teilnahme an vergleichbaren Aktivitäten entstehen.“
III. Vorgeschichte des Rechtsstreits und Verfahren vor dem Gericht
10.
Die Rechtsmittelführer sind Bedienstete auf Zeit bzw. Beamte des Europäischen Parlaments und wohnen in Belgien. Ihre Kinder besuchen Lehranstalten ( 9 ), denen gemeinsam ist, dass sie von der Französischen Gemeinschaft Belgiens bezuschusst werden, allerdings nicht in vollem Umfang. Die beiden betreffenden Lehranstalten verfügen auch über eigene Mittel, die ihnen insbesondere von gemeinnützigen Vereinigungen (im Folgenden: Vereinigungen) zur Verfügung gestellt werden. Die Eltern der Schüler werden gebeten, einen Beitrag an die Vereinigungen zu entrichten.
11.
Bis zum Schuljahr 2013/2014 (einschließlich) erstattete das Parlament den Beitrag, den die Rechtsmittelführer, deren Kinder bereits diese Schulen besuchten, an die Vereinigungen zahlten, als Erziehungszulage bis zu dem vorgesehenen Höchstbetrag. Am 24. April 2015 lehnte das Parlament die Anträge auf Erstattung der von den Rechtsmittelführern an die Vereinigungen entrichteten Beiträge für das Schuljahr 2014/2015 mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts nicht erfüllt seien (im Folgenden: ablehnende Entscheidungen). Die beiden betreffenden Schulen seien keine gebührenpflichtigen Lehranstalten im Sinne dieser Vorschrift, da sich die freiwilligen Beiträge der Rechtsmittelführer an die Vereinigungen nicht im Rahmen des unentgeltlichen Pflichtschulunterrichts nach belgischem Recht bewegten.
12.
Zwar wurden die von den Rechtsmittelführern gegen diese Entscheidungen erhobenen Beschwerden am 17. und am 19. November 2015 ebenfalls zurückgewiesen, gleichwohl beschloss das Parlament, den Rechtsmittelführern die Erziehungszulage für das Jahr 2014/2015 ausnahmsweise aus Kulanz zu gewähren, sie jedoch für die kommenden Schuljahre für den Besuch der betreffenden Schulen nicht mehr zu bewilligen.
13.
Am 17. Februar 2016 beantragten die Rechtsmittelführer, die ablehnenden Entscheidungen des Parlaments aufzuheben, jedoch mit Ausnahme der Entscheidung, ihnen die Erziehungszulage für das Jahr 2014/2015 ausnahmsweise aus Kulanz zu bewilligen, sowie das Parlament zu verurteilen, ihnen die Erziehungszulage für das Jahr 2015/2016 zu zahlen. Die Rechtsmittelführer machten drei Klagegründe geltend, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler, zweitens einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und drittens einen Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der guten Verwaltung rügten.
14.
In seinem Urteil vom 28. April 2017 (im Folgenden: angefochtenes Urteil) ( 10 ) wies das Gericht sämtliche dieser Klagegründe und damit die Anträge auf Aufhebung der ablehnenden Entscheidungen zurück. In Anbetracht dieser Zurückweisung stellte es fest, dass über den Antrag auf Verurteilung des Parlaments, den Rechtsmittelführern die Erziehungszulage für das Jahr 2015/2016 zu zahlen, nicht mehr entschieden zu werden brauchte.
IV. Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien
15.
Mit Schriftsatz vom 28. Juni 2017 haben die Rechtsmittelführer gemeinsam das vorliegende Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts eingelegt.
16.
Die Rechtsmittelführer beantragen,
–
das angefochtene Urteil aufzuheben;
–
ihren im ersten Rechtszug im Rahmen der Klage in der Rechtssache T‑580/16 ( 11 ) gestellten Anträgen stattzugeben;
–
dem Beklagten sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
17.
Das Parlament beantragt,
–
das Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen;
–
den Rechtsmittelführern die Kosten aufzuerlegen.
18.
Vor dem Gerichtshof ist über das Rechtsmittel schriftlich verhandelt worden.
V. Rechtliche Würdigung
19.
Nach Auffassung der Rechtsmittelführer weist das angefochtene Urteil mehrere Rechtsfehler auf, die u. a. in der Verfälschung von Tatsachen und einer fehlenden Begründung bestehen. Insbesondere habe das Gericht erstens einen Rechtsfehler begangen und Tatsachen verfälscht, indem es eine autonome und einheitliche unionsrechtliche Auslegung des Begriffs „durch den Schulbesuch entstandene Kosten“ abgelehnt habe ( 12 ). Zweitens enthielten die Feststellungen des Gerichts im angefochtenen Urteil eine inhaltliche Unrichtigkeit ( 13 ). Drittens habe das Gericht die ständige Rechtsprechung zum Grundsatz der Übereinstimmung zwischen Verwaltungsbeschwerde und Klage rechtsfehlerhaft ausgelegt ( 14 ). Schließlich sei das Gericht in Bezug auf den aus den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der guten Verwaltung hergeleiteten Klagegrund seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen ( 15 ).
A. Zulässigkeit
20.
Beim Gericht beantragten die Rechtsmittelführer die Aufhebung der ablehnenden Entscheidungen über ihre Anträge auf Erstattung der durch den Schulbesuch entstandenen Kosten für das Schuljahr 2014/2015. Indessen bewilligte ihnen das Parlament die Erziehungszulage für dieses Schuljahr ausnahmsweise aus Kulanz in den Entscheidungen über die Zurückweisung ihrer Beschwerden, deren Aufhebung die Rechtsmittelführer – mit Ausnahme dieser Bewilligung – ebenfalls beantragten. Somit haben die Rechtsmittelführer die beantragte Zulage sehr wohl erhalten.
21.
Hinsichtlich späterer Schuljahre hat das Parlament in seinen Entscheidungen über die Zurückweisung der Beschwerden lediglich ausgeführt, dass die Erziehungszulage den Rechtsmittelführern für künftige Schuljahre nicht mehr bewilligt werde ( 16 ).
22.
Nach Auffassung des Gerichts haben die Entscheidungen über die Zurückweisung der Beschwerden keinen eigenständigen Charakter. Daher sei es nur mit der Klage gegen die ablehnenden Entscheidungen befasst worden ( 17 ), die sich nur auf das Schuljahr 2014/2015 bezögen. Dies haben die Rechtsmittelführer in ihrem Rechtsmittel nicht beanstandet.
23.
Insbesondere für das Schuljahr 2015/2016 beantragten die Rechtsmittelführer vor dem Gericht außerdem die Verurteilung des Parlaments zur Zahlung der Erziehungszulage. Das Parlament verwies vor dem Gericht darauf, dass dieser Antrag unzulässig sei, weil die Erziehungszulage von der Verwaltung nur für ein Schuljahr bewilligt werde und die Rechtsmittelführer vor Erhebung ihrer Klagen das Verwaltungsverfahren hätten durchlaufen müssen ( 18 ).
24.
Nach Auffassung des Gerichts brauchte angesichts der Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der ablehnenden Entscheidungen (bezüglich des Schuljahrs 2014/2015) über den Antrag bezüglich des Schuljahrs 2015/2016 nicht mehr entschieden zu werden ( 19 ). Auch dies haben die Rechtsmittelführer in ihrem Rechtsmittel nicht beanstandet.
25.
Unter diesen Umständen meine ich – für den Fall, dass der Gerichtshof es für erforderlich halten sollte, die mit dem Rechtsschutzinteresse verknüpfte Bedingung der Zulässigkeit der Aufhebungsklage beim Gericht von Amts wegen zu prüfen ( 20 ) –, dass die Rechtsmittelführer ein Interesse haben, gegen die ablehnenden Entscheidungen für das Schuljahr 2014/2015 vorzugehen, was ausreicht, um die Zulässigkeit der Klage zu begründen. Zwar wurde ihnen die Erziehungszulage für dieses Jahr gewährt. Wenn aber die Rechtsmittelführer faktisch eine Erstattung erhalten haben, so geschah dies nur aus Kulanz aufgrund einer Ausnahmemaßnahme, die das Parlament getroffen hat, um die übermäßig lange Bearbeitungsdauer ihrer Anträge zu kompensieren ( 21 ). Die Entscheidungen, mit denen ihre Anträge abgelehnt wurden und die eine endgültige Stellungnahme der Verwaltung ihnen gegenüber enthalten, wurden dagegen nicht zurückgenommen und legen ihre Rechte fest. Die Rechtsmittelführer haben daher weiterhin ein Interesse, gegen diese Entscheidungen vorzugehen, die ihnen den Anspruch auf die Erziehungszulage versagen und sie somit beschweren.
26.
Was das Rechtsmittel betrifft, hat das Parlament keine Einwände gegen seine Zulässigkeit erhoben, und ich sehe keinen Grund, seine Unzulässigkeit von Amts wegen geltend zu machen.
B. Erster Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler und Verfälschung von Tatsachen bei der Auslegung des Begriffs „durch den Schulbesuch entstandene Kosten“
1. Autonome Auslegung des Begriffs „durch den Schulbesuch entstandene Kosten“
27.
Die Rechtsmittelführer werfen dem Gericht vor, den Begriff „durch den Schulbesuch entstandene Kosten“ in der Unionsrechtsordnung nicht autonom und einheitlich ausgelegt zu haben. Sie verweisen hierzu auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die Beamten gemäß Art. 1a des Statuts bei dessen Anwendung das Recht auf Gleichbehandlung haben, was grundsätzlich erfordert, dass das Statut in der gesamten Union autonom und einheitlich ausgelegt wird. Diese Auslegung muss unter Berücksichtigung des Kontexts der Bestimmung und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden ( 22 ).
28.
Was insbesondere die durch den Schulbesuch entstandenen Kosten betrifft, machen die Rechtsmittelführer unter Berufung auf das Urteil Bovagnet/Kommission geltend, dass für diesen Begriff im Hinblick auf die Erstattung nicht Bezeichnungen oder Einstufungen auf nationaler Ebene maßgeblich sein könnten, sondern nur das Wesen und die Merkmale, die die zu erstattenden Kosten ausmachten ( 23 ). Das Gericht habe diesen Begriff aber im Licht der belgischen Rechtsvorschriften ausgelegt.
29.
Das Vorbringen der Rechtsmittelführer überzeugt mich nicht. Ich stimme dem Parlament darin zu, dass das Gericht eine autonome Auslegung des Begriffs „durch den Schulbesuch entstandene Kosten“ vorgenommen hat, die dem Zweck der Erziehungszulage Rechnung trägt und von Einstufungen auf nationaler Ebene unabhängig ist.
30.
So definiert das Gericht in Rn. 30 des angefochtenen Urteils die in Form der Erziehungszulage erstattungsfähigen „durch den Schulbesuch entstandenen Kosten“ in der Weise, dass sie die Kosten umfassen, die einem Schüler den Zugang zu der jeweiligen Lehranstalt ermöglichen (Aufnahmegebühr), sowie die Kosten, die es ihm erlauben, den Unterricht zu besuchen und nutzbringend an den Programmen dieser Einrichtung teilzunehmen (Schulgebühren).
31.
Diese Definition greift die Definition auf, die das Gericht für den öffentlichen Dienst im Urteil Bovagnet/Kommission ( 24 ) zugrunde gelegt hat, dessen Sachverhalt in einem anderen nationalen Kontext stand, da sich die betreffende Schule in Luxemburg befand.
32.
Das Gericht hat geprüft, ob es sich bei den von den Rechtsmittelführern aufgewendeten Kosten um Aufnahmegebühren und Schulgebühren im Sinne des Urteils Bovagnet/Kommission ( 25 ) handelte, und in den Rn. 31 und 32 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Aufnahme in die betreffenden Einrichtungen und der dort erteilte Unterricht nicht die Zahlung eines Geldbetrags voraussetzten, der die Aufnahmegebühr und die Schulgebühren decke. Den erbetenen Beitrag nicht an die Vereinigungen zu entrichten, hatte zudem nicht die Aufnahmeverweigerung oder den Ausschluss des Schülers zur Folge. Mit anderen Worten verlangten die Lehranstalten nicht die Zahlung eines Geldbetrags, um den Kindern den Zugang zu den Lehranstalten und den Besuch des Unterrichts zu ermöglichen, bzw. die Eltern waren nicht verpflichtet, Gebühren zu zahlen. Daraus hat das Gericht den Schluss gezogen, dass die von den Rechtsmittelführern aufgewendeten Kosten nicht als durch den Schulbesuch entstandene Kosten eingestuft werden könnten.
33.
Das Gericht hat somit die durch den Schulbesuch entstandenen Kosten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts dahin ausgelegt, dass der Beamte verpflichtet sein müsse, sie zu zahlen, um sein Kind an einer bestimmten Schule einschreiben zu können und diesem zu ermöglichen, den Unterricht dort zu besuchen.
34.
Diese Bedingung wurde bereits im Urteil Bovagnet/Kommission aufgestellt. Die erstattungsfähigen Kosten werden dort als die Kosten definiert, die Voraussetzung für die Zulassung des Schülers zu der Schule und ihrem Lehrprogramm – also den Schulbesuch – sind und deren Entrichtung damit verpflichtend ist ( 26 ).
35.
Diese Auslegung trägt den Anforderungen des Statuts Rechnung. Wie das Parlament angemerkt hat, sind nämlich Bestimmungen des Unionsrechts, die Ansprüche auf finanzielle Leistungen gewähren, eng auszulegen ( 27 ).
36.
Einen von dem Beamten fakultativ und freiwillig gezahlten Beitrag zu erstatten, stünde nicht im Einklang mit diesem Erfordernis der engen Auslegung. Dies liefe außerdem dem Willen des Gesetzgebers zuwider, der bei der Reform des Statuts 2004 die Erstattung der Kosten an die Bedingung geknüpft hat, dass das Kind eine gebührenpflichtige Lehranstalt besucht ( 28 ) und die Zahlung einer Erziehungszulage in Form einer Pauschale, die den Beamten zur Verfügung gestellt wird, abgeschafft hat ( 29 ). Folglich lässt es das Statut nicht zu, die Erziehungszulage als Zusatzvergütung anzusehen, über die der Beamte frei verfügen kann, indem er etwa freiwillige Beiträge oder Spenden entrichtet.
37.
Das Gericht hat den Begriff „durch den Schulbesuch entstandene Kosten“ nicht nach Maßgabe des belgischen Rechts ausgelegt. Die Erwähnung ( 30 ) eines nationalen Rundschreibens der Französischen Gemeinschaft Belgiens mit dem Titel „Gratuité de l’accès à l’Enseignement obligatoire“ („Unentgeltlichkeit des Zugangs zum Pflichtschulunterricht“) ( 31 ), dient nur als Hinweis, der die – von den Rechtsmittelführern nicht beanstandete – Feststellung untermauern soll, dass die Lehranstalten von den Rechtsmittelführern nicht die Zahlung von Aufnahmegebühren und Schulgebühren forderten. Das Gericht weist nämlich darauf hin, dass dieses Rundschreiben, das auf die fraglichen Lehranstalten Anwendung findet, vorsieht, dass eine bezuschusste Lehranstalt eine Aufnahme nicht an die Zahlung eines Geldbetrags knüpfen darf und die Nichtzahlung der Kosten, deren Zahlung eine Lehranstalt verlangen kann ( 32 ), keine Folgen für den Schulbesuch des betreffenden Schülers haben darf.
38.
Um festzustellen, ob die Zahlung der Kosten, deren Erstattung die Rechtsmittelführer beantragen, Voraussetzung für die Zulassung ihrer Kinder an die betreffenden Schulen ist, hat das Gericht das belgische Recht somit als relevanten Anhaltspunkt und nicht als ausschlaggebendes Kriterium herangezogen ( 33 ), was durch die Verwendung des Ausdrucks „im Übrigen“ ( 34 ) verdeutlicht wird.
39.
Die Rechtsmittelführer sind der Ansicht, dass die vom Gericht vorgenommene restriktive Auslegung die Erstattung der durch den Schulbesuch entstandenen Kosten von den verschiedenen Schulsystemen der Mitgliedstaaten abhängig mache.
40.
Dies ist unzutreffend. Nicht die Erstattung der durch den Schulbesuch entstandenen Kosten, sondern das Bestehen und die Höhe dieser zu erstattenden Kosten variiert gegebenenfalls von einem Mitgliedstaat zum anderen oder von einer Lehranstalt zur anderen.
41.
Knüpft eine Lehranstalt die Aufnahme und den Schulbesuch eines Schülers an die Begleichung von Kosten, sind daher nach Maßgabe des Urteils Bovagnet/Kommission ( 35 ) das Wesen und die Merkmale, die diese Kosten ausmachen, unabhängig von nationalen Bezeichnungen oder Einstufungen für ihre Erstattung maßgeblich. Knüpft die Lehranstalt die Aufnahme und den Schulbesuch eines Schülers dagegen – aus welchen Gründen auch immer – nicht an die Begleichung von Kosten, hat der betreffende Beamte keinen Anspruch auf die Erziehungszulage.
42.
Des Weiteren sind die Rechtsmittelführer der Ansicht, dass eine autonome Auslegung hätte berücksichtigen müssen, dass die betreffenden Schulen ohne die Beiträge, um deren Zahlung sie gebeten würden, nicht in der Lage wären, den spezifischen Unterricht, der sie dazu bewogen habe, ihre Kinder dort einzuschreiben, zu finanzieren. Die Beiträge stellten daher Kosten dar, die den Rechtsmittelführern tatsächlich durch den Schulbesuch ihrer Kinder entstünden.
43.
Mit seiner Entscheidung, dass die durch den Schulbesuch entstandenen Kosten nicht alle Ausgaben umfassten, die für den Schulbesuch tatsächlich getätigt würden, sondern nur diejenigen, die eine Lehranstalt als Aufnahmegebühren und Schulgebühren verlange, hat das Gericht diesen Begriff jedoch im Einklang mit dem Wortlaut und dem Zweck der einschlägigen Bestimmungen des Statuts ausgelegt.
44.
Schließlich meinen die Rechtsmittelführer, das Gericht schränke den autonomen Begriff des Statuts „durch den Schulbesuch entstandene Kosten“ dadurch erheblich ein, dass es die gezahlten Beiträge in Rn. 40 des angefochtenen Urteils „anderen Kosten“ im Sinne von Art. 3 der ADB gleichstelle. Das Gericht sei aus dem einzigen Grund, dass die gezahlten Beiträge nicht mit dem offiziellen belgischen Lehrplan im Zusammenhang stünden, zu der Auffassung gelangt, dass sie unter die Kategorie der „anderen Kosten“ fielen.
45.
Meines Erachtens ist das Urteil des Gerichts nicht so zu verstehen. Nachdem das Gericht aus den oben dargelegten Gründen ( 36 ) zu dem Ergebnis gekommen war, dass die gezahlten Beiträge nicht in die Kategorie der durch den Schulbesuch entstandenen Kosten fielen, die erstattungsfähig sind, hat es sie im Wege des Ausschlusses in die verbleibende Kategorie der „anderen Kosten“ eingeordnet, die nicht erstattungsfähig sind. Da die Aufzählung der von dieser Kategorie erfassten Fälle nicht abschließend ist, ist es nicht zu beanstanden, dass das Gericht die Beiträge als „sonstige Kosten im Zusammenhang mit dem Lehrprogramm der besuchten Lehranstalt“ angesehen hat ( 37 ).
46.
Diese Rüge ist daher zurückzuweisen.
2. Verfälschung von Tatsachen
47.
Nach Ansicht der Rechtsmittelführer hat das Gericht Tatsachen verfälscht, als es in Rn. 31 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, dass es nicht mit dem belgischen Recht vereinbar wäre, wenn die Vereinigungen für den Schulbesuch Gebühren in Rechnung stellen würden.
48.
Eine solche Verfälschung ist gegeben, wenn ohne die Heranziehung neuer Tatsachen die Würdigung der vorliegenden Tatsachen offensichtlich unzutreffend ist ( 38 ).
49.
Indessen ist eine derartige Verfälschung des nationalen Rechts im vorliegenden Fall nicht erwiesen, da die Rechtsmittelführer weder belegt haben, dass das fragliche Rundschreiben nicht zwingend zu beachten ist, noch, dass das Gericht eine Würdigung vorgenommen hat, die dem Inhalt dieses Rundschreibens offenkundig zuwiderläuft. Insbesondere haben sie nicht belegt, dass die Schulen oder die Vereinigungen berechtigt sind, die Zahlung von Gebühren für das spezifische pädagogische Konzept dieser Schulen zu verlangen.
50.
Diese Rüge ist somit ebenfalls zurückzuweisen.
51.
Folglich ist der erste Rechtsmittelgrund insgesamt unbegründet.
C. Zweiter Rechtsmittelgrund: inhaltliche Unrichtigkeit der Feststellungen
52.
Die Rechtsmittelführer sind der Ansicht, die Feststellungen im angefochtenen Urteil zu dem Klagegrund, mit dem sie einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes rügten, seien inhaltlich unrichtig. Das Gericht habe sich dazu geäußert, ob das vom Parlament vorbereitete, von den betreffenden Schulen auszufüllende Formular belege, dass Aufnahmegebühren erhoben würden. Es habe sich aber nicht zum Bestehen einer ständigen Praxis des Parlaments geäußert, die bei ihnen ein schutzwürdiges Vertrauen habe entstehen lassen.
53.
In den Rn. 44 und 45 des angefochtenen Urteils ist das Gericht jedoch durchaus auf den von den Rechtsmittelführern geltend gemachten Klagegrund des Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes eingegangen. Nach einem Hinweis auf die drei Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit Vertrauensschutz geltend gemacht werden kann, hat das Gericht entschieden, dass, selbst wenn die Verwaltung den Rechtsmittelführern präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen gemacht hätte, diese Zusicherungen kein schutzwürdiges Vertrauen der Rechtsmittelführer hätten begründen können, da sie nicht mit den Bestimmungen des Statuts vereinbar gewesen wären.
54.
Die Antwort des Gerichts auf diesen Klagegrund wird im Übrigen durch eine ständige Rechtsprechung ( 39 ) gestützt.
55.
Das den betreffenden Schulen zugesandte Formular, durch das nach den Feststellungen des Gerichts nicht belegt werden konnte, dass die Rechtsmittelführer Aufnahmegebühren gezahlt hätten, wird in Rn. 46 des angefochtenen Urteils lediglich im Rahmen der Prüfung des Vorbringens der Rechtsmittelführer genannt, wonach mit der Übersendung dieses Formulars Zusicherungen verbunden gewesen seien, die ein schutzwürdiges Vertrauen bei ihnen hervorgerufen hätten.
56.
Der zweite Rechtsmittelgrund ist somit offensichtlich unbegründet.
D. Dritter Rechtsmittelgrund: rechtsfehlerhafte Auslegung der Rechtsprechung zum Grundsatz der Übereinstimmung zwischen Verwaltungsbeschwerde und Klage
57.
Die Rechtsmittelführer machen geltend, das Gericht habe in Rn. 47 des angefochtenen Urteils die Rechtsprechung zur Übereinstimmung zwischen Verwaltungsbeschwerde und Klage nicht beachtet, als es ihr Vorbringen, mit dem sie einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit rügten, mit der Begründung zurückgewiesen habe, es sei in der Beschwerde nicht geltend gemacht worden.
58.
Das Parlament habe erst in den Entscheidungen über die Zurückweisung der Beschwerden erklärt, dass die Erziehungszulage einer jährlichen Bewertung unterliege. Die Rechtsmittelführer verweisen auf die Rechtsprechung, die eine Ausnahme vom Grundsatz der Übereinstimmung zwischen Beschwerde und Klage vorsehe. Wenn der Beschwerdeführer von der Begründung einer ihn beschwerenden Maßnahme durch die Beantwortung seiner Beschwerde Kenntnis erlange, sei jeder erstmals in der Klageschrift vorgebrachte Klagegrund, mit dem die Stichhaltigkeit der in der Beschwerdebeantwortung dargelegten Gründe angegriffen werde, als zulässig anzusehen ( 40 ). Die Rechtsmittelführer seien daher berechtigt gewesen, erstmals in der Klageschrift geltend zu machen, dass eine Befugnis des Parlaments, die Erziehungszulage einer jährlichen Bewertung zu unterziehen, gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoße.
59.
Das Parlament hält dem entgegen, dass die Entscheidungen über die Zurückweisung der Beschwerden keine Begründung enthielten, die die in den ablehnenden Entscheidungen enthaltene Begründung wesentlich abändere oder ergänze.
60.
Insoweit trifft es zu, dass das Parlament erstmals in der Beantwortung der Beschwerden der Rechtsmittelführer erklärt hat, dass die Erziehungszulage einer jährlichen Bewertung unterliege. Diese Erklärung bestärkt jedoch das Vorbringen des Parlaments, dass es den Rechtsmittelführern keine präzisen, nicht an Bedingungen geknüpfte Zusicherungen hinsichtlich der Gewährung der Erziehungszulage gemacht habe. Mit der Erklärung, dass die Erziehungszulage einer jährlichen Bewertung unterliege, hat das Parlament somit auf den von den Rechtsmittelführern in ihrer Beschwerde geltend gemachten Beschwerdegrund des Verstoßes gegen den Vertrauensschutz geantwortet. Dieses Vorbringen stellt keine Begründung der ablehnenden Entscheidungen dar, die erst im Stadium der Beschwerdebeantwortung ersichtlich wurde, sondern eine Begründung dafür, dass bei den Rechtsmittelführern kein schutzwürdiges Vertrauen entstehen konnte.
61.
Das Urteil, auf das die Rechtsmittelführer Bezug nehmen, ist außerdem in einem Kontext ergangen, in dem die Verwaltung in der Zurückweisung der Beschwerde von der in ihrer ursprünglichen Entscheidung enthaltenen Begründung abgerückt ist, um andere Gründe heranzuziehen ( 41 ). Dies ist hier nicht der Fall. Die Begründung für die Ablehnung des Erstattungsantrags ist in den ursprünglichen Entscheidungen und in der Zurückweisung der Beschwerde die gleiche, nämlich, dass die fraglichen Lehranstalten nicht als gebührenpflichtige Lehranstalten im Sinne des Statut eingestuft werden können und daher nicht die Voraussetzungen erfüllen, um den Rechtsmittelführern einen Anspruch auf die Erziehungszulage zu gewähren.
62.
Daraus folgt, dass das Gericht die Rechtsprechung zum Grundsatz der Übereinstimmung zwischen Verwaltungsbeschwerde und Klage nicht missachtet hat, als es die Argumentation der Rechtsmittelführer zum Grundsatz der Rechtssicherheit als unzulässig zurückgewiesen hat, weil sie nicht in der Beschwerde geltend gemacht worden sei.
63.
Somit ist der dritte Rechtsmittelgrund unbegründet.
E. Vierter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht
64.
Die Rechtsmittelführer tragen vor, das Gericht habe mit der Feststellung in Rn. 56 des angefochtenen Urteils, dass der erste Teil des dritten Klagegrundes, mit dem sie einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung rügten, ins Leere gehe, gegen seine Begründungspflicht verstoßen.
65.
Die Rechtsmittelführer machten beim Gericht geltend, dass die Beamten eines anderen Unionsorgans, deren Kinder dieselben Lehranstalten besuchten, die durch den Schulbesuch ihrer Kinder entstandenen Kosten weiterhin erstattet erhielten. Die Rechtsmittelführer würden auf der Grundlage derselben Statutsbestimmungen unterschiedlich behandelt.
66.
Das Gericht ist – wenn auch kurz – zweimal auf diese Rüge eingegangen. Nachdem es die Grundlagen und den Inhalt des Grundsatzes der Gleichbehandlung in Erinnerung gerufen hatte, hat es in Rn. 55 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass dieser Grundsatz mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden müsse. Folglich könne sich nach ständiger Rechtsprechung ( 42 ) ein Beamter nicht zu seinem Vorteil auf eine gegenüber anderen begangene Rechtsverletzung berufen. Außerdem stellte das Gericht fest, dass die Erstattung von Kosten wie den von den Rechtsmittelführern aufgewendeten nicht mit den Bestimmungen des Statuts vereinbar sei, und folgerte daraus, dass sich die Rechtsmittelführer nicht auf diese Rechtsverletzung berufen könnten, von der andere Beamte profitierten.
67.
Daher gelangte das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Rüge des Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung ins Leere gehe.
68.
Meines Erachtens hat das Gericht damit nicht gegen seine Begründungspflicht aus den Art. 36 und 53 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union verstoßen. Diese Begründungspflicht verlangt nicht, dass das Gericht bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend behandelt. Die Begründung des Urteils muss es den Betroffenen ermöglichen, die Gründe zu erkennen, aus denen das Gericht ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefern, damit er seine Kontrolle ausüben kann ( 43 ). Das ist hier der Fall. Die vom Gericht in den Rn. 55 und 56 des angefochtenen Urteils angegebene Begründung ermöglicht es, die Gründe zu erkennen, aus denen das Gericht entschieden hat, dass die Geltendmachung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ins Leere gehe, und es nicht für erforderlich erachtet hat, auf sämtliche Argumente, die sich auf die Einhaltung dieses Grundsatzes bezogen, einzugehen.
69.
Die Rechtsmittelführer machen ferner geltend, das Gericht habe es unterlassen, sich zu dem behaupteten Verstoß gegen Art. 22 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu äußern, der die Union verpflichte, die Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen zu achten. Zwar erwähnen die Rechtsmittelführer diese Bestimmung in ihrer Klageschrift an das Gericht im Rahmen des zweiten Teils des dritten Klagegrundes, der den Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung betrifft, meines Erachtens jedoch in zu hypothetischen und allgemeinen Worten, um die Annahme nahezulegen, dass sie einen Verstoß gegen diese Bestimmung geltend machen. Dem Gericht kann somit nicht vorgeworfen werden, sich dazu nicht geäußert zu haben.
70.
Aus dem Vorstehenden folgt, dass auch der vierte Rechtsmittelgrund als unbegründet und damit das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen ist.
VI. Kosten
71.
Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
72.
Da das Parlament die Verurteilung der Rechtsmittelführer beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen außer ihren eigenen Kosten die dem Parlament entstandenen Kosten aufzuerlegen.
VII. Ergebnis
73.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Frau Irit Azoulay, Herr Andrew Boreham, Frau Mirja Bouchard und Herr Darren Neville tragen neben ihren eigenen Kosten die dem Europäischen Parlament entstandenen Kosten.
( 1 ) Originalsprache: Französisch.
( 2 ) Sie wurde als Pauschale gezahlt. Die Auszahlung an Beamte, die Anspruch auf diese Zulage hatten, wurde über einen Zeitraum von fünf Jahren schrittweise eingestellt (Art. 16 des Anhangs XIII des Statuts der Beamten in der Fassung nach der Verordnung [EG, Euratom] Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, ABl. 2004, L 124, S. 84).
( 3 ) Art. 3 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts der Beamten in der Fassung der Verordnung Nr. 723/2004. Die Bedingung der gebührenpflichtigen Lehranstalt gilt dagegen nicht für den Besuch einer Hochschule (oder Universität). Die Erziehungszulage wird in diesem Fall als monatliche Pauschalleistung in Höhe des Höchstbetrags gezahlt.
( 4 ) 26. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 723/2004.
( 5 ) Art. 24 Abs. 3 der belgischen Verfassung.
( 6 ) In seiner seit dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung.
( 7 ) Dieser Betrag galt im entscheidungserheblichen Zeitraum. Gegenwärtig beläuft er sich auf 273,60 Euro.
( 8 ) Fassung, die zu dem Zeitpunkt galt, in dem das Gericht das angefochtene Urteil erlassen hat. Die Fassung, die gegenwärtig in Kraft ist, wurde am 18. November 2016 erlassen. In deren Art. 5 („[d]urch den Schulbesuch entstandene Kosten“) wurde der Wortlaut des früheren Art. 3 übernommen.
( 9 ) Es handelt sich um das Athénée Ganenou (Gymnasium Ganenou) in Brüssel (Belgien) und die École internationale Le Verseau (Internationale Schule Le Verseau) in Bierges (Belgien). Erstere ist eine konfessionelle Schule, die dem Lehrplan der Französischen Gemeinschaft Belgiens mehrere Wochenstunden hinzufügt, in denen ab der Grundschulstufe die hebräische Sprache, die Geschichte des Judaismus, die Bibel und die englische Sprache unterrichtet werden. Letztere ist eine nicht konfessionelle Schule, in der der Unterricht vom Kindergarten an von muttersprachlichen Lehrkräften in französischer und in englischer Sprache erteilt wird.
( 10 ) Urteil des Gerichts vom 28. April 2017, Azoulay u. a./Parlament (T‑580/16, EU:T:2017:291).
( 11 ) Urteil des Gerichts vom 28. April 2017, Azoulay u. a./Parlament (T‑580/16, EU:T:2017:291).
( 12 ) Diese Rüge bezieht sich auf die Rn. 31 bis 36, 38 und 40 des angefochtenen Urteils.
( 13 ) Diese Rüge bezieht sich auf die Rn. 45 und 46 des angefochtenen Urteils.
( 14 ) Diese Rüge bezieht sich auf Rn. 47 des angefochtenen Urteils.
( 15 ) Diese Rüge bezieht sich auf die Rn. 55 und 56 des angefochtenen Urteils.
( 16 ) Solange die betreffenden Lehranstalten die Voraussetzungen für die Gewährung der Erziehungsbeihilfe nicht erfüllten.
( 17 ) Rn. 12 des angefochtenen Urteils.
( 18 ) Rn. 68 bis 74 der Klagebeantwortung des Parlaments im Verfahren vor dem Gericht.
( 19 ) Rn. 65 des angefochtenen Urteils.
( 20 ) Zur Befugnis des Gerichtshofs, die Unzulässigkeit einer Klage vor dem Gericht erstmals im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen aufzuwerfen, vgl. Urteil des Gerichts vom 23. April 2009, Sahlstedt u. a./Kommission (C‑362/06 P, EU:C:2009:243, Rn. 22).
( 21 ) Rn. 66 und 67 der Klagebeantwortung des Parlaments im Verfahren vor dem Gericht.
( 22 ) Die Rechtsmittelführer führen hierzu das Urteil des Gerichtshofs vom 15. Oktober 2015, Axa Belgium (C‑494/14, EU:C:2015:692, Rn. 21 und 24), an.
( 23 ) Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 8. September 2011, Bovagnet/Kommission (F‑89/10, EU:F:2011:129, Rn. 22).
( 24 ) Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 8. September 2011, Bovagnet/Kommission (F‑89/10, EU:F:2011:129, Rn. 23).
( 25 ) Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 8. September 2011, Bovagnet/Kommission (F‑89/10, EU:F:2011:129, Rn. 23).
( 26 ) Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 8. September 2011, Bovagnet/Kommission (F‑89/10, EU:F:2011:129, Rn. 26 und 27).
( 27 ) Urteile des Gerichts vom 30. November 1994, Dornonville de la Cour/Kommission (T‑498/93, EU:T:1994:278, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung), und des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 30. Juni 2015, Petsch/Kommission (F‑124/14, EU:F:2015:69, Rn. 33).
( 28 ) Im Fall des Besuchs einer Primar- oder Sekundarschule.
( 29 ) Siehe Nr. 2 der vorliegenden Schlussanträge.
( 30 ) Vgl. Rn. 31, 33 und 36 des angefochtenen Urteils, die von den Rechtsmittelführern ausdrücklich beanstandet werden.
( 31 ) Rundschreiben Nr. 4516 vom 29. August 2013.
( 32 ) Etwa die Kosten für das Schwimmbad und die kulturellen und sportlichen Aktivitäten.
( 33 ) Vgl. zum Begriff „Grundschule“ Urteil des Gerichts vom 29. Juni 2004, Hivonnet/Rat (T‑188/03, EU:T:2004:194, Rn. 28), und zum Begriff „durch den Schulbesuch entstandene Kosten“ Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 8. September 2011, Bovagnet/Kommission (F‑89/10, EU:F:2011:129, Rn. 21).
( 34 ) „Aus dem Rundschreiben Nr. 4516 ergibt sich im Übrigen, dass das Gegenteil …“ (Rn. 31 des angefochtenen Urteils); „… wie es im Übrigen das Rundschreiben Nr. 4516 bestätigt“ (Rn. 36 des angefochtenen Urteils).
( 35 ) Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 8. September 2011, Bovagnet/Kommission (F‑89/10, EU:F:2011:129, Rn. 22 und 23).
( 36 ) Nrn. 32 bis 36 der vorliegenden Schlussanträge.
( 37 ) Vgl. Rn. 40 des angefochtenen Urteils.
( 38 ) Urteil des Gerichtshofs vom 18. Januar 2007, PKK und KNK/Rat (C‑229/05 P, EU:C:2007:32, Rn. 37).
( 39 ) Urteile des Gerichtshofs vom 6. Februar 1986, Vlachou/Rechnungshof (162/84, EU:C:1986:56, Rn. 6), des Gerichts vom 27. März 1990, Chomel/Kommission (T‑123/89, EU:T:1990:24, Rn. 25 bis 30), und des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 7. Juli 2015, Kur/Kommission (F‑53/14, EU:F:2015:81, Rn. 64).
( 40 ) Die Rechtsmittelführer verweisen auf das Urteil des Gerichts vom 21. Mai 2014, Mocová/Kommission (T‑347/12 P, EU:T:2014:268, Rn. 44).
( 41 ) Urteil des Gerichts vom 21. Mai 2014, Mocová/Kommission (T‑347/12 P, EU:T:2014:268, Rn. 32).
( 42 ) Urteile des Gerichtshofs vom 4. Juli 1985, Williams/Rechnungshof (134/84, EU:C:1985:297, Rn. 14), des Gerichts vom 11. Juli 2007, Centeno Mediavilla u. a./Kommission (T‑58/05, EU:T:2007:218, Rn. 155), und des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 21. Januar 2014, Van Asbroeck/Parlament (F‑102/12, EU:F:2014:4, Rn. 38).
( 43 ) Vgl. u. a. Urteile des Gerichtshofs vom 20. Mai 2010, Gogos/Kommission (C‑583/08 P, EU:C:2010:287, Rn. 30), und des Gerichts vom 2. Juli 2010, Kerstens/Kommission (T‑266/08 P, EU:T:2010:273, Rn. 73).