SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN
ELEANOR SHARPSTON
vom 11. September 2018 ( 1 )
Rechtssache C‑457/17
Heiko Jonny Maniero
gegen
Studienstiftung des deutschen Volkes e. V.
(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs [Deutschland])
„Richtlinie 2000/43/EG – Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft – Art. 3 Abs. 1 Buchst. g – Bildung – Stipendien, die an Studenten vergeben werden, die das Erste Juristische Staatsexamen erworben haben“
1.
„Niemand wird bestreiten, dass die Bildung der Jugend der besonderen Aufmerksamkeit des Gesetzgebers bedarf …, fraglich aber bleibt, was Bildung ist …“ ( 2 )
2.
Der europäische Gesetzgeber hat in der Tat Rechtsvorschriften hierzu erlassen, die u. a. das Recht auf Bildung als Grundrecht anerkennen ( 3 ). Den Begriff „Bildung“ hat er jedoch nicht definiert. Mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen wird der Gerichtshof mit der Beantwortung dieser althergebrachten Frage befasst, die jetzt im Kontext des Unionsrechts, insbesondere der Richtlinie 2000/43/EG des Rates ( 4 ), gestellt wird. Was ist Bildung?
Rechtlicher Rahmen
Richtlinie 2000/43
3.
Zweck der Richtlinie 2000/43 ist die Schaffung eines Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung aufgrund der Rasse oder der ethnischen Herkunft ( 5 ).
4.
Art. 2 Abs. 1 verbietet sowohl eine unmittelbare als auch eine mittelbare Diskriminierung aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft. Nach der Definition in Art. 2 Abs. 2 liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, „wenn eine Person aufgrund ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde“, und liegt eine mittelbare Diskriminierung vor, „wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die einer Rasse oder ethnischen Gruppe angehören, in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt, und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich“.
5.
Nach der Definition ihres Geltungsbereichs in Art. 3 Abs. 1 gilt die Richtlinie „im Rahmen der auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten … für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen, in Bezug auf: … g) die Bildung …“.
Nationale Rechtsvorschriften
6.
Die Richtlinie 2000/43 wurde in Deutschland durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (im Folgenden: AGG) umgesetzt.
7.
§ 1 AGG verbietet alle Benachteiligungen aus Gründen u. a. der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft. Nach der Definition des Anwendungsbereichs des Verbots in § 2 Abs. 1 Nr. 7 AGG, der Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2000/43 umsetzt, gilt dieses für Benachteiligungen u. a. in Bezug auf die Bildung. In § 3 Abs. 1 und 2 AGG ist die unmittelbare und mittelbare Benachteiligung, die nach diesem Gesetz verboten ist, definiert.
Sachverhalt, Verfahren und Vorlagefragen
8.
Herr Maniero ist italienischer Staatsbürger, der in Deutschland geboren und wohnhaft ist. Im Jahr 2013 erwarb er an einer Universität in Armenien den akademischen Grad „Bachelor of Laws“.
9.
Am 11. Dezember 2013 wandte sich Herr Maniero an die Studienstiftung des deutschen Volkes e. V. (im Folgenden: Stiftung), einen eingetragenen Verein, der Stipendien vergibt, im Hinblick auf eine Bewerbung um ein Stipendium im Rahmen des „Bucerius-Jura-Programms“, das die Förderung juristischer Forschungs- oder Studienvorhaben im Ausland zum Gegenstand hatte ( 6 ).
10.
Die Stiftung antwortete am 17. Januar 2014 und verwies darauf, dass Bewerber die Erste Juristische Staatsprüfung absolviert haben müssten. Herr Maniero entgegnete hierauf, dass der von ihm in Armenien erworbene „fünfjährige Abschluss“ mit dem Zweiten Juristischen Staatsexamen vergleichbar sei, da er in diesem Land zum Richteramt und zur Tätigkeit als Anwalt befähige. Er gab zu bedenken, dass das von der Stiftung vorausgesetzte Erfordernis als Diskriminierung wegen der ethnischen oder sozialen Herkunft gegen das AGG verstoßen könne.
11.
Herr Maniero bewarb sich nicht für das Stipendium. In einem weiteren Schriftverkehr mit der Stiftung machte er geltend, durch die ablehnende Haltung der Stiftung von einer Bewerbung abgehalten worden zu sein.
12.
Herr Maniero nahm die Stiftung auf Beseitigung und Unterlassung der Benachteiligung wegen seines Alters oder seiner Herkunft auf Zahlung von 18734,60 Euro und Zahlung weiteren Schadensersatzes für Reisekosten in Anspruch. Das Landgericht (Deutschland) wies die Klage ab, die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg.
13.
Herr Maniero legte daraufhin Revision beim Bundesgerichtshof (im Folgenden: vorlegendes Gericht) ein.
14.
Dieses führt aus, dass die Revision nur Erfolg haben könne, wenn die Vergabe von Stipendien unter den Begriff der Bildung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 7 AGG falle, mit dem Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2000/43 umgesetzt worden sei. Wenn dies der Fall sei, stelle sich sodann die Frage, ob die Voraussetzung des Ersten Juristischen Staatsexamens eine mittelbare Diskriminierung darstelle, die nach § 3 Abs. 2 AGG, mit dem Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/43 umgesetzt worden sei, verboten sei. Vor diesem Hintergrund stellt das vorlegende Gericht dem Gerichtshof folgende Fragen:
1.
Fällt die Vergabe von Stipendien, die Forschungs- oder Studienvorhaben im Ausland fördern sollen, durch einen eingetragenen Verein unter den Begriff „Bildung“ im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2000/43?
2.
Falls Frage 1 zu bejahen ist:
Stellt bei der Vergabe der in Vorlagefrage 1 genannten Stipendien die Teilnahmevoraussetzung des in Deutschland erworbenen Ersten Juristischen Staatsexamens eine mittelbare Diskriminierung eines Bewerbers im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/43 dar, wenn der Bewerber, der Unionsbürger ist, zwar einen vergleichbaren Abschluss in einem nicht der Europäischen Union angehörenden Staat erworben hat, ohne dass die Wahl dieses Abschlussorts mit der ethnischen Herkunft des Bewerbers in Zusammenhang steht, er jedoch aufgrund seines inländischen Wohnsitzes und fließender Beherrschung der deutschen Sprache wie ein Inländer die Möglichkeit hatte, nach einem inländischen Jurastudium das Erste Juristische Staatsexamen abzulegen?
Macht es dabei einen Unterschied, dass mit dem Stipendienprogramm, ohne an diskriminierende Merkmale anzuknüpfen, das Ziel verfolgt wird, Absolventen des Jurastudiums in Deutschland durch die Förderung eines Forschungs- oder Studienvorhabens im Ausland die Kenntnis ausländischer Rechtssysteme, Auslandserfahrung und Sprachkenntnisse zu vermitteln?
15.
Schriftliche Erklärungen sind von der Stiftung, der deutschen Regierung und der Europäischen Kommission eingereicht worden. Herr Maniero, die Stiftung, die deutsche Regierung und die Kommission haben in der mündlichen Verhandlung vom 30. Mai 2018 mündliche Ausführungen gemacht.
16.
Auf Ersuchen des Gerichtshofs beschränke ich mich in diesen Schlussanträgen auf die Prüfung der ersten Frage.
Würdigung
17.
Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob die Vergabe von Stipendien, die Forschungs- oder Studienvorhaben im Ausland fördern sollen, durch einen eingetragenen Verein als „Bildung“ unter Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2000/43 fällt. Ich weise zu Beginn darauf hin, dass die vorliegende Rechtssache den Bildungsbegriff im Kontext der Richtlinie 2000/43 betrifft und nicht mögliche Auswirkungen auf die Anerkennung von Diplomen oder die Freizügigkeit von Personen.
18.
Nach Ansicht der Stiftung und der deutschen Regierung ist der Bildungsbegriff dahin auszulegen, dass er die Vergabe von Stipendien nicht einschließt. Diese Ansicht stützen sie in erster Linie auf die Entstehungsgeschichte und die Systematik der Richtlinie.
19.
Die Kommission ist demgegenüber der Ansicht, dass die Richtlinie 2000/43 weit auszulegen sei. Herr Maniero teilt diese Ansicht. Demnach schließe das Wort „Bildung“ in Art. 3 Abs. 1 Buchst. g auch die Vergabe von Stipendien ein.
20.
Nach ständiger Rechtsprechung folgt aus dem Gebot der einheitlichen Anwendung des Rechts der Union wie auch aus dem Gleichheitssatz, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen. Der Wortlaut der Richtlinie 2000/43 gibt weder einen konkreten Hinweis darauf, wie der Begriff „Bildung“ zu verstehen ist, noch enthält er im Hinblick auf die Bedeutung dieses Begriffs eine Verweisung auf die nationalen Rechtsvorschriften. Daraus folgt, dass der Begriff „Bildung“ für die Anwendung der Richtlinie als autonomer Begriff des Unionsrechts anzusehen ist, der in allen Mitgliedstaaten einheitlich auszulegen ist ( 7 ).
21.
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Bedeutung und Tragweite eines Begriffs, den das Unionsrecht nicht definiert, entsprechend seinem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch zu bestimmen, wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Zusammenhang er verwendet wird und welche Ziele mit der Regelung verfolgt werden, zu der er gehört ( 8 ).
22.
Unter Bildung wird gemeinhin „die Handlung oder der Vorgang des Erwerbs von Kenntnissen, insbesondere in systematischer Weise während der Kindheit und Jugend“ ( 9 ), verstanden. An veranschaulichenden Definitionen von „Bildung“ besteht kein Mangel ( 10 ). So beschreibt die Internationale Standardklassifikation des Bildungswesens (2011) den Begriff als „die Vorgänge, durch die Gesellschaften die von ihnen angesammelten Informationen, Kenntnisse, Wahrnehmungen, Ansichten, Werte, Fähigkeiten, Kompetenzen und Verhaltensweisen über Generationen bewusst weitergeben. Sie geht mit einer auf die Erreichung eines Lernergebnisses ausgerichteten Kommunikation einher.“ ( 11 ) Demzufolge ist Bildung ein geistiger Vorgang. Bildung besteht somit aus zwei Aspekten, einem inhaltlichen (sie ist „geistig“) und einem funktionalen (sie ist ein „Vorgang“). Üblicherweise, aber nicht immer, findet Bildung an einer Schule oder Universität statt. Der Begriff schließt nach meinem Verständnis auch die Forschung ein, wenn sie in einer Bildungseinrichtung stattfindet, da diese Forschung dem Erwerb und der Weitergabe von Wissen und nicht der Verfolgung gewerblicher Zwecke dient. Auch wenn man in erster Linie an junge Menschen denken mag, wenn der Begriff Bildung fällt, ist hervorzuheben, dass Bildung alle Altersgruppen betrifft. Lebenslanges Lernen spielt heute eine wichtige Rolle für das berufliche und persönliche Fortkommen von Individuen ( 12 ). So findet man heute auch Initiativen wie die „université du troisième âge“, die Menschen, die sich aus dem aktiven Erwerbsleben zurückgezogen haben, eine Erweiterung ihres Wissens ermöglicht.
23.
Dem gewöhnlichen Sinn des Wortes „Bildung“, der, darauf sei hingewiesen, sehr weitreichend ist, dürfte nicht zu entnehmen sein, dass die Vergabe von Stipendien notwendigerweise darunter fällt.
24.
Ich komme daher nun zum Zusammenhang und Zweck der Regelung, zu der dieser Begriff gehört.
25.
Zweck der Richtlinie 2000/43 ist die Schaffung eines Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung aufgrund der Rasse oder der ethnischen Herkunft im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten ( 13 ). Sie ist in ihrem Anwendungsbereich eine Ausprägung des in Art. 21 der Charta niedergelegten Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft ( 14 ). Die Präambel der Richtlinie bezeichnet den Schutz vor Diskriminierung als allgemeines Menschenrecht und führt insoweit verschiedene internationale Übereinkommen an, die dieses Recht anerkennen ( 15 ).
26.
Außerdem wollte der Unionsgesetzgeber in den Erwägungsgründen 9, 12 und 13 hervorheben, dass i) Diskriminierungen aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft die Verwirklichung der im Vertrag festgelegten Ziele, insbesondere die Erreichung eines hohen Beschäftigungsniveaus und eines hohen Maßes an sozialem Schutz, die Hebung des Lebensstandards und der Lebensqualität und die Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts sowie der Solidarität, behindern können und ferner die Weiterentwicklung der Europäischen Union zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beeinträchtigen können, und dass ii) das Verbot jeglicher Diskriminierung dieser Art insbesondere darauf gerichtet ist, die Entwicklung demokratischer und toleranter Gesellschaften zu gewährleisten, die allen Menschen – ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft – eine Teilhabe ermöglichen ( 16 ).
27.
Der Geltungsbereich der Richtlinie 2000/43 ist weit. In persönlicher Hinsicht umfasst er alle natürlichen Personen und schützt sie vor Diskriminierung aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft ( 17 ). Dieser Schutz gilt sowohl für öffentliche als auch für private Bereiche, einschließlich öffentlicher Stellen ( 18 ). In sachlicher Hinsicht geht er über die Gewährleistung des Zugangs zu unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit hinaus und deckt alle in Art. 3 Abs. 1 abschließend aufgeführten Aspekte mit ab ( 19 ).
28.
Wie der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, darf der Geltungsbereich der Richtlinie 2000/43 in Anbetracht ihres Gegenstands und der Natur der Rechte, die sie schützen soll, nicht eng definiert werden ( 20 ). Dies gilt für die Bestimmungen der Richtlinie, die ihren inhaltlichen Anwendungsbereich, etwa die Erwerbstätigkeit, die Berufsberatung und ‑ausbildung, Arbeitsbedingungen, sozialen Schutz und Vergünstigungen sowie natürlich die Bildung, festlegen ( 21 ).
29.
Fällt unter diese weite Auslegung des Begriffs „Bildung“ auch die Vergabe von Stipendien?
30.
In der Vergabe von Stipendien liegt als solcher nicht der geistige Vorgang, den Bildung darstellt. Sie betrifft den Zugang zur Bildung.
31.
Der Zugang zur Bildung ist meines Erachtens jedoch ein wesentlicher Bestandteil der Bildung selbst, insbesondere im Zusammenhang mit einem Rechtsinstrument zur Bekämpfung der Diskriminierung.
32.
Wenn nämlich bei der Bekämpfung der Diskriminierung der Zugang zur Bildung ausgespart würde, was bliebe dann vom Begriff „Bildung“ übrig? In einem Klassenzimmer (um einen ganz klassischen Blick auf die Bildung zu werfen) kann jeder vorne sitzen und jeder Fragen stellen. Es wäre heutzutage unvorstellbar, dass eine bestimmte ethnische Gruppe hinten sitzen muss und sich nicht an den Lehrer wenden darf. Ebenso selbstverständlich sollten die Schüler nach denselben Kriterien und nach ihrer Leistung und nicht nach ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft benotet werden; ferner sollten alle Schüler nach erfolgreichem Abschluss derselben Klassen die gleichen Zeugnisse erhalten ( 22 ). In der Möglichkeit, nach den gleichen Voraussetzungen zu allen Schulen und allen Klassen zugelassen werden zu können, liegt jedoch der Zugang zur Bildung. Ohne diesen Zugang kann es keine Bildung geben. Klarzustellen ist, dass das Wort „Bildung“ zwangsläufig den „Zugang zur“ Bildung einbegreift; beides steht nebeneinander und bedingt einander, und eine Trennung zwischen beidem vorzunehmen, würde der Richtlinie ihren Zweck nehmen, die Diskriminierung in Bezug auf die Bildung zu bekämpfen.
33.
Natürlich hat der Zugang zur Bildung viele Komponenten. Er könnte im physischen Zugang zu einem Gebäude, in einem Numerus-clausus-System zur Begrenzung der Zahl der Studierenden, in der Möglichkeit der Entleihung oder des Erwerbs von Büchern, in der Möglichkeit, die Lebenshaltungskosten zu finanzieren (oder vielem anderen), bestehen. Infolgedessen vergeben Schulen, Universitäten und andere Einrichtungen häufig Stipendien, um die Gebühren für Bildungsprogramme, Reisekosten für ein Auslandsstudium oder die Kosten des Lebensunterhalts (sei es durch Geld- oder Sachleistungen oder auch durch Bereitstellung kostenloser Unterkünfte oder Mahlzeiten) abzudecken.
34.
Die Finanzierung ist ein wesentlicher Aspekt des Zugangs zur Bildung. Eine bestimmte ethnische Gruppe von dieser Finanzierung auszuschließen, bedeutet insbesondere bei Bildungsprogrammen, für die die Gebühren sehr hoch sind, diese Gruppe von der Bildung auszuschließen. Damit wird eine bestehende Diskriminierung der betreffenden Gruppe perpetuiert. Wie die Kommission in ihrem Vorschlag für die Richtlinie anführte, ist eine gute Ausbildung Vorbedingung für eine erfolgreiche Eingliederung in die Gesellschaft und darf die Gleichbehandlung bei Auswahlverfahren (d. h. beim Zugang zur Bildung) nicht vernachlässigt werden ( 23 ). Eine teleologische Auslegung von „Bildung“ spricht eindeutig dafür, Aspekte des Zugangs zur Bildung in den Geltungsbereich der Richtlinie einzubeziehen.
35.
Eine Betrachtung des Begriffs „Bildung“ im allgemeineren Zusammenhang des Unionsrechts weist in Richtung desselben Ergebnisses. Das Recht auf Bildung (und Zugang zur Berufsausbildung) sowie der Schutz vor Diskriminierungen aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft sind Grundrechte, die durch die Art. 14 und 21 der Charta anerkannt sind. Bei der Entscheidung darüber, wie der Begriff „Bildung“ im Zusammenhang mit der Richtlinie 2000/43 auszulegen ist, ist im Blick zu behalten, dass die Frage am Schnittpunkt zweier Grundrechte angesiedelt ist.
36.
In der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Bildungsbegriff bereits in Rechtssachen, die die Gleichbehandlung betrafen, in der Weise weit ausgelegt worden, dass er Aspekte des Zugangs zur Bildung einschließt. So stellte der Gerichtshof in einem Verfahren, in dem zwei deutsche Studenten sich dagegen wandten, dass die Niederlande es abgelehnt hatten, ihnen in gleicher Weise wie niederländischen Studenten eine Studienfinanzierung zu gewähren, fest, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Zulassung zum Unterricht für die Kinder von Wanderarbeitnehmern nach Art. 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 ( 24 ) nicht nur auf die Zulassungsbedingungen im eigentlichen Sinne, sondern auch auf die allgemeinen Maßnahmen abzielt, die die Teilnahme am Unterricht erleichtern sollen ( 25 ).
37.
Ebenso hat der Gerichtshof für die Auslegung von Art. 7 EWG-Vertrag (jetzt Art. 21 Abs. 2 AEUV) festgestellt, dass die Gleichbehandlung in Bezug auf die Voraussetzungen für den Zugang zur Berufsausbildung nicht nur die von der betreffenden Bildungseinrichtung aufgestellten Anforderungen wie z. B. Einschreibegebühren betrifft, sondern auch alle Maßnahmen, die geeignet sind, die Ausübung dieses Rechts zu behindern, wie etwa das Aufenthaltsrecht in dem Mitgliedstaat, in dem der Unterricht stattfindet ( 26 ).
38.
Im Urteil Bidar hat der Gerichtshof ausgeführt, dass infolge der Aufnahme der Unionsbürgerschaft und eines u. a. die allgemeine und berufliche Bildung betreffenden Kapitels in den EG-Vertrag die Situation eines Unionsbürgers, der sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, im Hinblick auf den Erhalt einer Beihilfe, die Studenten zur Deckung der Unterhaltskosten in Form eines vergünstigten Darlehens oder eines Stipendiums gewährt wird, in den Anwendungsbereich des Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit fällt. Der Gerichtshof hat dort nicht differenziert zwischen den verschiedenen Aspekten des Zugangs zur Bildung, für die die Finanzierung gewährt wurde ( 27 ).
39.
Ferner hat, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, Art. 165 AEUV, der die Zuständigkeit der Europäischen Union für die Bildung regelt, auch wenn die Studienfinanzierung dort nicht ausdrücklich erwähnt wird, die Rechtsgrundlage für die Einführung des Programms Erasmus+ dargestellt, das u. a. eine finanzielle Förderung der Lernmobilität von Einzelpersonen umfasst ( 28 ). Hierin kommt meines Erachtens die Bedeutung zum Ausdruck, die der Unionsgesetzgeber dem Zugang zur Bildung als wesentlichem Aspekt der Bildung zumisst.
40.
Für die Entscheidung, ob die Vergabe eines Stipendiums oder einer Finanzhilfe unter Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2000/43 fällt, dürfte meines Erachtens Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/109/EG des Rates ( 29 ) keine Orientierungshilfe liefern (diese Möglichkeit ist in der mündlichen Verhandlung erörtert worden). Diese Bestimmung betrifft die Gleichbehandlung von langfristig aufenthaltsberechtigten Personen mit Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats in Bezug auf „allgemeine und berufliche Bildung, einschließlich Stipendien und Ausbildungsbeihilfen gemäß dem nationalen Recht“. Aus der Bezugnahme auf das „nationale Recht“ ergibt sich eindeutig, dass diese Bestimmung, soweit es um die Frage geht, was als „ein Stipendium oder eine Ausbildungsbeihilfe“ anzusehen ist, nicht nach den für autonome Begriffe des Unionsrechts geltenden Grundsätzen auszulegen ist (siehe oben, Nrn. 20 und 21). Vor diesem Hintergrund und angesichts des unterschiedlichen persönlichen und sachlichen Anwendungsbereichs der beiden Richtlinien kann meines Erachtens für die Auslegung des Begriffs „Bildung“ im Zusammenhang mit der Richtlinie 2000/43 nicht auf die Richtlinie 2003/109 zurückgegriffen werden.
41.
Was die Entstehungsgeschichte der Richtlinie 2000/43 angeht, ging aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. g des Kommissionsvorschlags hervor, dass der Begriff „Bildung“ seinem Umfang nach „einschließlich Ausbildungsbeihilfen und Stipendien, unter strikter Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungssystems sowie der Vielfalt ihrer Kulturen und Sprachen“ zu verstehen sein sollte ( 30 ). Diese Erläuterungen wurden jedoch in der Endfassung der vom Rat erlassenen Richtlinie gestrichen. Nach Ansicht der Stiftung und der deutschen Regierung ist dies ein Hinweis darauf, dass der Unionsgesetzgeber sich bewusst dafür entschieden habe, Ausbildungsbeihilfen und Stipendien vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung auszunehmen.
42.
Dieser Auslegung kann ich mich nicht anschließen.
43.
Der Satz, der in der Endfassung gestrichen wurde, enthielt auch die Verpflichtung zur Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Lehrinhalte und die Gestaltung ihres Bildungssystems. Dieser Satz gibt den Wortlaut von Art. 165 Abs. 1 AEUV wieder, der die Zuständigkeit der Union für die Bildung regelt. Auch wenn die letztere Bestimmung keine Rechtsgrundlage der Richtlinie 2000/43 ist, ist der materielle Anwendungsbereich dieser Richtlinie selbstverständlich auf die der Union übertragenen Zuständigkeiten begrenzt ( 31 ). Die Absicht des Gesetzgebers, die er mit der Streichung des Satzes „unter strikter Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungssystems sowie der Vielfalt ihrer Kulturen und Sprachen“ in Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2000/43 verfolgte, kann somit nicht gewesen sein, den Anwendungsbereich dieser Bestimmung zu ändern. Und auch wenn es über die mit der Streichung dieses Wortlauts verfolgte Absicht des Gesetzgebers keine Gewissheit gibt, ist die Streichung einer tautologischen Formulierung gewiss eine plausible Erklärung. Die Streichung vereinfacht den Wortlaut der Bestimmung, ohne ihren Anwendungsbereich zu ändern, und betont zugleich den autonomen Charakter der verwendeten Begriffe, indem er die Bezugnahme auf die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten streicht. Dasselbe muss folgerichtig für den gestrichenen ersten Teil des Satzes gelten, nämlich für „einschließlich Ausbildungsbeihilfen und Stipendien“. Nach Ansicht der Stiftung und der deutschen Regierung wurde diese Formulierung gestrichen, um die Definition enger zu fassen. Ebenso könnte jedoch das Gegenteil der Fall sein, nämlich, dass mit der Streichung eine weite Definition gewährleistet werden sollte.
44.
Dass andere Begriffe, die den Anwendungsbereich der Richtlinie definieren (in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a bis e und h), durch einen mit „einschließlich“ eingeleiteten Satz näher erläutert werden, ändert nichts an dieser Schlussfolgerung. Auch halte ich das Argument nicht für überzeugend, dass die getrennte Erwähnung von Berufsberatung und Berufsausbildung in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b ein Beleg für die Absicht sei, die Tragweite des Bildungsbegriffs einzuschränken.
45.
Berufsberatung und Berufsausbildung stehen in enger Verbindung mit dem Zugang zur Erwerbstätigkeit und werden somit unmittelbar nach diesem Aspekt erwähnt. Als die Berufsausbildung noch der einzige Begriff war, der im EWG-Vertrag mit der Bildung in Verbindung stand, befand der Gerichtshof, dass im Allgemeinen ein Universitätsstudium eine „Berufsausbildung“ im Sinne von Art. 128 EWG darstellte und die Erhebung einer zusätzlichen Einschreibegebühr von Studenten, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten waren, daher als gegen Art. 7 EWG verstoßende Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anzusehen war. In jener Rechtssache legte der Gerichtshof den Begriff „Berufsausbildung“ eindeutig weit und bewusst dahin aus, dass eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit bei der Hochschulausbildung verboten war. Eine Analogie zur vorliegenden Rechtssache besteht hier insoweit, als dieselben Auslegungsmethoden angewendet werden sollten, um zu einer breiteren Anwendung der in Rede stehenden Regelung zu kommen ( 32 ).
46.
Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung die Ansicht vertreten, dass die Vergabe von Stipendien auch unter Art. 3 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2000/43 (soziale Vergünstigungen) fallen könne. Dieser Punkt könnte bedeutsam sein, wenn der Gerichtshof feststellen sollte, dass die Vergabe von Stipendien nicht unter den Bildungsbegriff fällt.
47.
Nach dem Kommissionsvorschlag sind soziale Vergünstigungen Vorteile wirtschaftlicher oder kultureller Art, wie etwa kostenlose oder verbilligte Fahrten in öffentlichen Verkehrsmitteln oder verbilligte Mahlzeiten in der Schule für Kinder aus einkommensschwachen Familien ( 33 ). Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass eine Förderung, die für den Lebensunterhalt und für die Ausbildung zur Durchführung eines mit einer beruflichen Qualifikation abgeschlossenen Hochschulstudiums gewährt wird, eine soziale Vergünstigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 darstellt ( 34 ). Hierzu gehört meines Erachtens auch eine Studienfinanzierung, die „horizontal“ ist – d. h., die jedermann nach Kriterien in Bezug etwa auf Einkommen oder Erwerbssituation der Studenten oder ihrer Eltern gewährt wird. In diesen Fällen liegt meines Erachtens sowohl ein Bezug zum Zugang zur „Bildung“ als auch eine „soziale Vergünstigung“ vor. Dies bedeutet, dass eine Überschneidung des Anwendungsbereichs der beiden Bestimmungen nicht auszuschließen ist. Wenn die Finanzierung jedoch an eine begrenzte Zahl von Studenten nach Kriterien in Bezug auf ihre Studienleistungen oder sonstigen Leistungen vergeben wird (wie dies im Ausgangsverfahren der Fall zu sein scheint), dürfte diese Finanzierung meines Erachtens als vom Bildungsbegriff umfasst anzusehen sein.
48.
Aus alledem folgt, dass der Begriff „Bildung“ im Zusammenhang mit der Richtlinie 2000/43 weit auszulegen ist und Aspekte des Zugangs zur Bildung, wie etwa eine Finanzierung mittels Stipendien, einschließt. Zwischen der Finanzierung und der Bildung muss jedoch eine tatsächliche Verbindung bestehen. Ein Stipendium steht in einer solchen Verbindung, wenn es z. B. Einschreibe- und Unterrichtsgebühren, Reisekosten in Verbindung mit in einem anderen Staat stattfindenden Lehrveranstaltungen oder Unterhaltskosten abdeckt und sein Zweck darin besteht, Studenten den Besuch ihrer Lehrveranstaltungen zu ermöglichen ( 35 ). Es ist Sache des nationalen Gerichts, diese Aspekte zu prüfen.
49.
Ich komme daher zu dem Ergebnis, dass der Begriff „Bildung“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2000/43 die Vergabe von Stipendien, die Forschungs- oder Studienvorhaben im Ausland fördern sollen, einschließt. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob zwischen der gewährten Finanzierung und der „Bildung“ eine tatsächliche Verbindung besteht.
Ergebnis
50.
Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Bundesgerichtshof (Deutschland) vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:
Der Begriff „Bildung“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2000/43 des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft schließt die Vergabe von Stipendien, die Forschungs- oder Studienvorhaben im Ausland fördern sollen, ein. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob zwischen der gewährten Finanzierung und der „Bildung“ eine tatsächliche Verbindung besteht.
( 1 ) Originalsprache: Englisch.
( 2 ) „Ὅτι μὲν οὖν τῷ νομοθέτῃ μάλιστα πραγματευτέον περὶ τὴν τῶν νέων παιδείαν, οὐδεὶς ἂν ἀμφισβητήσειε … τίς δ᾽ἔσται ἡ παιδεία … δεῖ μὴ λανθάνειν“, Aristoteles, Politik, Buch 8.
( 3 ) Art. 14 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2000, C 364, S. 1) (im Folgenden: Charta).
( 4 ) Richtlinie vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. 2000, L 180, S. 22).
( 5 ) Art. 1.
( 6 ) Der Zweck der Stiftung besteht nach ihrer Satzung darin, die Hochschulbildung junger Menschen zu fördern, deren hohe wissenschaftliche oder künstlerische Begabung und deren Persönlichkeit besondere Leistungen im Dienste der Allgemeinheit erwarten lassen. Das „Bucerius-Jura-Programm“ bezweckt, besonders qualifizierten Absolventen des Jurastudiums in Deutschland die Kenntnis ausländischer Rechtssysteme, Sprachkenntnisse und Auslandserfahrung zu vermitteln.
( 7 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2017, J. D. (C‑4/16, EU:C:2017:153, Rn. 23 und 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 8 ) Urteil vom 3. September 2014, Deckmyn und Vrijheidsfonds (C‑201/13, EU:C:2014:2132, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 9 ) Diese Definition von Bildung („education“) findet sich im Collins English Dictionary. Die Definition im Oxford English Dictionary lautet „Vorgang der Erteilung oder der Entgegennahme einer systematischen Anleitung, insbesondere an einer Schule oder Universität“. Zusammen entsprechen die beiden Definitionen dem, was gewöhnlich unter „Bildung“ verstanden wird.
( 10 ) Im Französischen erscheint mir die Definition von „Bildung“ („éducation“) des Petit Robert noch weiter gefasst: „mise en œuvre des moyens propres à assurer la formation et le développement d’un être humain“. Im Deutschen, der Verfahrenssprache der vorliegenden Rechtssache, heißt es im Duden – Deutsches Universalwörterbuch unter „Bildung“: „a) das Bilden (5), Erziehung: die B. der Jugend; mehr für die B. tun; b) das Gebildetsein; das Ausgebildetsein; erworbenes Allgemeinwissen: eine wissenschaftliche, künstlerische, humanistische B.; seine B. vervollständigen, vertiefen; eine umfassende B. besitzen; eine vorzügliche B. erhalten; ein Mann von B. (ein gebildeter Mann); das gehört zur allgemeinen B. (das sollte jeder Gebildete wissen); c) (seltener) gutes Benehmen: sie hat keine B. (weiß nicht, was sich schickt)“.
Aus etymologischer Sicht zeigt sich bei Durchsicht der verschiedenen Sprachfassungen der Richtlinie, dass sieben Fassungen (Englisch: „education“, Französisch: „éducation“, Maltesisch: „edukazzjoni“, Polnisch: „edukacji“, Portugiesisch: „educação“, Rumänisch: „educația“ und Spanisch: „educación“) ein Wort verwenden, das sich etymologisch aus dem lateinischen Verb educare,„heranführen, erziehen, ausbilden“, ableitet, das mit educere,„herausbringen, weiterführen“, verwandt ist.
( 11 ) Die Internationale Standardklassifikation des Bildungswesens (International Standard Classification of Education) ist der Maßstab für die internationale Einstufung bei der Gestaltung von Bildungsprogrammen und ähnlichen Qualifikationen anhand von Niveaus und Bereichen nach Empfehlungen der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (Unesco). Diese Definition hat zum Teil Eingang gefunden in die Definition der „Bildung“ in Art. 2 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 452/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über die Erstellung und die Entwicklung von Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen (ABl. 2008, L 145, S. 227).
( 12 ) In der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (ABl. 2013, L 347, S. 50) ist „lebenslanges Lernen“ definiert als „alle Formen der allgemeinen und der beruflichen Bildung und Ausbildung sowie des nicht formalen und informellen Lernens während des gesamten Lebens, aus denen sich eine Verbesserung von Wissen, Fertigkeiten und Kompetenzen oder der Teilnahme an der Gesellschaft im Hinblick auf persönliche, staatsbürgerliche, kulturelle, soziale und/oder beschäftigungsbezogene Ziele ergibt, einschließlich der Bereitstellung von Beratungs- und Orientierungsdiensten“.
( 13 ) Art. 1.
( 14 ) Urteil vom 16. Juli 2015, CHEZ Razpredelenie Bulgaria (C‑83/14, EU:C:2015:480, Rn. 58 und 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 15 ) Dritter Erwägungsgrund.
( 16 ) Vgl. auch Urteil vom 16. Juli 2015, CHEZ Razpredelenie Bulgaria (C‑83/14, EU:C:2015:480, Rn. 74).
( 17 ) Art. 3 Abs. 1 und 16. Erwägungsgrund. Der gewährte Schutz erstreckt sich gegebenenfalls auf juristische Personen, soweit diese wegen der Rasse oder ethnischen Herkunft ihrer Mitglieder einer Diskriminierung ausgesetzt sind.
( 18 ) Art. 3 Abs. 1.
( 19 ) Vgl. zwölfter Erwägungsgrund der Richtlinie und Urteil vom 12. Mai 2011, Runevič-Vardyn und Wardyn (C‑391/09, EU:C:2011:291, Rn. 41 und 42). In dieser Hinsicht ist ihr Geltungsbereich weiter als der der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. 2000, L 303, S. 16).
( 20 ) Urteil vom 16. Juli 2015, CHEZ Razpredelenie Bulgaria (C‑83/14, EU:C:2015:480, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 21 ) Vgl. in diesem Sinne für den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern (Art. 3 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2000/43) Urteil vom 16. Juli 2015, CHEZ Razpredelenie Bulgaria (C‑83/14, EU:C:2015:480, Rn. 43).
( 22 ) Eingeschoben sei hier, dass die Segregation in der Bildung aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft unter dem Apartheidregime in Südafrika die Regel war, und an der Universität Cambridge konnten Frauen, auch wenn sie genau dieselben Prüfungen ablegten wie ihre männlichen Kommilitonen, bis Dezember 1947 keine akademischen Abschlüsse erwerben.
( 23 ) Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, KOM(1999) 566 endg. (im Folgenden: Kommissionsvorschlag), S. 5.
( 24 ) Verordnung des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. 1968, L 257, S. 2), aufgehoben durch die Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. 2011, L 141, S. 1). Hingewiesen sei darauf, dass diese Verordnung die Grundlage für die Kommission und ihre Erläuterung einiger der in der Richtlinie 2000/43 verwendeten Begriffe war, vgl. Kommissionsvorschlag, S. 7.
( 25 ) Vgl. Urteil vom 15. März 1989, Echternach und Moritz (389/87 und 390/87, EU:C:1989:130, Rn. 33). In einer früheren Rechtssache, die ebenfalls Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 betraf, entschied der Gerichtshof im Urteil vom 3. Juli 1974, Casagrande (9/74, EU:C:1974:74, Rn. 7), dass „Integration [voraussetzt], dass dem Kind eines ausländischen Arbeitnehmers, das eine höhere Schule besuchen will, die Vergünstigungen … für die Ausbildungsförderung … zu den gleichen Bedingungen offenstehen wie Inländern in gleicher Lage“.
( 26 ) Urteil vom 26. Februar 1992, Raulin (C‑357/89, EU:C:1992:87, Rn. 34).
( 27 ) Urteil vom 15. März 2005 (C‑209/03, EU:C:2005:169, Rn. 39 bis 42). Dieses Urteil hat eine Fortentwicklung der früheren Rechtsprechung markiert, in der der Gerichtshof der Auffassung war, dass nach dem (damaligen) Entwicklungsstand des Gemeinschaftsrechts die Bildung und Förderung, die Studenten für den Lebensunterhalt und die Ausbildung gewährt wird, nicht in die Zuständigkeit der EWG falle, vgl. Urteil vom 21. Juni 1988, Lair (39/86, EU:C:1988:322, Rn. 15).
( 28 ) Verordnung (EU) Nr. 1288/2013.
( 29 ) Richtlinie 2003/109 vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. 2004, L 16, S. 44).
( 30 ) Kommissionsvorschlag, S. 8.
( 31 ) Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie.
( 32 ) Vgl. Urteil vom 2. Februar 1988, Blaizot u. a. (24/86, EU:C:1988:43, Rn. 10 bis 24, insbesondere 19, 20 und 24).
( 33 ) Kommissionsvorschlag, S. 7.
( 34 ) Vgl. Urteil vom 15. Dezember 2016, Depesme u. a. (C‑401/15 bis C‑403/15, EU:C:2016:955, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der Kommissionsvorschlag orientiert sich in Bezug auf den Begriff „soziale Vergünstigungen“ ausdrücklich (siehe S. 7) an der Verordnung Nr. 1612/68.
( 35 ) In dieser Hinsicht hat sich das Unionsrecht meines Erachtens eindeutig weiterentwickelt. seit der Gerichtshof im Urteil vom 21. Juni 1988, Brown (197/86, EU:C:1988:323, Rn. 18), festgestellt hat, dass „beim gegenwärtigen Entwicklungsstand des Gemeinschaftsrechts eine Förderung, die Studenten für den Lebensunterhalt und die Ausbildung gewährt wird, grundsätzlich außerhalb des Anwendungsbereichs des EWG-Vertrags im Sinne von dessen Artikel 7 liegt“. Vgl. Urteil vom 15. März 2005, Bidar (C‑209/03, EU:C:2005:169, Rn. 39 bis 42, angeführt oben in Nr. 38). Dies muss, angesichts ihres Zwecks und ihrer Systematik, wie oben in Nrn. 24 ff. erörtert, erst recht im Zusammenhang mit der Richtlinie 2000/43 gelten.
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