Vorläufige Fassung
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
HENRIK SAUGMANDSGAARD ØE
vom 28. Februar 2019(1)
Rechtssache C‑622/17
Baltic Media Alliance Ltd
gegen
Lietuvos radijo ir televizijos komisija
(Vorabentscheidungsersuchen des Vilniaus apygardos administracinis teismas [Regionales Verwaltungsgericht Vilnius, Litauen])
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Freier Dienstleistungsverkehr – Richtlinie 2010/13/EU – Audiovisuelle Mediendienste – Fernsehprogramm – Art. 1 Abs. 1 Buchst. c und d – Begriffe ‚redaktionelle Verantwortung‘ und ‚Mediendiensteanbieter‘ – Fernsehkanal aus einem anderen Mitgliedstaat – Art. 3 Abs. 1 und 2 – Empfangs- und Weiterverbreitungsfreiheit – Aufstachelung zu Hass – Maßnahmen des Empfangsmitgliedstaats – Vorübergehende Verpflichtung der Betreiber, die Fernsehkanäle für die Verbraucher dieses Staates bereitstellen, den betreffenden Kanal ausschließlich in Bezahlpaketen zu vertreiben – Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht“
I. Einleitung
1. Mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen hat das Vilniaus apygardos administracinis teismas (Regionales Verwaltungsgericht Vilnius, Litauen) dem Gerichtshof zwei Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2010/13/EU (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste)(2) vorgelegt.
2. Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Baltic Media Alliance Ltd. (im Folgenden: BMA) und der Lietuvos radijo ir televizijos komisija (Radio- und Fernsehkommission Litauens, im Folgenden: RFKL) wegen einer Entscheidung dieser Behörde, mit der den Betreibern, die für die litauischen Verbraucher Fernsehkanäle vertreiben, die vorübergehende Verpflichtung auferlegt wurde, den Fernsehkanal NTV Mir Lithuania ausschließlich in Bezahlpaketen zu vertreiben. Diese inzwischen zurückgezogene Entscheidung war erlassen worden, nachdem in einer Sendung dieses Kanals Meldungen, die zu Hass aufgrund der Staatsangehörigkeit aufstachelten, festgestellt wurden.
3. Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob die fragliche Entscheidung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2010/13 vereinbar ist. Nach dieser Vorschrift kann der Empfangsmitgliedstaat eines Fernsehprogramms aus einem anderen Mitgliedstaat die Weiterverbreitung dieses Programms, beispielsweise aufgrund von Aufstachelung zu Hass, nur behindern, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Der litauische Gesetzgeber hat diese Vorschrift in dem Sinne umgesetzt, dass die RFKL diese Bedingungen nicht zu erfüllen braucht, wenn es darum geht, die Verpflichtung aufzuerlegen, einen bestimmten Kanal ausschließlich in Bezahlpaketen zu vertreiben. Diese Bedingungen wurden daher von der RFKL im Ausgangsverfahren nicht eingehalten.
4. In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich darlegen, warum eine solche nationale Maßnahme meiner Ansicht nach, da es dabei um die Modalitäten für den Vertrieb eines Fernsehkanals geht und sie nicht bewirkt, dass dessen Empfang oder Weiterverbreitung im eigentlichen Sinne behindert wird, nicht unter Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2010/13 fällt.
II. Rechtlicher Rahmen
A. Richtlinie 2010/13
5. Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2010/13 bestimmt:
„(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten den freien Empfang und behindern nicht die Weiterverbreitung von audiovisuellen Mediendiensten aus anderen Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet aus Gründen, die Bereiche betreffen, die durch diese Richtlinie koordiniert sind.
(2) Bei Fernsehprogrammen können die Mitgliedstaaten vorübergehend von Absatz 1 abweichen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) mit einem Fernsehprogramm aus einem anderen Mitgliedstaat wird in offensichtlicher, ernster und schwerwiegender Weise gegen Artikel 27 Absatz 1 oder Absatz 2 und/oder Artikel 6 verstoßen;
b) der Fernsehveranstalter hat während der vorangegangen zwölf Monate bereits mindestens zweimal gegen die in Buchstabe a genannten Vorschriften verstoßen;
c) der betreffende Mitgliedstaat hat dem Fernsehveranstalter und der Kommission schriftlich die behaupteten Verstöße sowie die für den Fall erneuter Verstöße beabsichtigten Maßnahmen mitgeteilt;
d) die Konsultationen mit dem Mitgliedstaat, der die Sendung verbreitet, und der Kommission haben innerhalb von 15 Tagen ab der unter Buchstabe c genannten Mitteilung zu keiner gütlichen Regelung geführt, und es kommt zu einem erneuten Verstoß.
Die Kommission trifft innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der Maßnahmen durch den Mitgliedstaat eine Entscheidung über die Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Unionsrecht. Im Fall einer negativen Entscheidung muss der betreffende Mitgliedstaat die beanstandeten Maßnahmen unverzüglich beenden.“
6. Gemäß Art. 6 dieser Richtlinie sorgen die Mitgliedstaaten mit angemessenen Mitteln dafür, dass die audiovisuellen Mediendienste, die von den ihrer Rechtshoheit unterworfenen Mediendiensteanbietern bereitgestellt werden, nicht zu Hass aufgrund von Rasse, Geschlecht, Religion oder Staatsangehörigkeit aufstacheln.
B. Litauisches Recht
7. Mit Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 des Lietuvos Respublikos visuomenės informavimo įstatymas (Gesetz der Republik Litauen über die Bereitstellung von Informationen an die Öffentlichkeit) vom 2. Juli 2006 (Valstybės žinios, 2006-07-27, Nr. 82‑3254) (im Folgenden: Gesetz über die Bereitstellung von Informationen an die Öffentlichkeit) wird Art. 6 der Richtlinie 2010/13 umgesetzt. In ihrer auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung sieht diese Vorschrift vor:
„Es ist verboten, in den Medien Informationen zu veröffentlichen,
…
3. durch die Kriegspropaganda verbreitet wird, die zu Krieg oder Hass, Verhöhnung oder Demütigung anstiften oder zu Diskriminierung, Gewalt oder Misshandlung einer Personengruppe oder einer dieser zugehörenden Person aufgrund von Alter, Geschlecht, sexueller Orientierung, Volkszugehörigkeit, Rasse, Nationalität, Staatsbürgerschaft, Sprache, Herkunft, sozialem Status, Glauben, Überzeugungen, Ansichten oder Religion ermutigen. …“
8. Art. 33 Abs. 11 und 12 dieses Gesetzes bestimmt in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung:
„(11) Veranstalter, die Fernsehkanäle weiterverbreiten, sowie andere Personen, die für die litauischen Verbraucher Dienste bereitstellen, die in der Übertragung von Fernsehkanälen und/oder ‑sendungen über das Internet bestehen, müssen, wenn sie Fernsehkanalpakete zusammenstellen, die weiterverbreitet und/oder über das Internet übertragen werden, die Vorschriften beachten, die die [RFKL] über die Zusammenstellung der Fernsehkanalpakete erlassen hat, und das Recht der Verbraucher auf unparteiische Information, eine Vielfalt von Meinungen, Kulturen und Sprachen sowie einen angemessenen Schutz von Minderjährigen vor einer möglichen schädlichen Wirkung öffentlicher Informationen gewährleisten. Fernsehkanäle, auf denen Informationen veröffentlicht wurden, die unter das Veröffentlichungsverbot nach Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes fallen, dürfen während eines Zeitraums von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Entscheidung nach Abs. 12 Nr. 1 nur in Bezahlpaketen weiterverbreitet und/oder über das Internet übertragen werden, die in diesem Fall keine Subventionen, Unterstützungen oder Zugeständnisse gleich welcher Art erhalten dürfen und deren Preis nicht geringer sein darf als die Kosten, die dem Dienstanbieter für den Erwerb, die Weiterverbreitung und/oder die Verbreitung über das Internet der Fernsehkanäle entstehen, aus denen diese Pakete bestehen.
(12) Stellt die [RFKL] fest, dass über einen Fernsehkanal, der aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderen europäischen Staaten, die das [Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen] ratifiziert haben, weiterverbreitet und/oder im Internet übertragen wird, oder in Sendungen dieses Kanals Informationen, die unter das Veröffentlichungsverbot nach Art. 19 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 3 des [Gesetzes über die Bereitstellung von Informationen an die Öffentlichkeit] fallen, veröffentlicht, übertragen und weiterverbreitet wurden, hat sie
1. eine Entscheidung dahin gehend zu erlassen, dass der betreffende Kanal nur in Bezahlpaketen vertrieben werden darf, und darüber die Fernsehveranstalter und die anderen Personen zu informieren, die für die litauischen Verbraucher Dienste erbringen, die in der Übertragung von Fernsehkanälen und/oder ‑sendungen über das Internet bestehen;
2. unverzüglich die Maßnahmen nach Art. 341 dieses Gesetzes zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Übertragung von Fernsehkanälen und/oder ‑sendungen mit diesem Gesetz in Einklang steht. …“
9. Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2010/13 wurde durch Art. 341 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Bereitstellung von Informationen an die Öffentlichkeit umgesetzt. Abs. 1 dieses Artikels bestimmt, dass der freie Empfang von audiovisuellen Mediendiensten, insbesondere aus Mitgliedstaaten, in der Republik Litauen gewährleistet ist. Abs. 3 dieses Artikels sieht vor, dass diese Freiheit „vorübergehend ausgesetzt“ werden kann, wenn vier Bedingungen erfüllt sind, die jenen entsprechen, die in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2010/13 aufgeführt sind.
III. Ausgangsrechtsstreit, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof
10. BMA, eine im Vereinigten Königreich eingetragene Gesellschaft, besitzt eine Lizenz der für Telekommunikation zuständigen Behörde dieses Landes, nämlich des Office of Communications (Medienaufsichtsbehörde, im Folgenden: OFCOM) für die Verbreitung des Fernsehkanals NTV Mir Lithuania.
11. Am 18. Mai 2016 erließ die RFKL gemäß Art. 33 Abs. 11 und 12 Nr. 1 des Gesetzes über die Bereitstellung von Informationen an die Öffentlichkeit eine Entscheidung, mit der Veranstaltern, die Fernsehkanäle über Kabel weiterverbreiten, und anderen Personen, die für die litauischen Verbraucher Dienste bereitstellen, die in der Verbreitung von solchen Programmen über das Internet bestehen, die Verpflichtung auferlegt wurde, den Kanal NTV Mir Lithuania ab dem Inkrafttreten dieser Entscheidung zwölf Monate lang ausschließlich in Bezahlpaketen zu vertreiben (oder, wenn keine solchen Pakete angeboten werden, gegen eine nicht in der jeweiligen Basispaketgebühr enthaltene zusätzliche Gebühr). Diese Entscheidung beruhte darauf, dass eine am 15. April 2016 ausgestrahlte Sendung „Ypatingas įvykis. Tyrimas“ (Außergewöhnliches Ereignis: Ermittlung) Informationen enthielt, die zu Hass aus Gründen der Staatsangehörigkeit aufstachelten, die nach Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes verboten waren.
12. Am 22. Juni 2016 erließ die RFKL eine neue Entscheidung, mit der ihre ursprüngliche Entscheidung abgeändert wurde. Sie hob die Verpflichtung auf, den Kanal NTV Mir Lithuania ausschließlich in Bezahlpaketen zu vertreiben, und beschloss, ein Verfahren über die vorübergehende Aussetzung dieses Programms nach Art. 341 Abs. 3 des Gesetzes über die Bereitstellung von Informationen an die Öffentlichkeit zu eröffnen. In diesem Zusammenhang unterrichtete die RFKL BMA über die in ihrer ursprünglichen Entscheidung festgestellte Zuwiderhandlung sowie über die Maßnahmen, die sie zu treffen beabsichtigte, falls sich eine solche Zuwiderhandlung wiederholen sollte. Die RFKL unterrichtete auch die OFCOM über die fragliche Zuwiderhandlung.
13. Am selben Tag erhob BMA beim Vilniaus apygardos administracinis teismas (Regionales Verwaltungsgericht Vilnius) Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der RFKL vom 18. Mai 2016. In diesem Zusammenhang macht BMA u. a. geltend, diese Entscheidung sei unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2010/13 erlassen worden. Die streitige Entscheidung behindere die Weiterverbreitung eines Fernsehkanals aus einem Mitgliedstaat. Die Rechtfertigungsgründe für diese Behinderung und das Verfahren zum Erlass dieser Entscheidung hätten daher dieser Vorschrift entsprechen müssen. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen.
14. Unter diesen Umständen hat das Vilniaus apygardos administracinis teismas (Regionales Verwaltungsgericht Vilnius) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Gilt Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2010/13 nur für Fälle, in denen ein Empfangsmitgliedstaat die Übertragung und/oder Weiterverbreitung von Fernsehsendungen aussetzen möchte, oder auch für andere Maßnahmen eines Empfangsmitgliedstaats, mit denen in anderer Weise der freie Empfang von Fernsehkanälen und ihre Verbreitung eingeschränkt werden sollen?
2. Sind der achte Erwägungsgrund und Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2010/13 dahin auszulegen, dass es dem Empfangsmitgliedstaat verboten ist, dann, wenn er festgestellt hat, dass auf einem aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union weiterverbreiteten oder über das Internet übertragenen Fernsehkanal Inhalte im Sinne von Art. 6 der genannten Richtlinie veröffentlicht, zur Verbreitung übertragen und weiterverbreitet wurden, eine Entscheidung, wie sie in Art. 33 Abs. 11 und Art. 33 Abs. 12 Nr. 1 des litauischen Gesetzes über die Bereitstellung von Informationen an die Öffentlichkeit vorgesehen ist, zu erlassen – ohne dass die in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie aufgestellten Bedingungen erfüllt wären –, d. h. die Rundfunkveranstalter, die ihre Tätigkeit im Hoheitsgebiet des Empfangsmitgliedstaats ausüben, und andere Personen, die Dienste bereitstellen, die in der Übertragung von Fernsehkanälen über das Internet bestehen, vorübergehend zu verpflichten, den betreffenden Fernsehkanal nur noch in Fernsehkanalpaketen zu übertragen und/oder weiterzuverbreiten, für die eine zusätzliche Gebühr erhoben wird?
15. Die Vorlageentscheidung vom 27. Oktober 2017 ist am 3. November 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen. BMA, die RFKL, die litauische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht. Dieselben Beteiligten mit Ausnahme der RFKL haben an der mündlichen Verhandlung vom 28. November 2018 teilgenommen.
IV. Analyse
A. Zur Zulässigkeit
16. Die RFKL und die litauische Regierung stellen die Zulässigkeit der Vorlagefragen in Abrede und führen in diesem Zusammenhang zwei Argumente an.
17. Erstens machen sie geltend, diese Fragen seien rein hypothetisch. Da die RFKL am selben Tag, an dem BMA das vorlegende Gericht angerufen habe, die Entscheidung vom 18. Mai 2016 abgeändert und die Verpflichtung aufgehoben habe, den Kanal NTV Mir Lithuania ausschließlich in Bezahlpaketen zu vertreiben, und ein Aussetzungsverfahren nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2010/13 eingeleitet habe, sei der Ausgangsrechtsstreit gegenstandslos geworden. BMA habe kein Rechtsschutzinteresse vor diesem Gericht mehr, da ihr ihre Klage im Ergebnis keinen Vorteil verschaffen könne.
18. Insoweit weise ich darauf hin, dass im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen eines nationalen Gerichts spricht, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festlegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat(3). Im vorliegenden Fall wird diese Vermutung meiner Ansicht nach durch das oben zusammengefasste Vorbringen der RFKL und der litauischen Regierung nicht in Frage gestellt.
19. Das nationale Gericht führte in der Vorlageentscheidung aus, der Ausgangsrechtsstreit sei seiner Ansicht nach noch nicht gegenstandslos geworden. Unabhängig davon, dass die streitige Entscheidung abgeändert worden sei, müsse dieses Gericht entscheiden, ob die RFKL mit dieser Entscheidung die Rechte von BMA verletzt habe und ob diese Entscheidung zum Zeitpunkt ihres Erlasses rechtmäßig gewesen sei. Eine Antwort des Gerichtshofs ist daher offenkundig notwendig.
20. Im Übrigen trifft es zwar zu, dass der Gerichtshof manchmal in bestimmten Rechtssachen selbst festgestellt hat, dass der Rechtsstreit vor dem nationalen Gericht gegenstandslos geworden ist, und die ihm zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen deshalb als unzulässig erachtet hat. Jedoch wurden in diesen Rechtssachen die Forderungen des Klägers des Ausgangsverfahrens nach der Erhebung seiner Klage vor dem nationalen Gericht vollständig erfüllt(4).
21. Allerdings hat die RFKL der Klage von BMA im Ausgangsverfahren nicht stattgegeben. Wie diese Gesellschaft geltend macht, hat die RFKL dadurch, dass sie ihre ursprüngliche Entscheidung abgeändert hat, nicht die angebliche Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung anerkannt und ihre bereits eingetretenen Auswirkungen beseitigt. Die Verpflichtung im Zusammenhang mit der Verbreitung des Fernsehkanals NTV Mir Lithuania war vom 23. Mai 2016 bis 27. Juni 2016 in Kraft und entfaltete in diesem Zeitraum potenziell nachteilige Auswirkungen auf BMA(5).
22. BMA hat daher nach wie vor ein Interesse an der gerichtlichen Feststellung, dass die streitige Entscheidung bei ihrem Erlass rechtswidrig war. Eine mögliche Nichtigerklärung dieser Entscheidung durch das nationale Gericht könnte als Grundlage dienen für eine zukünftige Klage auf den Ersatz des Schadens, den diese Gesellschaft behauptet, erlitten zu haben(6). Wie sie geltend macht, würde durch eine solche Feststellung der Rechtswidrigkeit zudem verhindert, dass die RFKL in der Zukunft eine ähnliche sie betreffende Entscheidung trifft(7).
23. Zweitens macht die litauische Regierung geltend, eine Entscheidung, mit der die Verpflichtung auferlegt werde, einen Fernsehkanal nur in Bezahlpaketen zu vertreiben, falle nicht in den Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2010/13. Folglich sei die verlangte Auslegung des Unionsrechts nicht notwendig, um den Ausgangsrechtsstreit beizulegen.
24. Insoweit genügt der Hinweis, dass sich dieses Vorbringen auf den Inhalt der vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen bezieht. Es ist daher für die Beurteilung ihrer Zulässigkeit irrelevant(8).
25. Nach alledem bin ich der Ansicht, dass die vorliegenden Vorlagefragen zulässig sind.
B. Zur Beantwortung der Fragen
1. Vorbemerkungen
26. Ebenso wie mit der Richtlinie 89/552/EWG(9), die sie ersetzt hat, soll mit der Richtlinie 2010/13 ein „[Raum] für audiovisuelle Mediendienste ohne innere Grenzen“ geschaffen werden(10). Zu diesem Zweck enthält diese Richtlinie zwei zusätzliche Arten von Maßnahmen.
27. Zum einen sieht sie in bestimmten Bereichen („koordinierte Bereiche“) Mindestanforderungen für alle in den Mitgliedstaaten niedergelassenen Anbieter audiovisueller Mediendienste vor, die bestimmte Ziele von allgemeinem Interesse sowie die Schaffung audiovisueller Inhalte in der Union schützen sollen. Diese Anforderungen schließen Art. 6 der Richtlinie 2010/13 ein, mit dem die Verbreitung von Sendungen verboten wird, die zu Hass aufgrund von Rasse, Geschlecht, Religion oder Staatsangehörigkeit aufstacheln(11).
28. Zum anderen stellt die Richtlinie 2010/13 das so genannte „Herkunftslandprinzip“ auf. Nach Art. 2 Abs. 1 dieser Richtlinie muss ein bestimmter Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten, der der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats unterliegt, grundsätzlich nur dessen Vorschriften entsprechen(12). Es obliegt diesem Mitgliedstaat, die Beachtung seiner Rechtsvorschriften und der Mindestanforderungen der Richtlinie durch den betreffenden Anbieter zu kontrollieren. Dementsprechend sind die anderen Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie verpflichtet, den freien Empfang zu gewährleisten und die Weiterverbreitung von Diensten, die von ersten Staat genehmigt wurden, in ihrem Hoheitsgebiet (diese beiden Verpflichtungen werde ich gemeinsam als „Empfangs- und Weiterverbreitungsfreiheit“ bezeichnen) nicht aus Gründen zu behindern, die koordinierte Bereiche betreffen, zu denen, wie bereits ausgeführt, das Verbot der Aufstachelung zu Hass gehört. Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2010/13 sieht allerdings die Möglichkeit einer Abweichung von dieser Freiheit vor, sofern die materiell- und verfahrensrechtlichen Bedingungen eingehalten werden, auf die ich in der Folge eingehen werde(13).
29. Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2010/13 wurde vom litauischen Gesetzgeber durch Art. 341 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Bereitstellung von Informationen an die Öffentlichkeit umgesetzt. Diese Vorschrift sieht somit vor, dass die litauische Regulierungsbehörde für audiovisuelle Medien, die RFKL, wenn sie feststellt, dass eine Fernsehsendung Informationen enthält, die insbesondere zu Hass aufstacheln, verpflichtet ist, ein Verfahren zur Aussetzung des Empfangs oder der Weiterverbreitung des betreffenden Kanals einzuleiten, wobei sie Bedingungen zu erfüllen hat, die jenen entsprechen, die in Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehen sind.
30. Allerdings verpflichtet Art. 33 Abs. 11 und 12 Nr. 1 des Gesetzes über die Bereitstellung von Informationen an die Öffentlichkeit die RFKL auch, im Fall der Verbreitung einer Sendung, die zu Hass aufstachelt, sofort (und unabhängig von diesen Bedingungen) eine Maßnahme zu erlassen, mit der die Betreiber, die für die litauischen Verbraucher Fernsehkanäle bereitstellen, verpflichtet werden, den betreffenden Kanal während eines Zeitraums von zwölf Monaten über das Internet nur in Bezahlpaketen zu vertreiben oder weiterzuverbreiten(14). Gemäß den Erläuterungen der litauischen Regierung soll durch diese vorläufige Maßnahme im Fall der Verbreitung von verbotenen Informationen eine schnelle Reaktion in der Zeit erfolgen, bis ein Aussetzungsverfahren eingeleitet und abgeschlossen ist.
31. Mit ihrer Entscheidung vom 18. Mai 2016 hat die RFKL mit der Begründung, dass eine der auf diesem Kanal ausgestrahlten Sendungen zu Hass aufgrund der Staatsangehörigkeit aufstachle, eine solche Maßnahme gegen den Fernsehkanal NTV Mir Lithuania erlassen(15). Bei der vorliegenden Rechtssache geht es nicht um die Begründetheit dieser Entscheidung. Das vorlegende Gericht stellt vor allem nicht in Zweifel, dass der Inhalt dieser Sendung gemäß Art. 6 der Richtlinie 2010/13(16) zum Hass aufgestachelt hat.
32. Indessen möchte das vorlegende Gericht mit seiner ersten Frage wissen, ob die in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2010/13 vorgesehenen Bedingungen von der RFKL beim Erlass der streitigen Entscheidung eingehalten wurden. Wenn dies der Fall ist, möchte es mit seiner zweiten Frage wissen, welche Konsequenzen daraus im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung zu ziehen sind.
33. Mit den vorliegenden Fragen wird der Gerichtshof ersucht, klarzustellen, welche Maßnahmen von Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2010/13 erfasst sind. Diese Fragen beruhen auf der Prämisse, dass der Fernsehkanal NTV Mir Lithuania ein von BMA bereitgestellter audiovisueller Mediendienst ist, der somit unter diese Vorschrift fällt. Diese Prämisse wird von der RFKL und von der litauischen Regierung vor dem Gerichtshof bestritten. Ihr Einwand wirft die Frage auf, welche Mediendienste die Empfangs- und Weiterverbreitungsfreiheit nach Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie genießen. Um dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zu geben, die für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits notwendig sind, werde ich zunächst auf diese Problematik eingehen (2). Sodann werde ich mich der ersten Frage zuwenden und erläutern, warum meiner Ansicht nach eine Maßnahme wie die in Art. 33 Abs. 11 und 12 Nr. 1 des Gesetzes über die Bereitstellung von Informationen an die Öffentlichkeit vorgesehene nicht unter diesen Art. 3 Abs. 1 und 2 fällt (3). Schließlich werde ich hilfsweise die zweite Frage prüfen und die Gründe darlegen, weshalb diese Maßnahme, angenommen, sie fiele unter diesen Art. 3 Abs. 1 und 2, nicht erlassen werden könnte, ohne dass die in dieser Vorschrift enthaltenen Bedingungen eingehalten werden (4).
2. Zu den audiovisuellen Mediendiensten, die die Empfangs- und Weiterverbreitungsfreiheit nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13 genießen
34. Vor dem Gerichtshof wurden im Zusammenhang mit der Problematik der audiovisuellen Mediendienste, die die Empfangs- und Weiterverbreitungsfreiheit genießen, zwei einleitende Fragen erörtert: zum einen die Frage, ob ein Kanal wie NVT Mir Lithuania diese Freiheit genießt, obwohl die Sendungen dieses Kanals nach den Angaben der RFKL und der litauischen Regierung in einem Drittland produziert werden (a); zum anderen, ob dieser Kanal unter diese Freiheit fällt, obwohl er ausschließlich für das Gebiet der Republik Litauen bestimmt ist (b).
a) Zu dem Umstand, dass die Sendungen eines Fernsehkanals im Wesentlichen aus einem Drittland stammen
35. Für die audiovisuellen Mediendienste, einschließlich der Fernsehsendungen, gilt der Grundsatz der Empfangs- und Weiterverbreitungsfreiheit nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13 nur, sofern sie in den territorialen Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen. Sie müssen daher nicht nur in (mindestens) einem Mitgliedstaat verbreitet werden(17), sondern auch „aus“ einem von ihnen stammen. Ist dies nicht der Fall, steht es dem Empfangsmitgliedstaat grundsätzlich frei, den Empfang und die Weiterverbreitung dieser Dienste in seinem Hoheitsgebiet zu regeln(18).
36. Nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13 stammt ein audiovisueller Mediendienst „aus“ einem Mitgliedstaat, wenn der Anbieter dieses Dienstes (im Zusammenhang mit Fernsehsendungen verwendet diese Richtlinie den Terminus „Fernsehveranstalter“)(19)der Rechtshoheit eines dieser Staaten unterworfen ist. Nach Art. 2 Abs. 2 dieser Richtlinie ist dies der Fall, (1) wenn der betreffende Fernsehveranstalter in dem Gebiet eines Mitgliedstaats (unter den in Abs. 3 dieses Artikels vorgesehenen Bedingungen) niedergelassen ist oder (2) wenn dieser Veranstalter eine diesem Mitgliedstaat gehörende Übertragungskapazität eines Satelliten oder eine im Gebiet einer dieser Mitgliedstaaten gelegene Satelliten-Bodenstation für die Aufwärtsstrecke (20) nutzt (nach Abs. 4 dieses Artikels).
37. Im vorliegenden Fall macht die litauische Regierung im Wesentlichen geltend, der Fernsehveranstalter, der die Sendungen des Fernsehkanals NTV Mir Lithuania bereitstelle, sei ein in Russland niedergelassener Betreiber, während BMA (wie bereits angeführt, mit Sitz im Vereinigten Königreich) sich darauf beschränke, diesen Kanal in Litauen zu verbreiten. Insoweit möchte ich anmerken, dass allgemein bekannt ist, dass NTV ein russischer Kanal ist, der von der Gesellschaft Oao Telekompania NTV bereitgestellt wird, und dass NTV Mir (NTV Welt) die internationale Version dieses Programms ist, die über Satelliten übertragen wird. In diesem Zusammenhang ist NTV Mir Lithuania nach den Angaben von BMA in der mündlichen Verhandlung die Version dieses Programms, die für die litauische Öffentlichkeit bestimmt ist(21). Ich verstehe daher das Argument der litauischen Regierung so, dass die durch BMA übertragenen Sendungen des Fernsehkanals NTV Mir Lithuania im Wesentlichen eine unveränderte Weiterverbreitung des Fernsehkanals NTV sind.
38. Einige Aspekte sind zu bedenken, um die Tragweite dieses Arguments zu erfassen. Die Regelung der Union unterscheidet zwischen der Bereitstellung audiovisueller Inhalte und der Beförderung dieser Inhalte. In diesem Zusammenhang stellen die Betreiber, die sich darauf beschränken, Inhalte befördern, indem sie sie beispielsweise öffentlich übertragen, keine „audiovisuellen Mediendienste“ im Sinne der Richtlinie 2010/13 bereit, sondern „elektronische Kommunikationsdienste“ vor allem im Sinne der Richtlinie 2002/21/EG(22). Gemäß den Definitionen in diesen beiden Richtlinien(23) ist das entscheidende Kriterium, um die Anbieter von Mediendiensten von den Betreibern zu unterscheiden, die bloß einen Dienst für die Verbreitung anbieten, die Frage, ob sie die „redaktionelle Verantwortung“ für den verbreiteten Inhalt tragen oder nicht. Nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2010/13 entspricht dieser Begriff auf dem Gebiet von Fernsehprogrammen der „Ausübung einer wirksamen Kontrolle sowohl hinsichtlich der Zusammenstellung der Sendungen als auch hinsichtlich ihrer Bereitstellung … anhand eines chronologischen Sendeplans“. Kurz gesagt, ist für die Zwecke der Anwendung der Vorschriften der Richtlinie 2010/13 die Frage, ob BMA eine solche Kontrolle über den Fernsehkanal NTV Mir Lithuania ausübt oder sich im Gegenteil darauf beschränkt, das Programm zu verbreiten, entscheidend(24).
39. Dazu hat die litauische Regierung in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, die redaktionellen Entscheidungen betreffend die Sendungen des Fernsehkanals NTV Mir Lithuania würden in Russland getroffen. Diese Sendungen würden in diesem Drittland produziert. BMA habe keinen Einfluss auf ihren Inhalt. BMA ihrerseits hat geltend gemacht, über den Inhalt von NTV Mir Lithuania werde im Vereinigten Königreich entschieden. Die Beteiligte beschränke sich nicht darauf, dieses Programm zu verbreiten, sondern sei auch dessen Urheberin, was im Übrigen aus der Lizenz hervorgehe, die sie von der OFCOM erhalten habe.
40. Die Frage, wer die redaktionelle Verantwortung für das streitige Programm übernimmt, ist ein Umstand, den gegebenenfalls allein das vorlegende Gericht zu klären hat. Die Tatsache, dass BMA von der OFCOM eine Lizenz erteilt wurde, ist ein Hinweis darauf, dass es sich dabei um diese Gesellschaft handelt. Dennoch kann diese Lizenz meines Erachtens nicht entscheidend sein. Das vorlegende Gericht müsste immer noch prüfen können, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der Richtlinie 2010/13 erfüllt sind(25). Dies ist eine schwierige Aufgabe. Die zuvor angeführte Definition der redaktionellen Verantwortung ist besonders vage, und meines Wissens hat der Gerichtshof zu diesem Begriff noch nie Stellung genommen. Daher erachte ich es für nützlich, auf bestimmte Gesichtspunkte einzugehen, die für die Auslegung relevant sind.
41. Insoweit geht auf dieser Definition hervor, dass ein Betreiber die redaktionelle Verantwortung für einen Fernsehkanal übernimmt, wenn er eine „wirksame Kontrolle“ ausübt, deren Zweck zum einen gleichzeitig die „Zusammenstellung“ der Sendungen dieses Kanals (das heißt, im üblichen Sinne des Wortes, die Entscheidung, ob eine bestimmte Sendung dort aufgenommen wird oder nicht) und die „Bereitstellung“ dieser Sendungen anhand eines chronologischen Sendeplans ist. Diese Kontrolle muss sich somit auf den Inhalt des Kanals insgesamt und nicht auf jede seiner Sendungen individuell gesehen beziehen. Die Tatsache, dass BMA die auf dem Kanal NTV Mir Lithuania verbreiteten Sendungen gegebenenfalls nicht produziert, ist daher in diesem Zusammenhang irrelevant.
42. Was zum anderen die Natur dieser „wirksamen Kontrolle“ anlangt, so weise ich darauf hin, dass die Richtlinie 2010/13 darauf keine Antwort gibt. Der 25. Erwägungsgrund dieser Richtlinie beschränkt sich auf den Hinweis, dass die Mitgliedstaaten diesen Begriff in ihren Gesetzen zur Umsetzung näher bestimmen können. Allerdings setzt meines Erachtens die Anwendung des Grundsatzes des Herkunftslandprinzips voraus, dass ein zuständiger Mitgliedstaat für jeden Anbieter audiovisueller Medien bestimmt wird und daher, soweit möglich, ein einziger Betreiber, der die redaktionelle Verantwortung für einen bestimmten Inhalt übernimmt. In diesem Zusammenhang bestünde die Gefahr von – insbesondere positiven – Kompetenzkonflikten, wenn man es den Mitgliedstaaten überließe, diesen Begriff näher zu bestimmen(26). Da es keinen ausdrücklichen Verweis auf das Recht der Mitgliedstaaten in Art. 1 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie gibt und um die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie in der Union zu gewährleisten, bin ich der Meinung, dass der Begriff „wirksame Kontrolle“ autonom auszulegen ist.
43. In Anbetracht des Kontexts und der Ziele der Richtlinie 2010/13 (die, wie bereits erläutert, darin bestehen, Regeln für die Anbieter audiovisueller Inhalte aufzustellen, im Gegensatz zu den Betreibern, die sich darauf beschränken, sie zu befördern), scheint mit, dass diese wirksame Kontrolle in der Befugnis besteht, in letzter Instanz über das audiovisuelle Angebot an sich entscheiden zu können(27). Konkret geht es beim Ausgangsverfahren darum, zu klären, wer die Sendepläne von NTV Mir Lithuania erstellt.
44. Der (vom vorlegenden Gericht zu prüfende) Umstand, dass die Programme des Fernsehkanals NTV Mir Lithuania im Wesentlichen eine vollständige Weiterverbreitung des Fernsehkanals NTV sind, könnte darauf hinweisen, dass BMA für diesen Kanal nicht die redaktionelle Verantwortung trägt. Es ist jedoch schwierig, daraus einen endgültigen Schluss zu ziehen. Das wird auch davon abhängen, ob diese Gesellschaft die solcherart von NTV weiterverbreiteten Sendungen selbst zusammenstellt und bereitstellt. Jedenfalls scheint es mir für die Übernahme einer solchen Verantwortung für einen Fernsehkanal notwendig zu sein, über bestimmte materielle und personelle Ressourcen zu verfügen. Der Umstand, dass BMA genügend Personal beschäftigt oder auch nicht, das mit der Bestellung, der Sammlung, der Bewertung, der Behandlung oder Freigabe von Sendungen des Kanals beauftragt ist, wäre meines Erachtens insoweit ein guter Indikator(28).
45. Wenn man davon ausgeht, dass BMA tatsächlich der Betreiber ist, der diese redaktionelle Verantwortung trägt, und unabhängig davon, dass diese Gesellschaft formal im Vereinigen Königreich eingetragen ist, müsste das vorlegende Gericht auch prüfen, wo die redaktionellen Entscheidungen betreffend NTV Mir Lithuania in der Praxis getroffen werden(29). Auch dies ist nicht gerade einfach. Ich vermute, man müsste auf den Ort abstellen, an dem die Bediensteten dieser Gesellschaft für gewöhnlich arbeiten, die die Befugnis besitzen, die Sendepläne dieses Kanals zu erstellen. Für diese Prüfung ist es daher wichtig, dass der Unionsgesetzgeber in der Richtlinie 2010/13 eine Vorschrift vorgesehen hat, die vermutlich dazu bestimmt ist, die Errichtung von „Briefkasten“-Firmen“ in der Union zu verhindern: Falls diese redaktionellen Entscheidungen, wie die litauische Regierung behauptet, tatsächlich in Russland getroffen werden, würde BMA im Sinne von Art. 2 Abs. 3 Buchst. c dieser Richtlinie nur dann als im Vereinigten Königreich niedergelassen gelten, wenn ein wesentlicher Teil des mit der Bereitstellung des audiovisuellen Mediendienstes betrauten Personals in diesem Mitgliedstaat tätig wäre.
46. Und auch wenn man davon ausgeht, dass sich bei dieser Prüfung herausstellt, dass die redaktionelle Verantwortung für den Fernsehkanal NTV Mir Lithuania nicht von BMA wahrgenommen wird, sondern von der oben in Nr. 37 der vorliegenden Schlussanträge angeführten russischen Gesellschaft und/oder dass die redaktionellen Entscheidungen in Russland getroffen werden und dass die in Art. 2 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2010/13 vorgesehene Bedingung betreffend das Personal nicht erfüllt ist, wäre die Analyse hier noch nicht abgeschlossen. Die in Art. 2 Abs. 4 dieser Richtlinie vorgesehenen Anknüpfungskriterien der Verwendung eines Satelliten oder einer Satelliten-Bodenstation für die Aufwärtsstrecke müssten ebenso geprüft werden(30).
b) Zur Tatsache, dass ein Fernsehkanal ausschließlich für das Gebiet eines Mitgliedstaats bestimmt ist
47. Wenngleich BMA im Vereinigten Königreich eingetragen ist, hat diese Gesellschaft in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass der Fernsehkanal NTV Mir Lithuania ausschließlich für die litauische Öffentlichkeit bestimmt sei(31). Die Parteien sind vom Gerichtshof gefragt worden, ob dieser Umstand die Anwendung der Empfangs- und Wiederverbreitungsfreiheit nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13 in Frage stelle. Es ist daher kurz auf diese Problematik einzugehen.
48. Die Richtlinie 2010/13 stützt sich auf die Niederlassungsfreiheit. Einem Anbieter von Mediendiensten steht es somit frei, sich im Mitgliedstaat seiner Wahl niederzulassen, selbst wenn er in diesem Staat keine Dienste anbietet(32). Allerdings erwächst aus dieser Freiheit in Verbindung mit dem Herkunftslandprinzip die Gefahr des Missbrauchs. Ein solcher Anbieter, dessen Inhalte für einen bestimmten Mitgliedstaat bestimmt sind, könnte sich in einem anderen Mitgliedstaat nur deshalb niederlassen, um die Anwendung einer strengeren Regelung des ersten Staates oder eine wirksamere und aktivere Kontrolle dieser Inhalte durch dessen Regulierungsbehörde für audiovisuelle Medien zu umgehen(33).
49. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Rahmen von Art. 56 AEUV kann ein Mitgliedstaat einen Fernsehveranstalter, der sich in einem anderen Mitgliedstaat niederlässt, um dort für das Gebiet des ersten Staates bestimmte Dienstleistungen zu erbringen, als inländischen Betreiber ansehen, der sich in missbräuchlicher Weise den Verpflichtungen entzieht, die sich aus seinen Rechtsvorschriften ergeben(34).
50. Im vorliegenden Fall trägt die litauische Regierung vor, BMA habe sich im Vereinigten Königreich niedergelassen, um die litauische Regelung zu umgehen(35). Kann sich nun die Republik Litauen auf diese Rechtsprechung berufen, um BMA mit einem inländischen Fernsehveranstalter gleichzusetzen und für diese Gesellschaft als einen solchen Regeln aufstellen? Nicht wirklich. Selbst im Fall einer Umgehung seiner Rechtsvorschriften kann sich der Empfangsstaat nach der Richtlinie 2010/13 nicht von vornherein weigern, die Empfangs- und Weiterverbreitungsfreiheit zu beachten. Der Unionsgesetzgeber hat diese Rechtsprechung allerdings kodifiziert, indem er in Art. 4 Abs. 2 bis 5 dieser Richtlinie ein besonderes Verfahren vorgesehen hat(36). Es ist jedoch unstreitig, dass die Republik Litauen davon in Bezug auf NTV Mir Lithuania keinen Gebrauch gemacht hat. Ich werde daher auf dieses Verfahren nicht eingehen.
3. Zur Tatsache, dass eine Maßnahme wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht unter Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2010/13 fällt (erste Frage)
51. Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2010/13 nur für Fälle gilt, in denen ein Empfangsmitgliedstaat den Empfang oder die Weiterverbreitung eines audiovisuellen Mediendienstes aus einem anderen Mitgliedstaat aussetzen möchte, oder auch für andere Maßnahmen des ersten Staates, mit denen in anderer Weise der Empfang oder die Weiterverbreitung dieses Dienstes eingeschränkt werden soll. Dieses Gericht möchte im Wesentlichen wissen, ob die in Art. 33 Abs. 11 und 12 Nr. 1 des Gesetzes über die Bereitstellung von Informationen an die Öffentlichkeit, der die Betreiber, die den litauischen Verbrauchern Fernsehkanäle bereitstellen, verpflichtet, den betreffenden Kanal während eines Zeitraums von zwölf Monaten nur in Bezahlpaketen zu verbreiten oder über das Internet weiterzuverbreiten, unter diese Vorschrift fällt.
52. Ich weise darauf hin, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13 „den freien Empfang [gewährleisten] und … die Weiterverbreitung von audiovisuellen Mediendiensten aus anderen Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet [nicht] aus Gründen [behindern], die Bereiche betreffen, die durch diese Richtlinie koordiniert sind“. Das in Art. 6 dieser Richtlinie genannte Aufstacheln zu Hass ist Teil davon. Bei Fernsehprogrammen erlaubt Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie dem Empfangsmitgliedstaat jedoch, „vorübergehend von Absatz 1 ab[zu]weichen“, sofern materiellrechtliche(37) und verfahrensrechtliche(38) Bedingungen erfüllt sind.
53. Nach den Angaben der RFKL und der litauischen Regierung gelten diese Vorschriften nur für Fälle, in denen ein Mitgliedstaat beabsichtigt, den Empfang oder die Weiterverbreitung von Fernsehsendungen aus einem anderen Mitgliedstaat auszusetzen. Eine Maßnahme wie die in Art. 33 Abs. 11 und 12 Nr. 1 des Gesetzes über die Bereitstellung von Informationen an die Öffentlichkeit falle nicht unter diese Vorschriften. BMA und die Kommission sind anderer Ansicht. Das vorlegende Gericht neigt dazu, die Ansicht Letzterer zu teilen.
54. Insoweit ist nicht möglich, die gestellte Frage nur aufgrund des Wortlauts von Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2010/13 zu beantworten. Im ersten Absatz sind Pflichten der Empfangsmitgliedstaaten angeführt („den freien Empfang gewährleisten“ und die „Weiterverbreitung“ nicht aus Gründen, die koordinierte Bereiche betreffen, „behindern“), während im zweiten Absatz abstrakt von einer „Abweichung“ von diesen Pflichten die Rede ist. Es ist jedoch schwierig, daraus mehr Informationen zu den betreffenden Maßnahmen abzuleiten. Diesem Wortlaut an sich ist vor allem nicht zu entnehmen, was unter dem „freien Empfang“ zu verstehen ist. Zudem kann der Ausdruck „behindern“ in der Umgangssprache eine Vielzahl von Bedeutungen haben, von vollständiger Blockade bis zur bloßen Störung.
55. Daher ist der Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2010/13 im Licht der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift sowie des Zusammenhangs, in dem sie steht, und der Ziele dieser Richtlinie zu prüfen(39).
56. Was die Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift angeht, möchte ich darauf hinweisen, dass ursprünglich Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 89/552 in seiner ursprünglichen Fassung in einem ersten Satz den Grundsatz der Empfangs- und Weiterverbreitungsfreiheit aufgestellt und in einem zweiten Satz die Bedingungen angeführt hat, unter denen der Mitgliedstaat „die Weiterverbreitung von Fernsehsendungen vorübergehend aussetzen“ konnte. Diese Vorschrift sah daher vor, dass dieser Mitgliedstaat die Möglichkeit hatte, die Weiterverbreitung einer solchen Sendung in seinem Gebiet vorübergehend zu unterbinden.
57. Die Tragweite dieses Art. 2 Abs. 2 stand jedoch im Mittelpunkt eines in den Medien behandelten Falls, bei dem es insbesondere darum ging, ob der Empfangsmitgliedstaat nicht nur die Weiterverbreitung (über Kabel) einer Sendung in seinem Gebiet, sondern auch ihren unmittelbaren Empfang (von einem Satelliten) unterbinden konnte(40). Als Reaktion auf diese Rechtssache hatte der Unionsgesetzgeber durch den Erlass der Richtlinie 97/36(41) diese Vorschrift durch einen neuen Art. 2a mit der in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2010/13 übernommenen Formulierung ersetzt, wonach der Empfangsmitgliedstaat von der Empfangs- und Wiederverbreitungsfreiheit „vorübergehend abweichen“ kann, sofern die dort vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. Durch diese terminologische Änderung sollte daher meines Wissens im Wesentlichen klargestellt werden, dass dieser Mitgliedstaat sowohl gegen den Empfang als auch gegen die Weiterverbreitung einer Sendung in seinem Gebiet tätig werden kann. Nichts deutet allerdings darauf hin, dass der Unionsgesetzgeber beabsichtigt hat, auf die Natur der erfassten Maßnahmen einzugehen(42). Im 36. Erwägungsgrund der Richtlinie 2010/13 wird im Übrigen noch immer, wie im 15. Erwägungsgrund der Richtlinie 89/552 vor ihm, von der „Aussetzung der Weiterverbreitung“ durch den Empfangsstaat gesprochen(43).
58. Zum Kontext, in den sich Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2010/13 einfügt, und zu deren Zielen macht BMA im Wesentlichen geltend, diese Richtlinie setze den freien Dienstleistungsverkehr im Bereich der Medien um. Der Begriff Abweichung von der Empfangs- und Weiterverbreitungsfreiheit müsse daher dieselbe Bedeutung haben wie der Begriff Beschränkung im Sinn von Art. 56 AEUV. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens weist darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs letzterer Begriff auf Maßnahmen abziele, die die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs unterbänden, behinderten oder weniger attraktiv machten(44). Im vorliegenden Fall wirke sich die in Art. 33 Abs. 11 und 12 Nr. 1 des Gesetzes über die Bereitstellung von Informationen an die Öffentlichkeit vorgesehene Maßnahme sowohl auf die Verbraucher als auch auf die Anbieter des betreffenden Kanals aus. Die Verbraucher müssten sowohl das Basispaket als auch ein Fernsehprogrammpaket kaufen, für das eine zusätzliche Gebühr erhoben werde. Dadurch würden die Zuschauerzahlen des Kanals sinken, was sich negativ auf seine Rentabilität auswirke. Diese Maßnahme stelle daher eine solche Beschränkung dar und sei darüber hinaus eine Abweichung von der Empfangs- und Weiterverbreitungsfreiheit im Sinn dieses Art. 3 Abs. 1 und 2. Die Kommission teilt diesen Standpunkt im Wesentlichen.
59. Ich denke nicht, dass das ein guter Ansatz ist. Zwar konkretisiert die Richtlinie 2010/13 im Bereich der audiovisuellen Mediendienste den in Art. 56 AUEV gewährleisteten freien Dienstleistungsverkehr(45). Jedoch geht die Schaffung eines „Raums ohne innere Grenzen“ (46) für die Mediendienste über die Fragen der wirtschaftlichen Freiheiten hinaus. Es handelt sich nicht um Dienstleistungen wie alle anderen. Vor allem Fernsehprogrammen kommt für die Demokratie, die Kultur und die Bildung in den Mitgliedstaaten eine wesentliche Bedeutung zu. Dementsprechend können diese Programme bei der Bevölkerung dieser Staaten eine deutliche Wirkung entfalten(47). Die öffentlichen Interessen im Zusammenhang mit der Verbreitung von Fernsehsendungen sind mannigfaltig.
60. In diesem Zusammenhang ist die durch die Richtlinie 2010/13 erfolgte Koordinierung von begrenzter Tragweite. Mit dieser Richtlinie, insbesondere mit ihrem Art. 3 Abs. 1 und 2, soll nicht jedes Hindernis beseitigt werden, das geeignet ist, die Verbreitung von Kanälen eines Fernsehveranstalters zu behindern oder deren Rentabilität zu beeinträchtigen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kommt in der Empfangs- und Weiterverbreitungsfreiheit zum Ausdruck, dass der Empfangsmitgliedstaat die Kontrollfunktion des Ursprungsmitgliedstaats hinsichtlich der Fernsehsendungen von Fernsehveranstaltern anerkennt, die dessen Zuständigkeit unterliegen. Mit anderen Worten verleiht diese Freiheit diesen Veranstaltern die Sicherheit, dass die Sendungen, deren Inhalt vom Sendestaat „genehmigt“ wurde, grundsätzlich im Gebiet aller Mitgliedstaaten rechtmäßig verbreitet werden können.
61. In diesem Sinne verwehrt es Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2010/13 dem Empfangsstaat, aus Gründen, die Bereiche betreffen, die durch diese Richtlinie koordiniert sind (Schutz von Minderjährigen, Aufstacheln zu Hass usw.), eine zweite Kontrolle der verbreiteten Inhalte in seinem Gebiet durchzuführen, indem er sie einem System der vorherigen Genehmigung unterwirft. Diese verwehrt es dem Empfangsstaat auch, die Weiterverbreitung solcher Inhalte aus diesen Gründen ganz einfach zu verbieten(48). Durch den Erlass solcher Maßnahmen weicht der Empfangsstaat von der Empfangs- und Weiterverbreitungsfreiheit ab.
62. Allerdings ist diese Vorschrift nicht auf Maßnahmen anwendbar, die vom Empfangsstaat im Zusammenhang mit einer Fernsehsendung erlassen werden können, die sich aus Vorschriften ergeben, die nicht den Rundfunk als solchen zum Gegenstand haben und die, während sie Ziele dieser koordinierten Bereiche verfolgen, nicht die Wirkung haben, dass die Weiterverbreitung (oder der Empfang) „im eigentlichen Sinn“ dieser Sendung in seinem Gebiet behindert wird(49).
63. Das Urteil Mesopotamia Broadcast und Roj TV(50) ist dafür ein gutes Beispiel. In der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, hatten die deutschen Behörden Mesopotamia Broadcast und Roj TV, die in die Zuständigkeit von Dänemark fielen, aus Gründen der Aufstachelung zum Hass auf der Grundlage der deutschen Vorschriften zum Vereinsrecht mit einem Tätigkeitsverbot im deutschen Hoheitsgebiet belegt. In der Praxis waren alle Tätigkeiten dieses Fernsehveranstalters (beispielsweise die Produktion von Sendungen, öffentliche Vorführungen, Unterstützungsaktivitäten usw.) in Deutschland verboten worden. Der Gerichtshof hat unter Berücksichtigung des nicht abschließenden Charakters der Richtlinie 89/552 hinsichtlich der Bereiche öffentliche Ordnung, gute Sitten und öffentliche Sicherheit entschieden, dass es diesen Behörden frei steht, eine solche Regelung (die das Fernsehen als solches nicht zum Gegenstand hatte) auf die Tätigkeiten von Mesopotamia Broadcast und Roj TV anzuwenden, sofern sie nicht die Wirkung hatte, dort die Weiterverbreitung der Sendungen von Roj TV im eigentlichen Sinne zu behindern.
64. Im Licht der oben angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs scheint mir, dass eine Maßnahme wie die in Art. 33 Abs. 11 und 12 Nr. 1 des Gesetzes über die Bereitstellung von Informationen an die Öffentlichkeit, nicht unter Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2010/13 fällt.
65. Zum einen sind Fernsehprogramme (und auch die Bereitstellung von Mediendiensten im Allgemeinen) nicht Gegenstand dieser Regelung. Wie bereits in Nr. 38 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt, unterscheidet das Unionsrecht zwischen der Bereitstellung von Inhalten, mit der eine redaktionelle Verantwortung verbunden ist, und ihrer Verbreitung. Wie insoweit aus Art. 33 Abs. 11 des Gesetzes über die Bereitstellung von Informationen an die Öffentlichkeit hervorgeht, wendet sich die von dieser Regelung vorgesehene Maßnahme an die Betreiber, die den litauischen Verbrauchern diese Sendungen in Fernsehprogrammpaketen anbieten. Sie bezieht sich nicht auf den Inhalt der Fernsehsendungen, sondern auf ihre Verbreitung. Diese Regelung bestimmt im Wesentlichen die Anforderungen hinsichtlich der Zusammensetzung dieser Pakete. Jedoch fällt das Angebot solcher Pakete an Verbraucher, soweit damit nicht die Ausübung einer redaktionellen Verantwortung für die verbreiteten Sendungen verbunden ist, nicht unter die Richtlinie 2010/13(51), wie die RFKL zu Recht betont.
66. Zum anderen kann meines Erachtens nicht davon ausgegangen werden, dass die in Art. 33 Abs. 11 und 12 Nr. 1 des Gesetzes über die Bereitstellung von Informationen an die Öffentlichkeit vorgesehene Maßnahme die Wirkung hat, dass die Weiterverbreitung (oder der Empfang) des betreffenden Kanals im eigentlichen Sinne behindert wird. Insoweit besteht die relevante Prüfung meiner Ansicht nach darin, festzustellen, ob die betreffende Fernsehsendung trotz der vom Empfangsmitgliedstaat erlassenen Maßnahme nach wie vor rechtmäßig verbreitet werden kann und für die Verbraucher in seinem Hoheitsgebiet weiterhin rechtmäßig zugänglich ist(52). In diesem Sinne behindert die Empfangsmitgliedstaat den Empfang oder die Weiterverbreitung im eigentlichen Sinne, wenn er die Weiterverbreitung eines Programms in einem Kabelnetz aussetzt oder den Verkauf eines Dekodierers verbietet, der unbedingt nötig ist, damit ein über Satelliten empfangenes Programm angesehen werden kann(53). Das Programm kann nicht rechtmäßig weiterverbreitet werden und ein Fernsehzuschauer, der dies möchte, kann das in Frage stehende Programm nicht legal anschauen.
67. Anders verhält es sich meiner Ansicht nach jedoch, wenn ein Mitgliedstaat die Verbreitung von Fernsehsendungen durch bestimmte Modalitäten regelt. Der Empfangsmitgliedstaat kann von den Vertreibern von Fernsehkanälen verlangen, dass sie ihre Angebote so organisieren, dass beispielsweise pornografische Kanäle nur in speziellen Paketen enthalten sind, die speziellen Bedingungen unterliegen(54), die Werbung für diese Art von Kanälen beschränken oder auch verbieten, dass sie an öffentlichen Orten angesehen werden. Zwar beschränken diese Modalitäten in gewissem Maße den Zugang zu diesen Kanälen. Gerade das ist im Übrigen ihr Ziel. Jedoch schränken diese Vertriebsmodalitäten meines Erachtens den Empfang oder die Weiterverbreitung der in Rede stehenden Kanäle nicht im eigentlichen Sinn ein. Den Vertreibern steht es weiterhin frei, diese Kanäle zu empfangen, sie in ihre Angebote aufzunehmen und sie weiterzuverbreiten. Die Konsumenten können auf diese Kanäle legal zugreifen. Im vorliegenden Fall konnten die litauischen Fernsehzuschauer den Kanal NTV Mir Lithuania legal ansehen, sofern sie das geeignete Paket kauften.
68. Selbstverständlich dürfen diese Vertriebsmodalitäten nicht dazu führen, dass Art. 3 Abs.1 und 2 der Richtlinie 2010/13 seiner praktischen Wirksamkeit beraubt wird. Dies wäre der Fall, wenn sie den Vertrieb nationaler Sendungen begünstigten oder so umfangreich wären, dass sie in der Praxis dazu führten, dass die Verbreitung und der Zugang zu einer Sendung aus einem anderen Mitgliedstaat übermäßig erschwert würde. Dies trifft jedoch im vorliegenden Fall nicht zu(55).
69. Die gegenteilige Auslegung, wonach es dem Empfangsmitgliedstaat grundsätzlich verboten wäre, aus Gründen wie dem Schutz von Minderjährigen oder dem Verbot der Aufstachelung zum Hass Regeln für den Vertrieb audiovisueller Medien aufzustellen, ginge über die Logik der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Sendestaat und dem Empfangsstaat hinaus. Die Art, wie die Vertreiber ihre Angebote an Paketen für die Verbraucher des zweiten Staates organisieren, ist eine Frage, die beispielsweise vom ersten Staat nicht kontrolliert werden kann.
70. Auch hier ist auf den Hintergrund hinzuweisen, vor dem sich der Fall abspielt. Es ist jedermann klar, dass die in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2010/13(56) vorgesehenen Bedingungen besonders streng sind. Diese Strenge ist meiner Ansicht nach deshalb gerechtfertigt, weil die Aussetzung eines solchen Dienstes zu einer schweren Beeinträchtigung des freien Verkehrs audiovisueller Mediendienste führt. Sie schaffen einen abstrakten Ausgleich zwischen der Empfangs- und Weiterverbreitungsfreiheit einerseits, die die Meinungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr konkretisiert, und bestimmten öffentlichen Interessen der Mitgliedstaaten andererseits. Diese Schwere erfordert im Gegenzug strenge Bedingungen(57). Allerdings hat die Verpflichtung, einen bestimmten Kanal in Bezahlpakete zu überführen, wie die RFKL betont, auf die Verbreitung dieses Kanals eine viel begrenztere Auswirkung als die einer Aussetzung. Es wäre unverhältnismäßig und unangemessen, auf eine solche Maßnahme die gleichen Bedingungen anzuwenden.
71. Die von mir vorgeschlagene Auslegung wird meiner Ansicht nach durch das Vorbringen von BMA nicht in Frage gestellt, wonach Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie als Abweichung von der in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13 vorgesehenen Empfangs- und Weiterverbreitungsfreiheit eng auszulegen sei(58).
72. Wie ich ausgeführt habe, verleiht die Empfangs- und Weiterverbreitungsfreiheit den Fernsehveranstaltern die Sicherheit, dass die vom Sendestaat genehmigten Sendungen grundsätzlich rechtmäßig im Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten verbreitet werden können. Diese Freiheit zielt meiner Ansicht nach nicht darauf ab, jedes Hindernis aus dem Weg zu räumen, das geeignet ist, die Verbreitung von Kanälen eines Fernsehveranstalters zu behindern oder deren Rentabilität zu beeinträchtigen, wie beispielsweise Vertriebsmodalitäten. Daher schlage ich dem Gerichtshof nicht vor, eine Abweichung weit auszulegen, sondern, dem Grundsatz selbst seine richtige Tragweite zu verleihen.
73. Darüber hinaus weise ich darauf hin, dass die betreffende Maßnahme in der Rechtssache, in der das Urteil Mesopotamia Broadcast und Roj TV(59) ergangen ist, die in einem vollständigen Verbot der Tätigkeit bestand, geeignet war, die Tätigkeit des betreffenden Fernsehveranstalters viel mehr zu behindern als die Vorschrift über die Zusammensetzung der betreffenden Pakete in der vorliegenden Rechtssache. In jener Rechtssache hatte die deutsche Regierung alles getan, was technisch möglich war, um die Ausbreitung von Informationen, die zu Hass aufstachelten, durch Roj TV einzudämmen. Es wäre meiner Ansicht nach paradox, die in Art. 33 Abs. 11 und 12 Nr. 1 des Gesetzes über die Bereitstellung von Informationen an die Öffentlichkeit vorgesehene Verpflichtung zu verurteilen, nachdem die in jenem Urteil in Rede stehende Maßnahme bestätigt wurde. Erstere setzt Interessen um, die jenen gleichen, die Zweiterer zugrunde liegen, jedoch mit geringerer Intensität.
74. Die von mir vorgeschlagene Auslegung kommt im Übrigen keinem Freibrief für den Empfangsmitgliedsstaat gleich. Wenngleich eine Maßnahme wie die in Art. 33 Abs. 11 und 12 Nr. 1 des Gesetzes über die Bereitstellung von Informationen an die Öffentlichkeit vorgesehene meiner Ansicht nach nicht unter Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2010/13 fällt, so fällt sie dennoch unter Art. 56 AEUV(60). Wie gesagt, kann diese Maßnahme eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellen. Diese Beschränkung kann jedoch gerechtfertigt werden.
75. Die fragliche Maßnahme führt zu keiner unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung zugunsten nationaler Inhalte und verfolgt ein Ziel, das im Interesse der Allgemeinheit liegt. Sie scheint mir auch die Verhältnismäßigkeitsprüfung zu bestehen(61). Die litauischen Behörden haben den Zugang zum Kanal NTV Mir Lithuania nicht ganz einfach verboten, sondern sie haben sich darauf beschränkt, sein Publikum zu beschränken. Um mit dem freien Dienstleistungsverkehr vereinbar zu sein, muss die fragliche nationale Regelung in diesem Zusammenhang, da das Bereitstellen von audiovisuellen Mediendiensten untrennbar mit der Meinungsfreiheit verknüpft ist, auch den Grundrechten Genüge tun, deren Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat(62), insbesondere Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Aber auch hier ist die Meinungsfreiheit nicht schrankenlos gewährleistet und müsste die Prüfung der Rechtfertigungsgründe und der Verhältnismäßigkeit zugunsten der litauischen Behörden ausgehen(63).
76. Insoweit darf man den Hintergrund nicht aus den Augen verlieren, vor dem sich die vorliegende Rechtssache abspielt. Nach den Angaben der RFKL und der litauischen Regierung wurde Art. 33 Abs. 11 und 12 Nr. 1 des Gesetzes über die Bereitstellung von Informationen an die Öffentlichkeit erlassen, um im Zusammenhang mit dem Informationskrieg, dem sich die baltischen Länder angesichts ihrer geopolitischen Lage ausgesetzt sehen, den litauischen Informationsraum zu schützen und eine schnelle Reaktion(64) auf die russische Propaganda zu liefern. Die Organe der Union haben selbst festgestellt, dass die baltischen Staaten mit der Verbreitung falscher Informationen in den Medien konfrontiert sind, die gezielt an ihre russischsprachigen Minderheiten gerichtet sind, mit dem Ziel, diese Staaten schlecht zu machen, den auf demokratischen Werten, den Menschenrechten und dem Rechtsstaat beruhenden europäischen politischen Diskurs zu untergraben und ganz allgemein die politische, wirtschaftliche und soziale Lage in diesen Staaten zu destabilisieren(65). Angesichts des besonders großen Einflusses des Fernsehens auf die öffentliche Meinungsbildung erscheint die Reaktion des litauischen Gesetzgebers durchaus angemessen.
77. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2010/13 dahin auszulegen ist, dass eine Maßnahme, die vom Empfangsmitgliedstaat eines Fernsehkanals aus einem anderen Mitgliedstaat erlassen wird und darin besteht, dass die Betreiber, die für die Verbraucher des ersten Staates Fernsehkanäle übertragen, verpflichtet werden, den fraglichen Kanal nur in Bezahlpaketen oder gegen eine zusätzliche Gebühr zu verbreiten oder weiterzuverbreiten, nicht unter diese Vorschrift fällt.
4. Hilfsweise: Zur Verpflichtung des Empfangsmitgliedstaats, die in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2010/13 vorgesehenen Bedingungen einzuhalten (zweite Frage)
78. Falls Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2010/13 entgegen meinem Vorschlag dahin auszulegen sein sollte, dass eine Maßnahme wie die in Art. 33 Abs. 11 und 12 Nr. 1 des Gesetzes über die Bereitstellung von Informationen an die Öffentlichkeit vorgesehene darunter fällt, möchte das vorlegende Gericht mit seiner zweiten Frage im Wesentlichen wissen, ob diese Maßnahme nach dem Unionsrecht erlassen werden könne, wenn die in diesem Art. 3 Abs. 2 vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllt sind.
79. Mir scheint, es lässt sich kaum bestreiten, dass im System der Richtlinie 2010/13 der Empfangsmitgliedstaat, der gegen einen audiovisuellen Mediendienst aus einem anderen Mitgliedstaat eine Maßnahme erlassen möchte, die in den Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie fällt, die Bedingungen erfüllen muss, die in diesem Abs. 2 vorgesehen sind(66).
80. Wie aus ihrem Art. 4 Abs. 1 hervorgeht, enthält die Richtlinie 2010/13 Mindestvorschriften. Die Mitgliedstaaten können also ausführlichere oder strengere Bestimmungen als die in dieser Richtlinie enthaltenen vorsehen. Jedoch wird den Mitgliedstaaten diese Möglichkeit nur in Bezug auf Fernsehveranstalter zugestanden, die in ihre Zuständigkeit fallen. Mit anderen Worten kann der Sendestaat über die Anforderungen dieser Richtlinie hinausgehen, nicht der Empfangsstaat(67).
81. Es bleibt zu prüfen, ob sich der Empfangsmitgliedstaat auf das Primärrecht berufen kann, um den Erlass einer Maßnahme zu rechtfertigen, die die in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2010/13 vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllt. Insoweit weise ich darauf hin, dass Art. 52 AEUV Rechtfertigungsgründe insbesondere der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit vorsieht, auf die sich die Mitgliedstaaten berufen können, wobei diese Rechtfertigungsgründe durch den Verweis in Art. 62 AEUV auf den freien Dienstleistungsverkehr anwendbar sind. Ich weise darauf hin, dass der Gerichtshof zu dieser Frage noch nicht Stellung genommen hat(68).
82. Meiner Meinung nach kann sich der Empfangsmitgliedstaat, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, falls eine bestimmte Maßnahme unter Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2010/13 fällt und soweit diese Maßnahme auf eine Begründung gestützt ist, die unter die koordinierten Bereiche dieser Richtlinie fällt, nicht auf das Primärrecht berufen, um über das hinauszugehen, was in dieser Vorschrift erlaubt ist.
83. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs wird den Mitgliedstaaten nur in Ermangelung einer Harmonisierung der geltenden Vorschriften die Möglichkeit zugestanden, sich auf die im AEU-Vertrag vorgesehenen Rechtfertigungsgründe zu berufen(69). Eine Maßnahme, die durch eine Richtlinie untersagt ist, die den freien Dienstleistungsverkehr umsetzt, kann nicht mit dem Primärrecht gerechtfertigt werden. Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass der Unionsgesetzgeber beim Erlass eines Aktes des Sekundärrechts, der eine durch den AEU-Vertrag gewährleistete Freizügigkeit konkretisiert(70), die Möglichkeit, diese Rechtfertigungsgründe geltend zu machen, beschränken kann(71).
V. Ergebnis
84. In Anbetracht aller vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die Fragen des Vilniaus apygardos administracinis teismas (Regionales Verwaltungsgericht Vilnius, Litauen) wie folgt zu beantworten:
Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) ist dahin auszulegen, dass eine Maßnahme, die vom Empfangsmitgliedstaat eines Fernsehkanals aus einem anderen Mitgliedstaat erlassen wird und darin besteht, dass die Betreiber, die für die Verbraucher des ersten Staates Fernsehkanäle übertragen, verpflichtet werden, den fraglichen Kanal nur in Bezahlpaketen oder gegen eine zusätzliche Gebühr zu verbreiten oder weiterzuverbreiten, nicht unter diese Vorschrift fällt.
1 Originalsprache: Französisch.
2 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. 2010, L 95, S. 1).
3 Vgl. insbesondere Urteil vom 26. Juli 2017, Persidera (C‑112/16, EU:C:2017:597, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
4 Vgl. insbesondere Beschluss vom 10. Juni 2011, Mohammad Imran (C‑155/11 PPU, EU:C:2011:387, Rn. 17 und 18), sowie Urteile vom 12. März 1998, Djabali (C‑314/96, EU:C:1998:104, Rn. 20 und 21), und vom 20. Januar 2005, García Blanco (C‑225/02, EU:C:2005:34, Rn. 29 bis 31).
5 Die Abänderung oder Aufhebung eines Verwaltungsrechtsakts durch eine Behörde, durch die dessen Rechtswidrigkeit nicht anerkannt wird und die ex nunc wirkt, darf nicht mit der Nichtigerklärung dieses Rechtsakts durch ein Gericht verwechselt werden, mit der der für nichtig erklärte Rechtsakt rückwirkend aus der Rechtsordnung entfernt und so betrachtet wird, als ob er niemals bestanden hätte. Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission (C‑239/12 P, EU:C:2013:331, Rn. 68).
6 BMA trägt vor, die Werbeeinnahmen dieser Gesellschaft seien aufgrund der streitigen Entscheidung zurückgegangen.
7 Vgl. entsprechend Urteil vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission (C‑239/12 P, EU:C:2013:331, Rn. 61 bis 64 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
8 Vgl. entsprechend Urteil vom 4. Oktober 1991, Society for the Protection of Unborn Children Ireland (C‑159/90, EU:C:1991:378, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).
9 Richtlinie des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. 1989, L 298, S. 23), bezeichnet als Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“. Der sachliche Anwendungsbereich dieser Richtlinie war ursprünglich auf Fernsehsendungen beschränkt. Er wurde sodann auf vor allem auf über das Internet vertriebene Dienste ausgedehnt, die es ermöglichen, Sendungen auf Abruf anzusehen. Diese verschiedenen Dienste wurden daraufhin unter der Bezeichnung „audiovisuelle Mediendienste“ zusammengefasst.
10 104. Erwägungsgrund der Richtlinie 2010/13. Derselbe Gedanke wird auch im achten Erwägungsgrund dieser Richtlinie im Zusammenhang mit Fernsehprogrammen durch den Ausdruck „freier Fluss von Fernsehsendungen“ zum Ausdruck gebracht. Um Fernsehprogramme geht es auch bei dem Europäischen Übereinkommen über grenzüberschreitendes Fernsehen, das am 5. Mai 1989 in Straßburg unterzeichnet wurde und dem 20 Mitgliedstaaten, darunter die Republik Litauen, beigetreten sind. Ich weise darauf hin, dass die Arbeiten zu diesem Übereinkommen und der Richtlinie 89/552 gleichzeitig stattgefunden haben, um daraus Parallelinstrumente zu machen, die ähnliche Ziele verfolgen und auf der gleichen Art von Vorschriften beruhen.
11 Dieselben Anforderungen gelten auch für Werbung, Sponsoring, Teleshopping, den Schutz von Minderjährigen, die Förderung europäischer Werke und den Zugang zu Informationen mit erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung.
12 Aus dem 33. und dem 34. Erwägungsgrund der Richtlinie 2010/13 geht hervor, dass der Unionsgesetzgeber diesen Grundsatz als unverzichtbar für die Schaffung des Binnenmarkts der audiovisuellen Mediendienste erachtet, um insbesondere den Anbietern solcher Dienste Rechtssicherheit zu geben und den Medienpluralismus in der Union zu stärken. Zudem geht aus dem 36. Erwägungsgrund dieser Richtlinie hervor, dass er die Kontrolle des Sendestaats grundsätzlich als ausreichend erachtet hat, um die Einhaltung der Mindestanforderungen dieser Richtlinie sicherzustellen.
13 Vgl. Nr. 52 der vorliegenden Schlussanträge.
14 Wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, sind Fernsehkanalpakete Pakete von Fernsehkanälen, die von Fernsehveranstaltern oder anderen Personen, die Dienste für die Verbreitung von Fernsehkanälen oder von einzelnen Fernsehsendungen über das Internet für diese Verbraucher bereitstellen, zusammengestellt und Verbrauchern angeboten werden. Ein Basispaket ist ein solcherart zusammengestelltes Programmpaket, das allen Verbrauchern der fraglichen Dienste gegen Zahlung einer festen Gebühr bereitgestellt wird. Ein Bezahlpaket ist ein Programmpaket, das Verbrauchern gegen eine zusätzliche Gebühr bereitgestellt wird, die nicht in der Gebühr für das Basispaket enthalten ist.
15 Die RFKL führt in ihrer Stellungnahme aus, dass die fragliche Sendung „Informationen [enthielt], die zu Feindseligkeiten und zu Hass aufgrund der Staatsangehörigkeit gegen die baltischen Länder aufstachelten und die falsch waren, was das Mitwirken der Litauer und der Letten im Rahmen des Holocaust und die interne Politik der baltischen Länder betrifft, die angeblich nationalistisch ist und dem Gedankengut der Neonazi nahesteht und eine Bedrohung für die nationale russische Minderheit in ihrem Gebiet darstellen soll“. Diese Sendung wandte sich nach den Angaben dieser Behörde „gezielt an die russischsprachige Minderheit in Litauen“ und zielte mit verschiedenen Propagandatechniken darauf ab, „die Meinung dieser sozialen Gruppe über die Innen- und Außenpolitik von Litauen, Lettland und Estland negativ und suggestiv zu beeinflussen, Trennlinien und die Polarisierung der Gesellschaft zu verstärken, die Betonung auf Spannungen in der Region Osteuropa, die von westlichen Ländern geschaffen wurden, und auf die Opferrolle Russlands zu legen“. Ich werde auf diese Aspekte in Nr. 76 der vorliegenden Schlussanträge zurückkommen.
16 Die Kommission hat in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass die RFKL diesen Begriff im Licht des Urteils vom 22. September 2011, Mesopotamia Broadcast und Roj TV (C‑244/10 et C‑245/10, EU:C:2011:607, Rn. 41 bis 44), ausgelegt hat. In diesem Urteil hat der Gerichtshof entschieden, dass unter den Begriff „Aufstachelung zu Hass“ im Sinne der Richtlinie 89/552 Botschaften fallen, die dazu beitragen, die gewaltsamen Spannungen zwischen Personen verschiedener Volkszugehörigkeiten oder aus verschiedenen Volksgruppen, die in demselben Staat leben, anzuheizen und die Spannungen zwischen ihnen zu erhöhen und die somit gegen den Gedanken der Völkerverständigung verstoßen. Absolut betrachtet ist es kein einfaches Unterfangen, die Schwelle festzulegen, ab der die parteiische und unlautere Darstellung historischer oder aktueller Ereignisse unter Aufstachelung zu Hass fällt. Dies geht jedoch über den Gegenstand der vorliegenden Schlussanträge hinaus.
17 Vgl. Art. 2 Abs. 6 und 39. Erwägungsgrund der Richtlinie 2010/13, wonach diese Richtlinie nicht für audiovisuelle Mediendienste gilt, die ausschließlich zum Empfang in Drittländern bestimmt sind und die nicht unmittelbar oder mittelbar von der Allgemeinheit mit handelsüblichen Verbraucherendgeräten in einem oder mehreren Mitgliedstaaten empfangen werden.
18 Vgl. 54. Erwägungsgrund der Richtlinie 2010/13.
19 Vgl. Art. 1 Nr. 1 Buchst. f der Richtlinie 2010/13.
20 Der Begriff „Aufwärtsstrecke“ oder Uplink steht für die Übertragung von Signalen zwischen einer Bodenstation und einem Satelliten, im Gegensatz zum Begriff „Abwärtsstrecke“ oder Downlink, der für die Übertragung von Signalen vom Satelliten zum Boden steht.
21 Hier ist auf den Hintergrund hinzuweisen, vor dem sich der Fall abspielt. Zur Bevölkerung der baltischen Staaten (Estland, Lettland und Litauen) gehört eine große russische Minderheit, was darauf zurückzuführen ist, dass es während der Ära der UdSSR eine massive Zuwanderung in diese Staaten gab und damals der Gebrauch der russischen Sprache vorgeschrieben war. Somit leben in jedem dieser Staaten zwei Sprachgemeinschaften. Die nationalen Fernsehveranstalter verbreiten ihre Sendungen in der offiziellen Sprache des betreffenden Staates, während die Satelliten- und Kabeltechnologien die Verbreitung russischer Fernsehkanäle an die russischsprachige Minderheit ermöglichen. Vgl. insbesondere Jõesaar, A., „One Country, Two Polarised Audiences: Estonia and the Deficiency of the Audiovisual Media Services Directive“, Media and Communication, 2015, Band 3, Nr. 4.
22 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. 2002, L 108, S. 33).
23 Vgl. die Definition von „audiovisueller Mediendienst“ in Art. 1 Abs. 1 Buchst. a Ziff. I der Richtlinie 2010/13 und jene von „Mediendiensteanbieter“ in Art. 1 Abs. 1 Buchst. d und im 26. Erwägungsgrund dieser Richtlinie sowie die Definition des Begriffs „elektronische Kommunikationsdienste“ in Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2002/21.
24 Zur Klarstellung: Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13 zielt ausschließlich auf die Weiterverbreitung als Art der Bereitstellung von audiovisuellen Mediendiensten ab. Diese Richtlinie ist nicht auf Dienste der Weiterverbreitung an sich anwendbar. Sie regelt den verbreiteten Inhalt, nicht seine Verbreitungsmodalitäten.
25 Ich weise darauf hin, dass die Richtlinie 2010/13 keine Harmonisierung der Genehmigungen oder Lizenzen vornimmt, die von den Mitgliedstaaten vergeben werden, die sich als zuständig erachten, Regeln für einen Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten nach Art. 2 Abs. 1 dieser Richtlinie aufzustellen. Die BMA von der OFCOM verliehene Lizenz hat daher an sich keinen Wert in Bezug auf das Unionsrecht.
26 Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn ein Mitgliedstaat unter Bezugnahme auf sein nationales Recht der Ansicht wäre, dass ein in seinem Gebiet niedergelassener Betreiber die redaktionelle Verantwortung für einen Inhalt trage, während ein zweiter Mitgliedstaat anhand seiner eigenen Vorschriften zur Ansicht gelangte, dass dies auf einen anderen Betreiber zutreffe, der in seine Zuständigkeit fällt.
27 Vgl. zu dieser Definition Schulz, W., Heilmann, S., „La responsabilité éditoriale – Notes sur un concept clé de la règlementation des services de médias audiovisuels“, IRIS Spécial: La responsabilité éditoriale, Observatoire européen de l’audiovisuel, Straßburg, 2008, S. 17.
28 Vgl. zu letzterem Punkt das Dokument des Europarates mit dem Titel Recommendation CM/Rec(2011)7 of the Committee of Ministers to member states on a new notion of media, angenommen am 21. September 2011, Rn. 29 bis 36, insbesondere Rn. 34.
29 In der Richtlinie 2010/13 werden die Begriffe „redaktionelle Verantwortung“ und „redaktionelle Entscheidungen“ unterschiedslos verwendet. Meines Erachtens ist zwischen diesen beiden Begriffen nicht zu unterscheiden. Um festzustellen, was eine „redaktionelle Entscheidung“ ist, müssen die Kriterien für die redaktionelle Verantwortung verwendet werden.
30 Im vorliegenden Fall wird nach den Angaben von BMA in der mündlichen Verhandlung der Kanal NTV Mir Lithuania über Satelliten an eine in Lettland gelegene Station übertragen (Downlink), die das Signal an Kabelbetreiber in Litauen weiterverbreitet, die ihrerseits diesen Kanal an die litauischen Zuschauer weiterverbreitet. Nach den Angaben der litauischen Regierung fällt der fragliche Satellit nicht in die Zuständigkeit des Vereinigten Königreichs und befindet sich die damit verbundene Aufwärtsstrecke (Uplink) auch nicht in dem Gebiet dieses Mitgliedstaats. Tatsächlich handle es sich um einen russischen Satelliten und befinde sich diese Aufwärtsstrecke außerhalb der Union.
31 BMA hat allerdings angegeben, dass es möglich sei, den Kanal über das Internet in anderen Mitgliedstaaten zu sehen. Jedenfalls ändert dies nichts daran, dass er für die litauische Öffentlichkeit bestimmt ist.
32 Vgl. 40. Erwägungsgrund der Richtlinie 2010/13.
33 Ohne die Fähigkeit der OFCOM in Frage stellen zu wollen, die Überwachung durchzuführen (da diese Behörde BMA vielmehr mehrmals wegen Sendungen bestraft hat, die vom Fernsehkanal NTV Mir Lithuania verbreitet wurden), möchte ich dazu anmerken, dass es mir für die RFKL leichter erscheint als für die OFCOM, einen solchen Kanal zu kontrollieren, der hauptsächlich in russischer Sprache verbreitet wird. Im vorliegenden Fall konnte die OFCOM eine Kontrolle der streitigen Sendung erst durchführen, nachdem sie es in seiner Gesamtheit in die englische Sprache übersetzen ließ. Zudem haben die RFKL und die OFCOM ihren Inhalt nicht gleich beurteilt. Während diese Sendung für Erstere unter Berücksichtigung des geopolitischen Zusammenhangs in dem sich die baltischen Länder befinden (vgl. Fn. 21 und Nr. 76 der vorliegenden Schlussanträge), zum Hass aufgestachelt hat, war Letztere der Ansicht, dass sie gegen die Vorschriften über die Unparteilichkeit der Inhalte verstoßen habe. Vgl. Ofcom Broadcast and On Demand Bulletin, Nr. 319, 19. Dezember 2016, S. 28-50.
34 Nach Ansicht des Gerichtshofs schließt die Umgehung der Vorschriften des Empfangsstaats den in Rede stehenden Betreiber nicht vom Anwendungsbereich des freien Dienstleistungsverkehrs aus. Allerdings kann sich dieser Mitgliedstaat auf diesen Umstand als Rechtfertigungsgrund für Abweichungen von dieser Freiheit berufen. Vgl. Urteile vom 3. Dezember 1974, van Binsbergen (33/74, EU:C:1974:131, Rn. 13), sowie vom 5. Oktober 1994, TV10 (C‑23/93, EU:C:1994:362, Rn. 15, 20 und 21).
35 Diese Gesellschaft habe diese Entscheidung vor allem als Reaktion auf den Erlass einer Entscheidung über die Aussetzung der Weiterverbreitung von NTV Mir Lithuania durch die LRTK am 19. März 2014 getroffen.
36 Vgl. auch 41. und 42. Erwägungsgrund der Richtlinie 2010/13.
37 Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 verlangt in seinem Buchst. a, dass mit einem Fernsehprogramm aus einem anderen Mitgliedstaat in offensichtlicher, ernster und schwerwiegender Weise vor allem gegen das Verbot nach Art. 6 verstoßen wurde, und in seinem Buchst. b, dass der betreffende Fernsehveranstalter während der vorangegangen zwölf Monate bereits mindestens zweimal gegen dieses Verbot verstoßen hat.
38 Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c sieht vor, dass der Empfangsmitgliedstaat dem Fernsehveranstalter und der Kommission schriftlich die behaupteten Verstöße sowie die für den Fall erneuter Verstöße beabsichtigten Maßnahmen mitteilen muss. Nach Buchst. d dieses Unterabsatzes kann der Empfangsmitgliedstaat nur Maßnahmen ergreifen, wenn die Konsultationen mit dem Mitgliedstaat, der die Sendung verbreitet, und der Kommission innerhalb von 15 Tagen ab dieser Mitteilung zu keiner gütlichen Regelung geführt haben und es zu einem erneuten Verstoß kommt. Zudem muss die Kommission nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Mitteilung eine Entscheidung über die Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit dem Unionsrecht treffen.
39 Zu den Gesichtspunkten, die bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts zu berücksichtigen sind, vgl. Urteil vom 10. Dezember 2018, Wightman u. a. (C‑621/18, EU:C:2018:999, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
40 Hier möchte ich auf die Rechtssache „Red Hot TV“ hinweisen, die zu Beginn der 90-er Jahre im Vereinigten Königreich durch die Presse gegangen ist. Dabei ging es um einen pornografischen Fernsehkanal, der in diesem Mitgliedstaat über Satelliten unter Verwendung einer in Dänemark gelegenen Satelliten-Bodenstation für die Aufwärtsstrecke verbreitet wurde. Die britischen Behörden hatten versucht, diese Verbreitung zu verhindern, indem sie vor allem die Bereitstellung von Dekodierern, die das Ansehen ermöglichten, als strafbare Handlung einstuften. Red Hot TV hatte diese Maßnahme bekämpft und behauptet, nach seinem Wortlaut erlaube Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 89/552 dem Empfangsstaat nur, die Weiterverbreitung einer Sendung aus einem anderen Mitgliedstaat auszusetzen. Der Gerichtshof war mit der Frage befasst worden (Rechtssache C‑327/93), aber Red Hot TV ging in Konkurs und der nationale Rechtsstreit fand ein Ende, bevor er ein Urteil fällen konnte. Vgl. Dann, P., „The Red Hot Channel: pornography without frontiers“, Entertainment Law Review, 1993, 4(6), S. 191-193.
41 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 zur Änderung der [Richtlinie 89/552] (ABl. 1997, L 202, S. 60). Zu den Erläuterungen vgl. Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der [Richtlinie 89/552] (KOM[95] 86 endg.) (ABl. 1995, C 185, S. 4), S. 16, 19 und 33.
42 Der 15. Erwägungsgrund der Richtlinie 97/36 stellte klar, dass dieser Art. 2a die Maßnahmen „zur Beschränkung des Empfangs und/oder zur Aussetzung der Weiterverbreitung von Fernsehsendungen“ erfasste. Die Verwendung des Terminus „Beschränkung“ des Empfangs im Gegensatz zu jenem der „Aussetzung“ der Weiterverbreitung erklärt sich meines Erachtens aus praktischen Gründen. Wenn eine Sendung von einem Satelliten übertragen wird und das Signal unmittelbar von den Antennen der Fernsehzuschauer eines Mitgliedstaats empfangen wird, hat Letzterer im Allgemeinen nicht die technische Möglichkeit, diese Übertragung zu stoppen. Streng genommen kann er nichts anderes tun, als den Empfang dieses Kanals zu beschränken, insbesondere indem er, wie in der Rechtssache „Red Hot TV“, den Verkauf eines Dekoders verbietet, der möglicherweise nötig ist, damit man die Sendung anschauen kann. In beiden Fällen geht es darum, soweit wie möglich die Verbreitung einer Sendung zu unterbinden.
43 Ebenso sieht Art. 24 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens über grenzüberschreitendes Fernsehen, das, wie bereits erwähnt, ein Parallelinstrument zur Richtlinie 89/552 (und darüber hinaus zur Richtlinie 2010/13) sein soll, vor, dass der Empfangsstaat „die Weiterverbreitung [eines Programms] vorläufig aussetzen“ kann. In Rn. 322 des Erläuternden Berichts zu diesem Übereinkommen heißt es, dass dieses Verfahren darauf abzielt, „die willkürliche Aussetzung der Weiterverbreitung durch den [Empfangsstaat] zu verhindern“ (Hervorhebung hinzugefügt). Im Übrigen weise ich darauf hin, dass dieses Übereinkommen durch das am 1. März 2002 in Kraft getretene Protokoll (STE Nr. 171) geändert wurde, um gerade die durch die Richtlinie 97/36 eingeführten Änderungen in der Richtlinie 89/552 zu berücksichtigen. Der genannte Art. 24 Abs. 2 wurde jedoch nicht geändert.
44 Vgl. insbesondere Urteile vom 31. März 1993, Kraus (C‑19/92, EU:C:1993:125, Rn. 32), vom 13. Dezember 2007, Kommission/Italien (C‑465/05, EU:C:2007:781, Rn. 17), sowie vom 17. November 2015, RegioPost (C‑115/14, EU:C:2015:760, Rn. 69).
45 Der Gerichtshof hat seit dem Urteil vom 30. April 1974, Sacchi (155/73, EU:C:1974:40, Rn. 6), festgestellt, dass Fernsehsendungen „Dienstleistungen“ im Sinn von Art. 56 AEUV sind. Die Richtlinie 2010/13 wurde somit auf der Grundlage von Art. 53 Abs. 1 und von Art. 62 AEUV erlassen.
46 Vgl. Nr. 26 der vorliegenden Schlussanträge.
47 Vgl. Erwägungsgründe 2, 5, 21 und 45 der Richtlinie 2010/13.
48 Zur Richtlinie 89/552 vgl. Urteile vom 10. September 1996, Kommission/Belgien (C‑11/95, EU:C:1996:316, Rn. 42 und 92), vom 29. Mai 1997, Denuit (C‑14/96, EU:C:1997:260, Rn. 32 bis 36), sowie vom 22. September 2011, Mesopotamia Broadcast und Roj TV (C‑244/10 und C‑245/10, EU:C:2011:607, Rn. 35 und 36). Die Auslegung, die der Gerichtshof in diesen Urteilen vorgenommen hat, ist meiner Ansicht nach auf die Richtlinie 2010/13 übertragbar.
49 Vgl. Urteile vom 9. Juli 1997, De Agostini und TV-Shop (C‑34/95 bis C‑36/95, EU:C:1997:344, Rn. 32 bis 38), und vom 22. September 2011, Mesopotamia Broadcast und Roj TV (C‑244/10 et C‑245/10, EU:C:2011:607, insbesondere Rn. 37).
50 Urteil vom 22. September 2011 (C‑244/10 und C‑245/10, EU:C:2011:607, Rn. 51 bis 53).
51 Die Bereitstellung von Kabelpaketen für die Öffentlichkeit ist indessen ein „elektronischer Kommunikationsdienst“, der insbesondere unter die Richtlinie 2002/21 fällt. Vgl. Urteil vom 7. November 2013, UPC Nederland (C‑518/11, EU:C:2013:709, Rn. 44).
52 Vgl. Urteil vom 22. September 2011, Mesopotamia Broadcast und Roj TV (C‑244/10 und C‑245/10, EU:C:2011:607, Rn. 52).
53 Diese Auslegung wird meiner Ansicht nach durch den zehnten Erwägungsgrund der kürzlich erlassenen Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Änderung der [Richtlinie 2010/13] im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten (ABl. 2018, L 303, S. 69) untermauert, wonach der empfangende Mitgliedstaat grundsätzlich keine Maßnahmen ergreifen darf, die „die Weiterverbreitung von Fernsehsendungen aus einem anderen Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet verhindern würden“ (Hervorhebung nur hier).
54 Vgl. beispielhaft in Frankreich Buchst. d der Empfehlung Nr. 2004-7 vom 15. Dezember 2004 für Fernsehsender und Vertreiber, die Sendungen der Kategorie V im europäischen Teil des französischen Hoheitsgebiets und in den überseeischen Departements vertreiben (JORF Nr. 298 vom 23. Dezember 2004), der im Wesentlichen vorsieht, dass die Anbieter von Paketen, die pornografische Kanäle beinhalten, zu Konditionen, die das Gesamtangebot mit diesen Kanälen nicht bevorzugen, für ein Angebot sorgen müssen, das diese Kanäle nicht enthält. Vgl. auch in Rumänien Art. 27 Abs. 2 der Entscheidung Nr. 220 vom 24. Februar 2011 des Nationalen Rates für audiovisuelle Medien (englischer Text verfügbar unter der Adresse ), wonach die Sendungen mit der Klassifizierung „+18“, die von Anbietern von Mediendiensten bereitgestellt werden, die in die Zuständigkeit anderer Mitgliedstaaten als Rumänien fallen, unbedingt in optionalen Paketen verbreitet werden müssen, die speziell für Erwachsene sind.
55 Vor allem wird durch die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung keineswegs vorgeschrieben, dass der fragliche Kanal zu einem überhöhten Preis verbreitet werden müsse. Art. 33 Abs. 11 des Gesetzes über die Bereitstellung von Informationen an die Öffentlichkeit verbietet den Anbietern von Paketen nur, Bezahlpakete zu subventionieren oder zu unterstützen oder auf irgendeine Art zu bevorzugen und sie zu einem Preis anzubieten, der niedriger ist als die Kosten, die ihnen für den Erwerb, die Weiterverbreitung und/oder die Verbreitung über das Internet der Fernsehkanäle entstehen, aus denen diese Pakete bestehen.
56 Angeführt in den Fn. 37 und 38 der vorliegenden Schlussanträge.
57 Vgl. in diesem Sinne den erläuternden Bericht zum Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen, Rn. 328.
58 Vgl. 43. Erwägungsgrund der Richtlinie 2010/13.
59 Urteil vom 22. September 2011 (C‑244/10 und C‑245/10, EU:C:2011:607).
60 Zwar fällt die Bereitstellung von Programmpaketen über Kabel, wie ich in Fn. 51 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt habe, unter die Richtlinie 2002/21. Allerdings geht aus Art. 1 Abs. 3 dieser Richtlinie hervor, dass die auf nationaler Ebene im Einklang mit dem Unionsrecht getroffenen Maßnahmen zur Verfolgung von Zielen, die im Interesse der Allgemeinheit liegen, von dieser Richtlinie unberührt bleiben. Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Maßnahme ist daher im Lichte des Primärrechts der Union zu beurteilen.
61 Ich weise darauf hin, dass gemäß dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz die Anwendung der nationalen Regelungen eines Mitgliedstaats auf die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Dienstleistenden geeignet sein muss, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen darf, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Vgl. insbesondere Urteil vom 18. Juli 2007, Kommission/Deutschland (C‑490/04, EU:C:2007:430, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
62 Vgl. Urteile vom 18. Juni 1991, ERT (C‑260/89, EU:C:1991:254, Rn. 42 bis 45), und vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C‑390/12, EU:C:2014:281, Rn. 36).
63 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mehrmals zum Kampf gegen Informationen, die zu Hass aufstacheln, Stellung genommen. In diesem Zusammenhang weist er darauf hin, dass die Meinungsfreiheit nicht schrankenlos gilt und dass das Verbot solcher Informationen das Verbot der Verbreitung einer Sendung rechtfertigen kann (vgl. das jüngst ergangene Urteil des EGMR vom 17. April 2018, Roj TV A/S gegen Dänemark, CE:ECHR:2018:0417DEC002468314, Nrn. 37 bis 39, 41 und 42). Dies muss somit umso mehr gelten, wenn es sich um eine Maßnahme handelt, die sich darauf beschränkt, den Vertrieb eines Fernsehkanals zu regeln.
64 Ich weise darauf hin, dass das in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2010/13 vorgesehene Verfahren abgesehen davon, dass es aufwändig ist, relativ lang ist. Aus diesen Aspekten erklärt sich, dass der Rückgriff auf dieses Verfahren (und dessen Erfolg) in der Praxis selten ist. Vgl. European Regulators Group for Audiovisual Media Services (ERGA), Report on territorial jurisdiction in a converged environment, 17. Mai 2016, insbesondere S. 9 und 12. Zudem sah diese Richtlinie zum Zeitpunkt des Ausgangsverfahrens, was Fernsehprogramme betrifft, kein Dringlichkeitsverfahren vor, das die sofortige Abweichung von der Empfangs- und Weiterverbreitungsfreiheit einer Fernsehsendung ermöglichte, wenngleich eine solche Maßnahme für audiovisuelle Mediendienste auf Abruf in Art. 3 Abs. 5 dieser Richtlinie vorgesehen ist. Ich möchte jedoch hinzufügen, dass die kürzlich erlassene Richtlinie 2018/1808 dieses Dringlichkeitsverfahren auf Fernsehsendungen ausgeweitet hat.
65 Die Formulierung stammt aus der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. November 2016 über die strategische Kommunikation der Union zur Bekämpfung der gegen sie gelenkten Propaganda Dritter (2016/2030[INI]) und der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 24. April 2018, „Bekämpfung von Online-Desinformation: Ein europäischer Ansatz“ (COM[2018] 236 final). Vgl. auch Beschluss der Kommission vom 10. Juli 2015 über die Vereinbarkeit der von Litauen erlassenen Maßnahmen gemäß Art. 3 Abs. 2 der [Richtlinie 2010/13] (C[2015] 4609 final). Dieser Beschluss erging im Anschluss an die Aussetzung der Verbreitung des in die Zuständigkeit Schwedens fallenden russischen Kanals RTR Planeta durch den Mitgliedstaat Litauen in seinem Hoheitsgebiet.
66 Jedoch unbeschadet des Verfahrens nach Art. 4 Abs. 2 bis 5 der Richtlinie 2010/13.
67 Vgl. entsprechend Urteil vom 18. Dezember 2007, Laval un Partneri (C‑341/05, EU:C:2007:809, Rn. 79 und 80).
68 Das Argument war vom Königreich Belgien als Verteidigungsmittel in einer Vertragsverletzungsklage vorgebracht worden, in der das Urteil vom 10. September 1996, Kommission/Belgien (C‑11/95, EU:C:1996:316, Rn. 91 und 92), ergangen ist, das im Licht der Richtlinie 89/552 gefällt wurde. In diesem Urteil hat es der Gerichtshof jedoch nicht als nötig erachtet, auf diese Frage einzugehen.
69 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. März 1980, Debauve u. a. (52/79, EU:C:1980:83, Rn. 15).
70 Ich weise darauf hin, dass die Richtlinie 2010/13 vor allem auf der Grundlage von Art. 62 AEUV erlassen wurde. Der Unionsgesetzgeber wollte daher im Anwendungsbereich dieser Richtlinie die Möglichkeiten der Abweichungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit umzusetzen. Vgl. in diesem Sinn Schlussanträge des Generalanwalts Lenz in der Rechtssache Kommission/Belgien (C‑11/95, EU:C:1996:178, Nrn. 100 bis 104).
71 Vgl. Urteil vom 16. Juni 2015, Rina Services u. a. (C‑593/13, EU:C:2015:399, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).