SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
MICHAL BOBEK
vom 5. Februar 2019 ( 1 )
Rechtssache C‑646/17
Strafverfahren
gegen
Gianluca Moro
(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Brindisi [Bezirksgericht Brindisi, Italien]
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren – Änderung des Tatvorwurfs in Bezug auf die Beurteilung des Sachverhalts – Fehlende Möglichkeit, nach Beginn der Hauptverhandlung eine Erledigung im Wege der Verständigung zu beantragen“
I. Einleitung
1.
Herr Moro (im Folgenden: Angeklagter) wurde wegen Hehlerei von gestohlenem Goldschmuck angeklagt. Der Angeklagte gestand in der Hauptverhandlung, dass er diesen Schmuck tatsächlich gestohlen habe. Nach seinem Geständnis wurde ihm mitgeteilt, dass der ihm zur Last gelegte Sachverhalt neu beurteilt und die Anklage somit auf den Straftatbestand des Diebstahls umgestellt werden könne.
2.
Der Angeklagte beantragte sodann eine Verhängung einer Strafe im Verständigungsverfahren, die im italienischen Recht als „patteggiamento“ bezeichnet wird. Dieser Antrag wurde abgelehnt, da nach dem Codice di procedura penale (im Folgenden: Strafprozessordnung) ein Antrag auf die Anwendung dieses Verfahrens grundsätzlich vor Beginn der Hauptverhandlung gestellt werden muss, jedenfalls wenn es lediglich um eine rechtliche Neubeurteilung des Sachverhalts und nicht um Änderungen des Sachverhalts geht.
3.
Das Tribunale di Brindisi (Bezirksgericht Brindisi, Italien) hat Zweifel, ob diese nationalen Bestimmungen mit den unionsrechtlichen Regelungen über die Verteidigungsrechte von beschuldigten Personen, insbesondere mit einer Reihe von Bestimmungen der Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren (im Folgenden: Richtlinie 2012/13) ( 2 ), vereinbar sind. Abgesehen davon, dass der genaue Umfang der konkreten Verpflichtungen zu bestimmen ist, die sich aus dem in dieser Richtlinie festgelegten Recht ergeben, wonach eine Änderung des Tatvorwurfs umgehend mitgeteilt werden muss, wirft die vorliegende Rechtssache übergreifende Fragen auf: Welchen Anwendungsbereich hat diese Richtlinie in ihrer Gesamtheit genau? Welche Rolle spielt die Charta der Union bei der Auslegung dieser Verfahrensrechte?
II. Rechtlicher Rahmen
A. Unionsrecht
4.
Nach Art. 48 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) „[wird] [j]edem Angeklagten … die Achtung der Verteidigungsrechte gewährleistet“.
5.
Nach dem dritten Erwägungsgrund der Richtlinie 2012/13 „[setzt d]ie Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Entscheidungen in Strafsachen … gegenseitiges Vertrauen der Mitgliedstaaten in ihre jeweilige Strafrechtspflege voraus. Das Maß der gegenseitigen Anerkennung hängt von einer Reihe von Parametern ab; dazu gehören Mechanismen für den Schutz der Rechte von Verdächtigen oder von beschuldigten Personen sowie gemeinsame Mindestnormen, die erforderlich sind, um die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung zu erleichtern.“
6.
Nach dem achten Erwägungsgrund „[bedarf es z]ur Stärkung des gegenseitigen Vertrauens … detaillierter Bestimmungen zum Schutz der Verfahrensrechte und ‑garantien, die auf die Charta und die EMRK zurückgehen“.
7.
Nach dem zehnten Erwägungsgrund „[sollten g]emeinsame Mindestvorschriften … das Vertrauen in die Strafrechtspflege aller Mitgliedstaaten stärken, was wiederum zu einer wirksameren Zusammenarbeit der Justizbehörden in einem Klima gegenseitigen Vertrauens führen sollte. Solche gemeinsamen Mindestvorschriften sollten im Bereich der Belehrung in Strafverfahren festgelegt werden.“
8.
Der 29. Erwägungsgrund lautet: „Verändern sich im Laufe des Strafverfahrens die Einzelheiten des Tatvorwurfs so weit, dass die Stellung der Verdächtigen oder der beschuldigten Personen in beträchtlichem Umfang betroffen ist, so sollte ihnen dies mitgeteilt werden, wenn dies notwendig ist, um ein faires Verfahren zu gewährleisten, und zwar so rechtzeitig, dass eine wirksame Ausübung der Verteidigungsrechte ermöglicht wird.“
9.
Nach ihrem Art. 1 „[werden] mit [der Richtlinie 2012/13] Bestimmungen über das Recht von Verdächtigen oder von beschuldigten Personen auf Belehrung über Rechte in Strafverfahren und auf Unterrichtung über den gegen sie erhobenen Tatvorwurf festgelegt. Mit dieser Richtlinie werden auch Bestimmungen über das Recht von Personen, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, auf Belehrung über ihre Rechte festgelegt.“
10.
Nach ihrem Art. 2 Abs. 1 gilt die Richtlinie 2012/13 „ab dem Zeitpunkt, zu dem Personen von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats davon in Kenntnis gesetzt werden, dass sie der Begehung einer Straftat verdächtig oder beschuldigt sind, bis zum Abschluss des Verfahrens, worunter die endgültige Klärung der Frage zu verstehen ist, ob der Verdächtige oder die beschuldigte Person die Straftat begangen hat, gegebenenfalls einschließlich der Festlegung des Strafmaßes und der abschließenden Entscheidung in einem Rechtsmittelverfahren“.
11.
Art. 3 der Richtlinie 2012/13 („Recht auf Rechtsbelehrung“) lautet wie folgt:
„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen umgehend mindestens über folgende Verfahrensrechte in ihrer Ausgestaltung nach dem innerstaatlichen Recht belehrt werden, um die wirksame Ausübung dieser Rechte zu ermöglichen:
a)
das Recht auf Hinzuziehung eines Rechtsanwalts;
b)
den etwaigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsberatung und die Voraussetzungen für diese Rechtsberatung;
c)
das Recht auf Unterrichtung über den Tatvorwurf gemäß Artikel 6;
d)
das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen;
e)
das Recht auf Aussageverweigerung.
(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die in Absatz 1 vorgesehene Rechtsbelehrung entweder mündlich oder schriftlich in einfacher und verständlicher Sprache erfolgt, wobei etwaige besondere Bedürfnisse schutzbedürftiger Verdächtiger oder schutzbedürftiger beschuldigter Personen berücksichtigt werden.“
12.
Art. 6 der Richtlinie 2012/13 („Recht auf Unterrichtung über den Tatvorwurf“) lautet wie folgt:
„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen über die strafbare Handlung unterrichtet werden, deren sie verdächtigt oder beschuldigt werden. Diese Unterrichtung erfolgt umgehend und so detailliert, dass ein faires Verfahren und eine wirksame Ausübung ihrer Verteidigungsrechte gewährleistet werden.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen, die festgenommen oder inhaftiert werden, über die Gründe für ihre Festnahme oder Inhaftierung, einschließlich über die strafbare Handlung, deren sie verdächtigt oder beschuldigt werden, unterrichtet werden.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass spätestens wenn einem Gericht die Anklageschrift vorgelegt wird, detaillierte Informationen über den Tatvorwurf, einschließlich der Art und der rechtlichen Beurteilung der Straftat sowie der Art der Beteiligung der beschuldigten Person, erteilt werden.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtigen oder beschuldigten Personen Änderungen der ihnen im Rahmen der Unterrichtung gemäß diesem Artikel gegebenen Informationen umgehend mitgeteilt werden, wenn dies erforderlich ist, um ein faires Verfahren zu gewährleisten.“
B. Italienisches Recht
13.
Nach Art. 444 („Verhängung der Strafe im Verständigungsverfahren“ [„patteggiamento“]) der Strafprozessordnung können der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft das Gericht ersuchen, eine Ersatzstrafe (angemessener Art und Dauer), eine um bis zu ein Drittel ermäßigte Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe, wenn Letztere unter Berücksichtigung der Umstände und bei einer Ermäßigung um bis zu ein Drittel fünf Jahre nicht übersteigt, und zwar auch in Verbindung mit einer Geldstrafe, zu verhängen.
14.
Nach Art. 552 der Strafprozessordnung muss die Anklageschrift unter Androhung der Nichtigkeit bestimmte Elemente enthalten. Sie muss insbesondere „die Darstellung des Sachverhalts in klarer und deutlicher Form, der erschwerenden Umstände und der Umstände, die die Anwendung von Maßregeln der Sicherung mit sich bringen können, mit Angabe der entsprechenden Rechtsvorschriften“ enthalten. Die Anklageschrift wird dem Beschuldigten, seinem Verteidiger und dem Verletzten wenigstens 60 Tage vor der mündlichen Verhandlung zugestellt.
15.
Nach Art. 555 („Mündliche Verhandlung nach unmittelbarer Ladung“) der Strafprozessordnung können der Beschuldigte oder die Staatsanwaltschaft den in Art. 444 der Strafprozessordnung vorgesehenen Antrag vor Eröffnung der Hauptverhandlung stellen.
16.
Art. 516 („Änderung der Anklage“) der Strafprozessordnung bestimmt: „Wenn sich während der Beweisaufnahme in der Verhandlung ein anderer als der in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt herausstellt, der nicht in die Zuständigkeit eines höheren Gerichts fällt, ändert die Staatsanwaltschaft die Anklage und hält sie entsprechend vor. …“
17.
Dem Vorabentscheidungsersuchen zufolge hat die Corte costituzionale (Verfassungsgericht, Italien) Art. 516 der Strafprozessordnung für verfassungswidrig erklärt, soweit der Angeklagte nicht berechtigt ist, im Laufe der Hauptverhandlung eine Verhängung der Strafe im Verständigungsverfahren zu beantragen, wenn es im Wesentlichen zu Änderungen der Anklage in tatsächlicher Hinsicht gekommen ist. Diese Feststellung der Corte costituzionale (Verfassungsgericht) betraf somit nicht die Situation, dass eine Tat rechtlich neu beurteilt wurde ( 3 ).
18.
Schließlich kann das Gericht nach Art. 521 der Strafprozessordnung in seiner rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts von derjenigen in der Anklage abweichen. Wenn jedoch der Sachverhalt von der genannten Schilderung abweicht oder ein neues Strafverfolgungsverfahren stattfindet, muss das Gericht die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückverweisen.
III. Sachverhalt, nationales Verfahren und Vorlagefragen
19.
Mit Anklageschrift vom 1. April 2016 wurde der Angeklagte angeklagt. Ihm wurde Hehlerei zur Last gelegt. Es wurde ihm vorgeworfen, von einer unbekannten Person Goldschmuck erhalten zu haben. Dieser Schmuck war Herrn Legrottaglie (im Folgenden: Adhäsionskläger des Ausgangsverfahrens) gestohlen worden. Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, ihn einem Goldhändler übergeben zu haben, um sich einen Vorteil zu verschaffen.
20.
Der Angeklagte räumte am 13. Oktober 2017 in der Hauptverhandlung ein, dass er den Diebstahl selbst begangen habe. Daraufhin wurde ihm mitgeteilt, dass der ihm zur Last gelegte Sachverhalt neu beurteilt und von „Hehlerei“ in „schweren Diebstahl“ umgestellt werden könne, da durch den Diebstahl schwerwiegender wirtschaftlicher Schaden verursacht worden sei.
21.
Angesichts dieser Möglichkeit ersuchte der Angeklagte darum, die Verhängung der Strafe im Verständigungsverfahren gemäß Art. 444 der Strafprozessordnung („Patteggiamento“-Verfahren) beantragen zu können. Durch dieses Verfahren können der beschuldigten Person im Wege einer Verständigung bestimmte Vorteile gewährt werden, u. a. eine Ermäßigung der Strafe um bis zu ein Drittel, die Nichtzahlung von Gerichtskosten und die Löschung der Straftat, wenn die beschuldigte Person in einem bestimmten Zeitraum keine Straftat derselben Art begeht.
22.
Der Antrag auf Verhängung der Strafe im Verständigungsverfahren muss grundsätzlich vor Eröffnung des Hauptverfahrens gestellt werden. Danach ist er nur zulässig, wenn gegen den Angeklagten ein durch den Vortrag eines neuen oder anderen Sachverhalts geänderter Tatvorwurf erhoben wurde. Der Antrag ist hingegen im Laufe des Verfahrens nicht zulässig, wenn der gleiche Sachverhalt „lediglich“ rechtlich neu beurteilt wird.
23.
Angesichts der Tatsache, dass die Änderung des Tatvorwurfs gegen den Angeklagten rechtlicher (und nicht tatsächlicher) Natur war ( 4 ), ist der Antrag des Angeklagten auf Verhängung der Strafe im Verständigungsverfahren nach Ansicht des vorlegenden Gerichts abzulehnen, da er nach Ablauf der geltenden Frist gestellt wurde. Das vorlegende Gericht fügt hinzu, dass die Staatsanwaltschaft die Anklage nicht gemäß Art. 516 der Strafprozessordnung habe formal ändern wollen und die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts dem Gericht überlassen habe.
24.
Vor diesem Hintergrund hat das Tribunale di Brindisi (Bezirksgericht Brindisi) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Sind Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 Buchst. c und Art. 6 Abs. 1, 2 und 3 der Richtlinie 2012/13 sowie Art. 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie strafprozessrechtlichen Vorschriften eines Mitgliedstaats entgegenstehen, wonach die sich aus einer Änderung der Anklage ergebenden Verteidigungsgarantien in qualitativer und quantitativer Hinsicht unterschiedlich gewährleistet werden, je nachdem ob die Änderung tatsächliche Aspekte des Tatvorwurfs oder dessen rechtliche Beurteilung betrifft, wobei der Angeklagte insbesondere nur im ersten Fall um die attraktive alternative Verfahrensweise der Verhängung der Strafe (sogenannte Verständigung) ersuchen kann?
25.
Schriftliche Erklärungen sind vom Adhäsionskläger des Ausgangsverfahrens, der italienischen, der ungarischen, der niederländischen und der polnischen Regierung sowie von der Kommission eingereicht worden. Die italienische Regierung und die Kommission haben in der Sitzung vom 14. November 2018 mündliche Ausführungen gemacht.
IV. Würdigung
26.
Die vorliegenden Schlussanträge setzen sich aus drei Teilen zusammen. Erstens werde ich auf die Frage eingehen, ob die Richtlinie 2012/13 auf den vorliegenden Fall trotz fehlender erkennbarer grenzüberschreitender Dimension Anwendung findet (A). Anschließend werde ich mich der Begründetheit der Rechtssache zuwenden. Das vorlegende Gericht ersucht den Gerichtshof um eine Prüfung am Maßstab der Richtlinie 2012/13 und von Art. 48 der Charta. Fraglich ist, ob diese Prüfung nach Ansicht des Gerichts jeweils gesondert vorzunehmen sein soll oder ob die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 2012/13 im Licht von Art. 48 der Charta auszulegen sein sollen. Der Klarheit halber ziehe ich es vor, die Wirkung der beiden Rechtsinstrumente in der vorliegenden Rechtssache jeweils gesondert zu erörtern. Zweitens werde ich mich daher den Bestimmungen der Richtlinie 2012/13, insbesondere Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2012/13, zuwenden, der meines Erachtens die für die Beantwortung der gestellten Frage einschlägige Vorschrift ist. Ich werde zu dem Schluss kommen, dass diese Bestimmung den in Rede stehenden nationalen Bestimmungen nicht entgegensteht (B). Drittens und abschließend werde ich zu dem Schluss kommen, dass Art. 48 Abs. 2 der Charta an diesem Ergebnis nichts ändert (C).
A. Anwendbarkeit der Richtlinie 2012/13 (und Zuständigkeit des Gerichtshofs in der vorliegenden Rechtssache)
27.
Die italienische und die polnische Regierung haben zwei Einwände gegen die Zuständigkeit des Gerichtshofs in der vorliegenden Rechtssache erhoben.
28.
Zum einen führt die polnische Regierung an, dass es nicht Gegenstand der gestellten Frage sei, ob dem Angeklagten eine Änderung des Tatvorwurfs umgehend mitgeteilt worden sei. Es gehe im Ausgangsverfahren vielmehr darum, dass es keine Möglichkeit gebe, eine Verhängung der Strafe im Verständigungsverfahren zum gegebenen Zeitpunkt des Verfahrens zu beantragen. Da die Voraussetzungen für die Anwendung eines solchen Verfahrens jedoch unionsrechtlich nicht geregelt seien, falle diese Frage nicht in den Geltungsbereich des Unionsrechts, so dass der Gerichtshof nicht zuständig sei.
29.
Ich stimme mit der polnischen Regierung natürlich darin überein, dass die Richtlinie 2012/13 keine Bestimmung mit der Überschrift „Voraussetzungen für die Gewährung einer Verhängung der Strafe im Verständigungsverfahren“ enthält. Aufgrund ihres eindeutigen Wortlauts in Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 ist jedoch kaum zweifelhaft, dass die Richtlinie 2012/13 auf den vorliegenden Fall allgemein sachlich anwendbar ist. Streitig ist vielmehr, ob diese Richtlinie aufgrund von Art. 6 und dem Recht auf Unterrichtung über den Tatvorwurf, einschließlich Änderungen des Tatvorwurfs, im konkreten Kontext des Ausgangsverfahrens konkrete Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten schafft. Dies ist jedoch eine Frage der Begründetheit der Rechtssache, die ich unten in Abschnitt B behandele.
30.
Zum anderen wendet die italienische Regierung gegen die Zuständigkeit des Gerichtshofs ein, dass es im Fall des Ausgangsverfahrens an einem grenzüberschreitenden Element mangele. Der gesamte einschlägige Sachverhalt habe offenbar ausschließlich Bezug zu Italien. Daher sei der Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache nicht zuständig, weil der Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/13 (und somit die damit verbundene Auslegungszuständigkeit des Gerichtshofs) auf Rechtssachen mit grenzüberschreitender Dimension beschränkt sei.
31.
Dieses Argument wird auf Art. 82 Abs. 2 AEUV gestützt, der die Rechtsgrundlage der Richtlinie 2012/13 darstellt. Nach dieser Bestimmung „[können, s]oweit dies zur Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen und der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen mit grenzüberschreitender Dimension erforderlich ist, … das Europäische Parlament und der Rat … durch Richtlinien Mindestvorschriften festlegen …“ Ferner heißt es dort, dass diese „[Richtlinien Folgendes] betreffen“: „a) die Zulässigkeit von Beweismitteln auf gegenseitiger Basis zwischen den Mitgliedstaaten; b) die Rechte des Einzelnen im Strafverfahren; c) die Rechte der Opfer von Straftaten; d) sonstige spezifische Aspekte des Strafverfahrens, die zuvor vom Rat durch Beschluss bestimmt worden sind …“ ( 5 ).
32.
Die italienische Regierung führt aus, dass aus der Verwendung des Begriffs „grenzüberschreitend“ in Art. 82 Abs. 2 AEUV folge, dass der Anwendungsbereich auf der Grundlage dieser Bestimmung erlassener sekundärrechtlicher Rechtsvorschriften auf Fälle mit grenzüberschreitender Dimension begrenzt sein müsse.
33.
Dieses Vorbringen überzeugt mich nicht.
34.
Der Gerichtshof hat die Richtlinie 2012/13 bislang in drei Rechtssachen ausgelegt ( 6 ). Insbesondere in der Rechtssache Kolev ( 7 ) war offenbar kein erkennbares grenzüberschreitendes Element gegeben. In jener Rechtssache ging es um Zollbeamte in Bulgarien, die dort wegen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, die Bestechungsgelder von aus der Türkei die Grenze überschreitenden Fahrzeugführern verlangte, strafrechtlich verfolgt wurden. Solange nicht die Annahme von Bestechungsgeldern an der (Außen‑)Grenze der Union als grenzüberschreitendes Element betrachtet wird, dürfte es in jener Rechtssache tatsächlich an einer grenzüberschreitenden Dimension gefehlt haben.
35.
Einzuräumen ist allerdings, dass die Frage, ob die Anwendbarkeit der Richtlinie 2012/13 von der grenzüberschreitenden Dimension abhängig ist, vom Gerichtshof bisher noch nicht unmittelbar behandelt wurde.
36.
Auf den ersten Blick und für sich betrachtet könnte Art. 82 Abs. 2 AEUV möglicherweise für die Annahme sprechen, dass ein auf dieser Bestimmung beruhender Rechtsakt nur für Fälle mit „grenzüberschreitender Dimension“ gelten soll. Dies wäre dann der Fall, wenn der Begriff „grenzüberschreitend“, der im ersten Halbsatz des ersten Satzes dieser Bestimmung steht, dahin zu verstehen wäre, dass er für Art. 82 Abs. 2 AEUV insgesamt gilt (d. h. für den Aspekt der justiziellen Zusammenarbeit und den Aspekt der Harmonisierung im zweiten Halbsatz dieses Satzes).
37.
Eine weitere Prüfung des Wortlauts der Richtlinie 2012/13, vor allem ihrer Zielsetzung und ihres Kontexts, führt jedoch zu einem anderen Ergebnis.
38.
Erstens ist, was den Wortlaut angeht, der Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/13 allgemein gehalten. Er ist nicht auf oder anhand von grenzüberschreitenden Sachverhalten begrenzt ( 8 ). Ihr erster Artikel (der den Gegenstand der Richtlinie 2012/13 definiert) besteht aus zwei Sätzen. Satz 1 ist allgemein. Satz 2 fügt hinzu, dass diese Richtlinie auch für Personen gilt, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist ( 9 ). Durch diese zusätzliche Klarstellung betont Satz 2 nur den (notwendigerweise allgemeinen) Umfang von Art. 1 Satz 1. Art. 2 Abs. 1, der den Anwendungsbereich der Richtlinie definiert, ist ebenso allgemein: Er sieht keine Einschränkung in Form der Voraussetzung eines grenzüberschreitenden Elements vor ( 10 ).
39.
Was zweitens die Zielsetzung(en) angeht, ergibt sich aus den Erwägungsgründen 3, 8, 10 und 20, dass die Richtlinie 2012/13 gemeinsame Mindestnormen für die Belehrung über Rechte und die Art des Tatvorwurfs für Personen, die der Begehung einer Straftat verdächtigt oder beschuldigt werden, festlegt. Dies dient der Stärkung des gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten ( 11 ). So soll die Harmonisierung der Standards für bestimmte Aspekte des Strafverfahrens ein Klima gegenseitigen Vertrauens in die Strafrechtspflege der Mitgliedstaaten aufbauen.
40.
Diese Harmonisierung trägt wiederum zum besseren Funktionieren anderer Instrumente des Unionsrechts bei, die das Ziel einer „konkreten“ justiziellen Zusammenarbeit verfolgen: Wenn sich, z. B. nach dem Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl, die Notwendigkeit einer Zusammenarbeit in Strafsachen ergibt, kann der Vollstreckungsmitgliedstaat darauf vertrauen, dass das Verfahren im ersuchenden Mitgliedstaat bestimmte Standards erfüllt oder erfüllen wird ( 12 ).
41.
Daher besteht unabhängig vom Vorliegen einer besonderen Situation einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen den Behörden zweier Mitgliedstaaten das mit dieser Harmonisierung verfolgte Ziel darin, einheitliche Rahmenbedingungen zu schaffen, unter denen bestimmte verfahrensrechtliche Mindeststandards gewährleistet sind. So können die Mitgliedstaaten dann, wenn sich die Notwendigkeit eines besonderen Falls einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit ergibt, gegenseitig auf ihre Strafrechtspflege vertrauen, was das Bestehen dieser Verfahrensgarantien angeht, so dass die justizielle Zusammenarbeit möglicherweise effektiver wird ( 13 ).
42.
Diese Erwägungen zeigen somit, dass der Zweck der Festlegung solcher allgemeiner und im Vorhinein geltender Standards vom Vorliegen eines späteren besonderen grenzüberschreitenden Elements im Einzelfall verschieden und in der Tat weitgehend unabhängig ist. Bildlich gesprochen ist es ähnlich wie beim Brückenbau: Der ursprüngliche Antrieb zur Errichtung eines solchen Bauwerks mag in der Tat das besondere Interesse einer bestimmten Gruppe von Unternehmern am Verkehr zwischen zwei bestimmten, auf der jeweils anderen Flussseite gelegenen Städten gewesen sein. Sobald sie jedoch für die öffentliche Nutzung freigegeben ist, steht die Brücke zur Verfügung, um den gesamten Verkehr über den Fluss aufzunehmen, unabhängig davon, wer wohin unterwegs ist.
43.
Drittens ist zum breiteren gesetzgeberischen Kontext der Richtlinie 2012/13 darauf hinzuweisen, dass eine ähnliche Frage wie diejenige, ob die Anwendbarkeit der Richtlinie 2012/13 vom Vorliegen einer grenzüberschreitenden Dimension abhängt, sich auch bei anderen Richtlinien stellen würde, die im Rahmen des sogenannten Fahrplans zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten in Strafverfahren im Rahmen des Stockholmer Programms ( 14 ) erlassen wurden und die gleiche Rechtsgrundlage haben wie die Richtlinie 2012/13 ( 15 ). Der Wortlaut dieser Richtlinien ist allgemein der Formulierung der Richtlinie 2012/13 ähnlich gefasst und enthält in Bezug auf die Anwendbarkeit dieser Instrumente auf innerstaatliche Sachverhalte weder eine positive noch eine negative Aussage. Auch hat der Gerichtshof einige dieser Instrumente in Rechtssachen ausgelegt, die rein innerstaatliche Sachverhalte betrafen ( 16 ).
44.
Aufgrund dieser Erwägungen dürfte das Ergebnis bereits recht klar feststehen: Die Anwendbarkeit der Richtlinie 2012/13 setzt nicht voraus, dass der dem nationalen Gericht vorliegende Einzelfall eine grenzüberschreitende Dimension aufweist.
45.
Es gibt gleichwohl noch ein weiteres (und ziemlich gewichtiges) Argument, das belegt, warum die Anwendbarkeit einer solchen Richtlinie nicht von der Voraussetzung einer grenzüberschreitenden Dimension abhängen kann, nämlich die (un‑)logische Folge, die sich daraus ergäbe, wenn dies der Fall wäre.
46.
Wie sich aus den schriftlichen Stellungnahmen und ihrer weiteren Erörterung in der mündlichen Verhandlung ergibt, gibt es zwei Möglichkeiten einer Definition eines etwaigen, für die Anwendbarkeit der Richtlinie 2012/13 notwendigen grenzüberschreitenden Elements.
47.
Erstens könnte davon ausgegangen werden, dass die Anwendbarkeit der Richtlinie 2012/13 sich auf Strafverfahren beschränkt, die Straftaten betreffen, die durch unionsrechtliche Rechtsakte geregelt sind, die auf der Grundlage der Aufzählung in Art. 83 Abs. 1 AEUV erlassen oder nach Art. 83 Abs. 2 AEUV durch einzelne Rechtsakte erweitert wurden. Der Grundgedanke wäre dann, dass der Unionsgesetzgeber in gewisser Weise verbindlich festgestellt hätte, dass es sich hierbei um Straftaten handelt, die eine grenzüberschreitende Dimension haben, weil dieses Merkmal auch in Art. 83 Abs. 1 AEUV genannt ist.
48.
Diese Ansicht lässt sich jedoch aus Art. 82 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 83 AEUV nicht herleiten. Während die erstgenannte Vorschrift die Rechtsgrundlage für die Harmonisierung der verfahrensrechtlichen Aspekte des Strafrechts im Kontext und im Sinne der gegenseitigen Anerkennung und justiziellen Zusammenarbeit darstellt, ist die letztgenannte Vorschrift die Rechtsgrundlage für die Harmonisierung der materiellen Aspekte des Strafrechts und der Straftaten. Diese beiden Bestimmungen haben daher jeweils ihren eigenen Anwendungsbereich. Sie beziehen sich einfach auf verschiedene Bereiche.
49.
Zweitens könnte man auch davon ausgehen, dass die Anwendbarkeit der Richtlinie 2012/13 sich auf Strafverfahren beschränkt, die Straftaten betreffen, die zwar auf der nationalen Ebene definiert sind, jedoch bestimmte grenzüberschreitende Elemente enthalten.
50.
Dies wiederum führt zu der Frage, wie ein solches grenzüberschreitendes Element einer Straftat zu definieren wäre. Was wäre ein „Euro-Diebstahl“ oder „Euro-Mord“? Wäre ausreichend, dass die objektiven Merkmale der Straftat eine grenzüberschreitende Dimension haben? Müsste somit entweder das Opfer oder der Täter (oder etwa ein anderer Beteiligter) seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat haben? Käme es darauf an, woher die Mordwaffe stammte? Läge in Anlehnung an die Grundgedanken der Freizügigkeitsrechtsprechung eine grenzüberschreitende Straftat vor, wenn sowohl das Opfer als auch der Täter im selben Mitgliedstaat wohnen, die Mordwaffe jedoch in einem anderen Mitgliedstaat hergestellt wurde?
51.
Angenommen man könnte sich auf das richtige, hierfür maßgebende Kriterium einigen (und zwar für verschiedene Straftaten jeweils in verschiedener Weise anhand der Besonderheiten ihrer Tatbestandsmerkmale), könnte der Mitgliedstaat dann zwei Gruppen von Verfahrensvorschriften vorsehen, die alternativ je nachdem Anwendung fänden, ob die vorliegende Straftat „rein innerstaatlich“ oder „grenzüberschreitend“ wäre? Was wäre, wenn das grenzüberschreitende Element erst zu einem späteren Zeitpunkt des Strafverfahrens festgestellt würde und darin nur „rein innerstaatliche“ Strafvorschriften geprüft worden wären? Müsste das gesamte Verfahren dann nach dem „anderen“ Verfahrensrecht wiederholt werden?
52.
Es kann somit ganz logischerweise nur ein Verfahrensrecht geben, das im Hinblick auf den Kontext und Zweck, den der Unionsgesetzgeber mit dem Erlass des entsprechenden Teils des Stockholmer Programms verfolgte ( 17 ), für jedes nationale Strafverfahren gelten muss, unabhängig davon, ob im Einzelfall ein grenzüberschreitendes Element gegeben ist. Auch aus den dargestellten (sicherlich) eher fragwürdigen Folgen einer solchen Annahme, bei der ein Strafverfahren in den Geltungsbereich der unionsrechtlichen Anforderungen hinein- und aus diesem wieder herausrutschen würde, je nachdem, ob die Voraussetzung eines kaum vorhersagbaren Vorliegens eines grenzüberschreitenden Elements zu irgendeinem Zeitpunkt im Lauf des Verfahrens (oder auch danach) gegeben ist, wird indes überdeutlich, warum dies nicht so sein kann.
53.
Schließlich lässt sich auch anhand anderer Bestimmungen des Vertrags verdeutlichen, warum die Anwendbarkeit auf dieser Rechtsgrundlage erlassener sekundärrechtlicher Rechtsakte durch eine primärrechtlich vorgesehene allgemeine grenzüberschreitende Zielsetzung nicht beschränkt werden kann, sofern diese sekundärrechtlichen Rechtsakte nicht selbst etwas anderes bestimmen. Ein weiteres Beispiel mögen die Harmonisierungsmaßnahmen nach Art. 114 AEUV sein. Diese Maßnahmen müssen das Ziel nach Art. 26 AEUV erfüllen. Nach Abs. 2 der letzteren Bestimmung besteht deren Ziel in der Schaffung des Binnenmarkts „ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital … gewährleistet ist“. Es ist gleichwohl recht eindeutig, dass die nach Art. 114 AEUV erlassenen Rechtsvorschriften nicht einfach aufgrund der primärrechtlichen Grundlage nur für grenzüberschreitende Sachverhalte gelten. Die auf dieser Grundlage (und aufgrund ihrer Vorgängerregelung) erlassenen Harmonisierungsinstrumente reichen beispielsweise von der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ( 18 ), über die Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug ( 19 ) bis hin zur Richtlinie 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ( 20 ). Diese Instrumente finden jedoch eindeutig auf rein innerstaatliche Sachverhalte Anwendung, und es wird auch nicht ernsthaft vertreten, dass dies anders sein sollte ( 21 ) und es etwa einen Schutz vor missbräuchlichen Klauseln in Verbraucherverträgen nur geben sollte, wenn im Einzelfall ein grenzüberschreitendes (oder die Freizügigkeit berührendes) Element gegeben ist.
54.
Im Ergebnis ist entgegen der Ansicht der italienischen Regierung die Anwendbarkeit der Richtlinie 2012/13 nicht auf Fälle mit „grenzüberschreitender“ Dimension beschränkt.
B. Einschlägige Bestimmungen der Richtlinie 2012/13
55.
In seinem Vorabentscheidungsersuchen und in der Vorlagefrage erwähnt das vorlegende Gericht insbesondere Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 Buchst. c sowie Art. 6 Abs. 1, 2 und 3 der Richtlinie 2012/13 als maßgeblich für die Beurteilung der Vereinbarkeit der nationalen Bestimmungen mit dem Unionsrecht.
56.
In den Stellungnahmen des Adhäsionsklägers des Ausgangsverfahrens, der oben in Nr. 25 genannten Regierungen sowie der Kommission wurde im Wesentlichen zum Ausdruck gebracht, dass weder bei diesen Bestimmungen noch irgendeiner anderen Bestimmung der Richtlinie 2012/13 wirklich die Rede davon sein könne, dass sie für den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens maßgebend seien.
57.
Nach Ansicht der niederländischen Regierung und, wenngleich hilfsweise, auch der polnischen Regierung fällt das in Rede stehende Problem nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/13. Das Unionsrecht stehe den in Rede stehenden Rechtsvorschriften daher nicht entgegen.
58.
Die ungarische Regierung weist darauf hin, dass das Unionsrecht nicht die Voraussetzungen harmonisiere, nach denen eine Beantragung der Verhängung der Strafe im Verständigungsverfahren möglich sei. Diese Frage sei davon zu unterscheiden, ob die beschuldigte Person wie vorgeschrieben über die Neubeurteilung des ihr zur Last gelegten Sachverhalts unterrichtet worden sei, was unter Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2012/13 falle. Diese Bestimmung schließe jedoch unterschiedliche Rechtsfolgen, wie sie in der vorliegenden Rechtssache vorlägen, nicht aus.
59.
Ebenso führt die Kommission an, dass Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2012/13 keine Angaben dazu enthalte, wie die beschuldigten Personen über eine Änderung des Tatvorwurfs zu unterrichten seien. Dort würden nicht die rechtlichen Folgen geregelt, die die Unterrichtung über die Änderung der rechtlichen Beurteilung des Tatvorwurfs nach sich ziehe.
60.
Ich stimme hiermit überein. Auch wenn die in der Richtlinie 2012/13 festgelegten Verpflichtungen in jedem Strafverfahren zu berücksichtigen sind, dürfte keine der vom vorlegenden Gericht angeführten Bestimmungen für den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens unmittelbar relevant sein. Keine dieser Bestimmungen sieht für die Mitgliedstaaten eine Verpflichtung vor, die der Abfolge von Ereignissen, wie sie sich auf der nationalen Ebene ereignet haben, entgegenstünde.
61.
Richtig ist zwar, dass Art. 6 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 und im Licht des 29. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2012/13 die Verpflichtung des Mitgliedstaats zur umgehenden Unterrichtung der Verdächtigen oder beschuldigten Personen über alle Änderungen des Tatvorwurfs mit dem Ziel der Gewährleistung eines fairen Verfahrens und einer wirksamen Ausübung ihrer Verteidigungsrechte betrifft. Richtig ist auch, dass es im Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache um eine Änderung des Tatvorwurfs dahin ging, dass der Angeklagte darüber unterrichtet wurde, dass der ihm zur Last gelegte Sachverhalt infolge seines Geständnisses rechtlich neu beurteilt werden könnte.
62.
Es ist jedoch dem Vorabentscheidungsersuchen zufolge nicht geltend gemacht worden, dass diese Unterrichtung nicht oder nicht umgehend erfolgt sei. Streitgegenstand ist, dass es nicht möglich ist, die Verhängung der Strafe im Verständigungsverfahren zum gegebenen Zeitpunkt des Verfahrens zu verlangen. Es wird somit offenbar letztlich die Ansicht vertreten, dass zwischen der Möglichkeit, zu einem bestimmten Zeitpunkt des Verfahrens eine Verhängung der Strafe im Verständigungsverfahren zu beantragen, und den (vollen) Verteidigungsrechten eine Gleichung aufgestellt werden könne. Oder es werden vielmehr in übermäßiger Weise alle möglichen, sich im Anschluss an eine Änderung des Tatvorwurfs im weiteren Verlauf des Strafverfahrens ereignenden Folgen einbezogen und letztlich unter den Begriff der Verteidigungsrechte subsumiert.
63.
Meines Erachtens sind weder Art. 6 Abs. 4 noch andere Teile von Art. 6 der Richtlinie 2012/13 in dieser Weise zu verstehen. Wäre dies der Fall, wäre absolut alles, was sich in einem Strafverfahren nach einer Änderung des Tatvorwurfs ereignet, von Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2012/13 umfasst und somit potenziell untersagt, was eindeutig unzutreffend ist. Obwohl sicherlich, was „Stichworte“ angeht („Änderung des Tatvorwurfs“, „faires Verfahren“), zwischen Art. 6 Abs. 4 und dem Sachverhalt vor dem vorlegenden Gericht gewisse Überschneidungen bestehen, bleibt es somit dabei, dass der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens einfach kein Sachverhalt ist, auf den diese Richtlinie Anwendung finden soll.
64.
Hieran schließt sich natürlich die Frage an, was Art. 6 Abs. 4 dann regeln soll. Mit anderen Worten: Was ist unter den darin enthaltenen Begriffen „Unterrichtung“ und „faires Verfahren“ zu verstehen?
65.
Erstens wird mit dem in dieser Bestimmung enthaltenen Begriff der Unterrichtung die Mitteilung einer Änderung des Tatvorwurfs mit dem Ziel bezeichnet, dass die verdächtige oder beschuldigte Person entsprechend reagieren kann, um sich zu verteidigen. Die Unterrichtung muss so erfolgen, dass es der betreffenden Person möglich ist, auf eine Änderung der Darstellung dessen, was der Person zur Last gelegt wird, und seiner rechtlichen Beurteilung wirksam zu reagieren.
66.
Meines Erachtens ist Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2012/13 nicht dahin auszulegen, dass er die Gerichte der Mitgliedstaaten verpflichtet, die betreffenden Personen über jedwede Folge zu unterrichten, die eine Änderung des Tatvorwurfs ( 22 )über das gesamte Strafverfahren hinweg nach sich ziehen könnte, geschweige denn, dass ihnen die Möglichkeit gegeben werden müsste, das Eintreten einer solchen Folge zu verhindern. Das Recht auf Belehrung und Unterrichtung kann nicht als Ersatz für rechtlichen Beistand und auch nicht als Einfallstor für die Prüfung absolut jedes einzelnen Aspekts des Strafverfahrens nach erfolgter Unterrichtung verstanden werden, da jeder sich innerhalb eines konkreten Strafverfahrens ereignende Aspekt irgendeine Art von Information mit sich bringen dürfte.
67.
Der richtige Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 4 ist anhand der Gesamtsystematik der Richtlinie 2012/13 zu beurteilen. Die Richtlinie 2012/13 definiert zunächst ihren Gegenstand und Anwendungsbereich. In Art. 1 bzw. Art. 2 ist geregelt, dass diese Richtlinie „das Recht von Verdächtigen oder von beschuldigten Personen auf Belehrung über Rechte in Strafverfahren und auf Unterrichtung über den gegen sie erhobenen Tatvorwurf“ betrifft und „ab dem Zeitpunkt, zu dem Personen von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats davon in Kenntnis gesetzt werden, dass sie der Begehung einer Straftat verdächtig oder beschuldigt sind, bis zum Abschluss des Verfahrens [gilt]“. Sodann überträgt Art. 3 der Richtlinie 2012/13 den Mitgliedstaaten die Verpflichtung, die betreffenden Personen mindestens über ihre in dieser Richtlinie aufgeführten Rechte zu belehren. Von den insoweit aufgeführten Rechten wird sodann das Recht auf Unterrichtung über den Tatvorwurf (und nur dieses) in Art. 6 näher geregelt. Art. 4 betrifft die Verpflichtung zur Belehrung einer festgenommen oder inhaftierten Person über vier weitere Kategorien von Rechten. Von diesen zusätzlich aufgeführten Rechten wird das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakte (und nur dieses) in Art. 7 der Richtlinie 2012/13 weiter geregelt.
68.
Es ist somit klar, dass die Unterrichtungspflicht nach Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2012/13 schlicht nicht alle möglichen Aspekte des Strafverfahrens abdecken soll. Dieser Begriff, in seiner Verwendung in diesem Kontext, ist dahin zu verstehen, dass er sich auf den Tatvorwurf (und Änderungen desselben) bezieht (und beschränkt), d. h. auf Einzelheiten der Handlungen, die die beschuldigte Person „begangen haben soll und auf die sich der Tatvorwurf stützt, sowie die rechtliche Beurteilung“ ( 23 ). Diese Unterrichtung muss so erfolgen, dass der Beschuldigte ihn verstehen, darauf antworten und ihn bestreiten kann, wenn er dies wünscht.
69.
Zweitens ist der Begriff des fairen Verfahrens seinerseits in der Tat weit gefasst. Wie vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) grundsätzlich geklärt, betrifft er die Prüfung des Strafverfahrens in seiner Gesamtheit im Licht der Besonderheiten und Umstände des Einzelfalls ( 24 ). Demnach führt nicht jeder Vorfall innerhalb des Strafverfahrens zu einem Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens, natürlich können aber manche Vorfälle, je nach ihrer Bedeutung innerhalb des jeweiligen Verfahrens, dagegen verstoßen ( 25 ).
70.
Für die vorliegende Rechtssache und in Anbetracht der vom vorlegenden Gericht gestellten Frage ist die Beurteilung, ob ein faires Verfahren gewahrt ist, jedoch notwendigerweise mit den Rechten verbunden, die die Richtlinie 2012/13 ausdrücklich regelt. Mit anderen Worten ist die Fairness in Bezug auf diese Rechte und nicht allgemein, losgelöst von den durch die Richtlinie garantierten Rechten, zu beurteilen. Es muss ein normativer Zusammenhang zwischen dem sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/13 und dem Begriff des fairen Verfahrens bestehen. Ließe man etwas anderes zu, würde unvermittelt jedweder Aspekt nationaler Strafverfahren am Maßstab des fairen Verfahrens bzw. der Wahrung der Verteidigungsrechte überprüfbar.
71.
Mit anderen Worten: Die besonderen Verpflichtungen nach der Richtlinie 2012/13 sind besonderer Ausdruck dessen, wie ein faires Verfahren in Bezug auf die Unterrichtung beschuldigter Personen und Verdächtiger zu gewährleisten ist. Es gibt sicherlich andere Aspekte von Strafverfahren, die für die Gewährleistung eines solchen fairen Verfahrens von Bedeutung sind, wie etwa das Recht auf Hinzuziehung eines Rechtsanwalts, die Prozesskostenhilfe, das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen, Verfahrensgarantien für Kinder oder die Unschuldsvermutung. Diese Aspekte mögen alle durch besondere Richtlinien geregelt sein ( 26 ). Andere, nicht durch diese Richtlinien oder die Richtlinie 2012/13 abgedeckte Aspekte wie etwa die Voraussetzungen für die Gewährung einer Verhängung der Strafe im Verständigungsverfahren unterliegen jedoch eindeutig weiterhin dem nationalen Strafrecht.
72.
Der Umstand, dass dies ebenso wie andere Fragen für die Frage eines fairen Verfahrens insgesamt tatsächlich von Bedeutung sein kann, kann nicht dazu führen, Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie oder ihre anderen Bestimmungen so weit auszulegen, dass damit eine Überprüfung jedweden, von der besonderen Verpflichtung nach der Richtlinie 2012/13 selbst noch so weit entfernten Aspekts des Strafverfahrens zugelassen würde. Würde die Richtlinie 2012/13 in dieser Weise angewendet, wäre sie kein Instrument der Mindestharmonisierung bestimmter Aspekte der Verteidigungsrechte mehr, die sie selbst ausdrücklich vorsieht, sondern würde zu einem Instrument, mit dem einer Überprüfung eines jeden Aspekts nationaler Strafverfahren der Weg eröffnet würde. Dies kann meines Erachtens kaum die Absicht des Unionsgesetzgebers gewesen sein. Jedenfalls sollte dies nicht die Auffassung des Gerichtshofs bei der Auslegung der Richtlinie 2012/13 und anderer auf das Stockholmer Programm zurückgehender Richtlinien sein.
73.
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen komme ich zu dem Zwischenergebnis, dass die Richtlinie 2012/13 dahin auszulegen ist, dass sie Verfahrensvorschriften der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art nicht entgegensteht, wonach die beschuldigte Person eine Verhängung der Strafe im Verständigungsverfahren nach Beginn der Hauptverhandlung nur bei einer Änderung des Tatvorwurfs beantragen kann, die tatsächlicher Natur ist, nicht aber bei einer Änderung rechtlicher Natur.
C. Bedeutung von Art. 48 Abs. 2 der Charta für die vorliegende Rechtssache
74.
Mit seiner Vorlagefrage ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof außerdem um eine Prüfung der Bedeutung von Art. 48 der Charta für die vorliegende Rechtssache. Da Abs. 1 dieser Bestimmung die Unschuldsvermutung betrifft, dürfte nur Abs. 2 von Bedeutung sein. Nach dem letzteren Absatz „[wird j]edem Angeklagten … die Achtung der Verteidigungsrechte gewährleistet“.
75.
Die Rolle der Charta bei der Auslegung und Anwendung im Wesentlichen verfahrensrechtlicher Vorschriften, die ihren eigenen Bestimmungen Ausdruck geben und sie näher ausgestalten, könnte zu einer gewissen Verwirrung Anlass geben (2). Bevor ich mich dieser Frage zuwende, ist jedoch zunächst zu klären, ob die vorliegende Rechtssache in den Geltungsbereich des Unionsrechts fällt, so dass die Charta anwendbar ist (1).
1. Geltungsbereich des Unionsrechts
76.
Erinnert sei daran, „dass die in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb derselben Anwendung finden“ ( 27 ).
77.
Was ist jedoch davon zu halten, dass, wie meiner Würdigung im vorstehenden Abschnitt zu entnehmen ist, die sich in der Rechtssache des Ausgangsverfahrens stellende konkrete Frage, nämlich diejenige, ob eine beschuldigte Person eine Verhängung der Strafe im Verständigungsverfahren beantragen kann, in Art. 6 Abs. 4 oder einer anderen Bestimmung der Richtlinie 2012/13 nicht konkret geregelt ist? Bedeutet dies, dass die Charta auf die Prüfung, die zu diesem Ergebnis geführt hat, allgemein keine Anwendung findet?
78.
Diese Ansicht lässt sich meines Erachtens nicht vertreten. Wie oben festgestellt, muss das sekundäre Unionsrecht, insbesondere die Richtlinie 2012/13, allgemein auf einen Sachverhalt wie denjenigen des Ausgangsverfahrens Anwendung finden ( 28 ). Sie sieht nach eingehender Auslegungsprüfung dieses Rechtsakts (einschließlich der Auslegung ihrer Begriffe im Licht der Charta) schlicht keine konkrete Verpflichtung vor, die der fraglichen nationalen Regelung entgegenstände. Mit anderen Worten bleibt die Richtlinie 2012/13 auch dann auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens (potenziell) anwendbar, wenn die anschließend stattfindende Prüfung der Rechtssache möglicherweise (wie vorliegend) zu dem Ergebnis führt, dass diese Richtlinie (in ihrer Auslegung im Licht der Charta) der konkreten nationalen Regelung nicht entgegensteht.
79.
In einem solchen Fall eine andere Ansicht zu vertreten, würde darauf hinauslaufen, aus einem bestimmten, bereits gefundenen Ergebnis umgekehrt Rückschlüsse zu ziehen: Weil weder die Richtlinie 2012/13 noch letztlich die Charta einer bestimmten nationalen Regelung entgegenstehen (Ergebnis), seien sie schon gar nicht anwendbar. Um zu diesem Ergebnis zu gelangen, musste jedoch eine Reihe von Auslegungsfragen beurteilt werden, bei denen beide Instrumente allgemein betrachtet Anwendung finden ( 29 ).
80.
Außerdem mag der Hinweis hilfreich sein, dass es verschiedene Möglichkeiten gibt, wie die Charta auf einen bestimmten Fall Anwendung finden kann. Diese Anwendbarkeit ist nicht lediglich auf eine (un)mittelbare Prüfung nationaler Rechtsvorschriften und ihrer Vereinbarkeit mit der Charta beschränkt, sondern kann auch Aspekte einer konformen Auslegung sowohl des nationalen als auch des Unionsrechts selbst betreffen. In der vorliegenden Rechtssache ist die Charta bei der Prüfung der einschlägigen Bestimmung der Richtlinie 2012/13 und der Bestimmung ihres Anwendungsbereichs und materiellen Inhalts gebührend zu beachten ( 30 ). In diesem Sinne ist die Charta „anwendbar“.
81.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass wo immer das Unionsrecht gilt oder auszulegen ist, auch die Charta gilt. Dies ist das Schicksal eines „Schattens“ ( 31 ). Daher muss bei der Prüfung der Wirkungen der Richtlinie 2012/13 auf den Fall des Ausgangsverfahrens die Charta zur Anwendung kommen. Diese allgemeine Feststellung bleibt jedoch für die zentrale Frage recht unbestimmt, nämlich worin genau die Rolle der Charta in Fällen wie dem vorliegenden liegen soll.
2. Besondere Rolle der Charta in der vorliegenden Rechtssache
82.
Die spezifische Rolle der Charta in der vorliegenden Rechtssache lässt sich in drei möglichen Fallgestaltungen erfassen. Deren Variablen sind, worauf eine Bestimmung der Charta sich auswirkt (Unionsrecht oder nationales Recht) und welche Funktion die Bestimmungen der Charta haben (Maßstab für die Prüfung oder für eine konforme Auslegung).
83.
Erstens könnte die Charta Prüfungsmaßstab für die Gültigkeit der in Rede stehenden unionsrechtlichen Regelung sein. Dies wird stets der Fall sein: Wohin die Geltung des (materiellen sekundären) Unionsrechts auch reicht, es wird stets der Kontrolle durch die Charta unterliegen ( 32 ). Die Rechtswidrigkeit von Bestimmungen der Richtlinie 2012/13 wird jedoch nicht geltend gemacht.
84.
Zweitens ist die Charta als Instrument der konformen Auslegung zur Bestimmung der Bedeutung unbestimmter Begriffe des Unionsrechts anzuwenden, sei es für die Auslegung dieser Begriffe im Unionsrecht selbst oder im Hinblick auf Umsetzungsmaßnahmen des nationalen Rechts.
85.
Drittens müssen die Mitgliedstaaten die Rechte der Charta bei der „Durchführung“ des Unionsrechts im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta beachten. In dieser Fallgestaltung dient die konkrete unionsrechtliche Regelung als „Einfallstor“ für die Prüfung der Rechte der Charta. Dies gilt unabhängig davon, ob ein konkreter Rechtsakt des Unionsrechts einen ausdrücklichen Bezug auf Grundrechte enthält. Auf diese Weise gelten die Grundrechte weitgehend übergreifend, d. h. unabhängig vom genauen materiellen Inhalt der betreffenden unionsrechtlichen Regelung, durch die sie ursprünglich anwendbar wurden.
86.
In der Tat finden insbesondere die „verfahrensrechtlichen“ Bestimmungen der Charta allgemein auf diese Weise in Verbindung mit materiellen (sachlichen) Bestimmungen des sekundären Unionsrechts Anwendung, die selbst nicht oder kaum regeln, wie sie durchgeführt werden sollen. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass Verfahrensgrundrechte wie das Recht auf Anhörung zu wahren sind, auch wenn sie durch materielle Rechte oder Pflichten vorsehende Bestimmungen des Unionsrechts nicht ausdrücklich geregelt sind. Insbesondere gilt der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte, wenn die Mitgliedstaaten im Geltungsbereich des Unionsrechts handeln oder Entscheidungen treffen, auch wenn die einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts konkrete Verfahrensvorschriften nicht ausdrücklich vorsehen ( 33 ). Auf diese Weise dürften die Bestimmungen der Charta als unmittelbarer Maßstab für die Prüfung der Bestimmungen des nationalen Rechts zur Anwendung kommen. Wichtige Beispiele in diesem Bereich sind das Mehrwertsteuerrecht und nationale steuerrechtliche Verfahren ( 34 ).
87.
Könnte eine solche Anwendung der Charta für die Richtlinie 2012/13 und, in der vorliegenden Rechtssache, für die Frage in Betracht kommen, ob ein Antrag auf eine Verhängung der Strafe im Verständigungsverfahren gestellt werden kann?
88.
Sofern nicht die Anwendung der Charta zu einem echten „Schattenspiel“ werden soll, kann dies meines Erachtens nicht der Fall sein. Um auf das oben schon angeführte Bild zurückzukommen, beruht die Vorstellung einer Bestimmung der Charta als Schatten des Unionsrechts auf der Annahme, dass es einen materiellen Begriff des Unionsrechts gibt, der überhaupt erst einen (verfahrensrechtlichen) Schatten wirft. Es ist jedoch schwer ersichtlich, wie eine sich selbst mit einer Bestimmung der Charta überschneidende (oder diese näher durchführende) Verfahrensbestimmung einen „verfahrensrechtlichen Durchführungsschatten“ werfen sollte. Schatten können keine eigenen Schatten werfen.
89.
Daher kann, weniger schattig formuliert, bei Verfahrensrechten, die sich mit einer Bestimmung der Charta überschneiden (und diese näher ausgestalten) ( 35 ), wie denjenigen, die in der Richtlinie 2012/13 vorgesehen sind, die Charta nicht als unabhängiger weiterer Maßstab einer Prüfung nationaler Bestimmungen, die eindeutig nicht in den Geltungsbereich dieses sekundärrechtlichen Rechtsakts fallen, dienen und so den Geltungsbereich des Unionsrechts erweitern.
90.
Eine andere Ansicht zu vertreten, würde in der vorliegenden Rechtssache bedeuten, dass allein deshalb, weil in Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2012/13 die Verteidigungsrechte (und im Zusammenhang mit Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie ein faires Verfahren) erwähnt sind, jedweder Aspekt eines nationalen Strafverfahrens am Maßstab des durch die Charta garantierten Begriffs der Verteidigungsrechte und des fairen Verfahrens überprüft werden könnte. Bei diesem Ansatz würde das ursprüngliche Einfallstor, das den Zugang zur Charta eröffnete, einfach aus dem Blick verloren ( 36 ).
91.
Zu erinnern ist daran, dass die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Charta in ihrer Anwendung auf die Mitgliedstaaten funktional definiert ist. Sie knüpft an die Anwendbarkeit einer bestimmten sekundär- oder primärrechtlichen Bestimmung des Unionsrechts an. Diese Zuständigkeit ist im Hinblick auf die Durchführung des Unionsrechts durch die Mitgliedstaaten von einer typischerweise bei nationalen Verfassungsgerichten angesiedelten originären Grundrechtszuständigkeit ( 37 ) und derjenigen des EGMR klar zu unterscheiden.
92.
Für die oben skizzierte dritte Anwendungsmöglichkeit der Charta könnte also die Schlussfolgerung gezogen werden, dass in Fällen wie dem vorliegenden die Anwendung der Charta nicht zu einer Erweiterung des Geltungsbereichs und Inhalts der in der jeweiligen Regelung des sekundären Unionsrechts definierten verfahrensrechtlichen Pflichten führen und damit Umsetzungspflichten schaffen darf, die nach der konkreten sekundärrechtlichen Regelung eindeutig nicht bestehen.
93.
Um auf die zweite, oben genannte Möglichkeit zurückzukommen, ist eine Auslegung im Einklang mit der Charta im Allgemeinen zwingend. Ich bin somit (wie im Wesentlichen von der Kommission vertreten) der Ansicht, dass die Charta in der vorliegenden Rechtssache sicherlich zur Bestimmung der richtigen Auslegung der in der Richtlinie 2012/13 verwendeten Begriffe, einschließlich in der vorliegenden Rechtssache des Rechts auf eine umgehende Unterrichtung über eine Änderung des Tatvorwurfs im Sinne von Art. 6 Abs. 4 dieser Richtlinie, heranzuziehen ist ( 38 ).
94.
Bei der Auslegung von Art. 6 Abs. 3 EMRK (der Art. 48 Abs. 2 der Charta entspricht ( 39 )) und insbesondere bei der Auslegung von Art. 6 Abs. 3 Buchst. a EMRK (der das Recht auf Unterrichtung über die Beschuldigung betrifft) betonte der EGMR, dass der Mitteilung des Tatvorwurfs (d. h. der angeblich begangenen Handlungen, auf denen die Beschuldigung beruht, sowie ihrer rechtlichen Beurteilung) besondere Beachtung zukommen müsse, da diese Aspekte „eine zentrale Rolle im Strafverfahren spielen …“. Diese Bestimmung der EMRK regelt zwar nicht, wie genau die beschuldigte Person zu unterrichten ist, sie steht aber in Verbindung mit dem Recht des Beschuldigten auf Vorbereitung seiner Verteidigung nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. b, und ihr Umfang „ist insbesondere im Licht des durch Art. 6 Abs. 1 EMRK geschützten allgemeineren Rechts auf ein faires Verfahren zu beurteilen …“ ( 40 ). Gestützt auf diese Erwägungen stellte der EGMR fest, dass in Fällen gegen die EMRK verstoßen worden war, in denen ein Gericht des zweiten Rechtszugs die rechtliche Beurteilung der in Rede stehenden Handlungen erst zu dem Zeitpunkt des Verfahrens geändert hatte, zu dem das Urteil erging. Dies ließ dem Beschuldigten im Wesentlichen keine Möglichkeit, sich zu verteidigen ( 41 ).
95.
Ebenso stellte der Gerichtshof im Urteil Covaci fest ( 42 ), dass zwar „die Richtlinie 2012/13 nicht die Modalitäten der in ihrem Art. 6 vorgesehenen Unterrichtung des Beschuldigten über den Tatvorwurf [regelt], … [d]iese Modalitäten … jedoch nicht das u. a. mit Art. 6 [der Richtlinie 2012/13] angestrebte Ziel beeinträchtigen [dürfen], das, wie sich auch aus dem 27. Erwägungsgrund der Richtlinie ergibt, darin besteht, Personen, die … verdächtigt oder beschuldigt werden, die Vorbereitung ihrer Verteidigung zu ermöglichen und ein faires Verfahren zu gewährleisten“ ( 43 ).
96.
Wiederum jedoch ist angesichts dieses Verständnisses der in Rede stehenden Begriffe nicht vorgetragen worden, dass eine umgehende Unterrichtung über die Änderung des Tatvorwurfs nicht erfolgt und dem Angeklagten hierdurch im eigentlichen Sinne des Wortes die Möglichkeit, sich zu verteidigen, genommen worden sei. Daher kann ich nicht erkennen, inwieweit dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Sachverhalt Erwägungen im Zusammenhang mit den Verteidigungsrechten oder einem fairen Verfahren entgegenstehen sollten.
97.
Ich möchte noch einmal darauf hinweisen, dass diese Feststellung sich auf den Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2012/13 bezieht und nicht auf eine Prüfung des in Rede stehenden Sachverhalts in Bezug auf die Verteidigungsrechte oder ein faires Verfahren „im Allgemeinen“. Wenn eine konforme Auslegung eine „Auslegung“ bleiben soll, kann sie den Anwendungsbereich des betreffenden sekundärrechtlichen Rechtsakts nicht verändern. Würde dies zugelassen, könnte eine konforme Auslegung ganz rasch die Grenzen des Art. 51 Abs. 1 der Charta übergehen.
98.
Zu einer solchen verschleierten unmittelbaren Anwendung der Charta könnte es in folgenden Formen kommen: Erstens bezieht sich eine Bestimmung wie Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2012/13 auf einen unbestimmten Rechtsbegriff wie „ein faires Verfahren“ oder eine „wirksame Ausübung ihrer Verteidigungsrechte“ in Art. 6 Abs. 1. Zweitens ist, da die Richtlinie selbst diese Begriffe nicht definiert, eine Erläuterung ihres Inhalts, über eine konforme Auslegung, in den Bestimmungen der Charta oder, über die Brücke des Art. 52 Abs. 3 der Charta, in der EMRK und der Rechtsprechung des EGMR zu suchen. Drittens werden der (natürlich recht breite) Geltungsbereich und die (natürlich recht breite) Bedeutung dieser, diesem jeweiligen Kontext entnommenen Begriffe dann auf die Ebene des sekundären Unionsrechts zurückgebracht, während der Anwendungsbereich der konkreten sekundärrechtlichen Bestimmung, dem der Begriff entnommen wurde, in gewissem Maße unbeachtet bleibt. Viertens wird damit begonnen, nationale Regelungen allgemein auf ihre Vereinbarkeit mit den Begriffen „faires Verfahren“ und „Recht auf ein faires Verfahren“ hin zu prüfen, wobei der Geltungsbereich dieser Begriffe vom eigentlichen Anwendungsbereich des betreffenden sekundärrechtlichen Rechtsakts losgelöst wird.
99.
Aus denselben Gründen, die oben schon im Zusammenhang mit der dritten Möglichkeit skizziert worden sind ( 44 ), kann nur noch einmal wiederholt werden, dass die Charta in einem solchen Kontext nicht in dieser Weise Anwendung finden sollte. Andernfalls würde aus einer konformen Auslegung rasch eine verschleierte unmittelbare Prüfung werden, bei der das sekundäre Unionsrecht nicht als funktionale Grenze der Zuständigkeit des Gerichtshofs für Grundrechte betreffende Rechtssachen fungiert, sondern eher als schlecht verschleiertes Einfallstor für die Geltendmachung einer originären Zuständigkeit für Grundrechte betreffende Rechtssachen in Bezug auf die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten.
100.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen komme ich zu dem Ergebnis, dass Art. 48 Abs. 2 der Charta, weder in Verbindung mit Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2012/13 noch für sich genommen, an dem bereits gefundenen Ergebnis irgendetwas ändert: Das Unionsrecht steht Verfahrensvorschriften der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art nicht entgegen, wonach die beschuldigte Person eine Verhängung der Strafe im Verständigungsverfahren nach Beginn der Hauptverhandlung nur bei einer Änderung des Tatvorwurfs beantragen kann, die tatsächlicher Natur ist, nicht aber bei einer Änderung rechtlicher Natur.
V. Ergebnis
101.
Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, dem Tribunale di Brindisi (Bezirksgericht Brindisi, Italien) wie folgt zu antworten:
Die Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren und Art. 48 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen Verfahrensvorschriften der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art nicht entgegen, wonach die beschuldigte Person eine Verhängung der Strafe im Verständigungsverfahren nach Beginn der Hauptverhandlung nur bei einer Änderung des Tatvorwurfs beantragen kann, die tatsächlicher Natur ist, nicht aber bei einer Änderung rechtlicher Natur.
( 1 ) Originalsprache: Englisch.
( 2 ) Richtlinie vom 22. Mai 2012 (ABl. 2012, L 142, S. 13).
( 3 ) Nach meinem Verständnis gelten die Erklärung der Verfassungswidrigkeit des Art. 516 der Strafprozessordnung und die daraus folgenden Änderungen in Bezug auf die Anwendung dieser Bestimmung für den Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache daher offenbar nicht.
( 4 ) Der Vollständigkeit halber ist mir zugestandenermaßen nicht ohne Weiteres klar, wie angesichts ihrer Unterschiede das vollständige Vorliegen der objektiven Merkmale (actus reus) der Straftat des „Diebstahls“ auf der Grundlage der objektiven Merkmale der Straftat der „Hehlerei“ festgestellt werden konnte, ohne dass weitere Tatsachenfeststellungen notwendig waren. Das vorlegende Gericht stellt dies jedoch ausdrücklich als nach dem nationalen Recht oder den besonderen tatsächlichen Umständen der vorliegenden Rechtssache möglich dar. Ich gehe daher jetzt von der gesicherten Annahme aus, dass „lediglich“ eine Änderung der rechtlichen Beurteilung und keine Änderung des Sachverhalts, der in der Anklage angegeben war, stattgefunden hat.
( 5 ) Hervorhebung nur hier.
( 6 ) Urteile vom 15. Oktober 2015, Covaci (C‑216/14, EU:C:2015:686), vom 22. März 2017, Tranca u. a. (C‑124/16, C‑188/16 und C‑213/16, EU:C:2017:228), und vom 5. Juni 2018, Kolev u. a. (C‑612/15, EU:C:2018:392).
( 7 ) Urteil vom 5. Juni 2018, Kolev u. a. (C‑612/15, EU:C:2018:392).
( 8 ) Die einzige Erwähnung einer grenzüberschreitenden Dimension in der Richtlinie 2012/13 findet sich im neunten Erwägungsgrund, der jedoch lediglich Art. 82 Abs. 2 AEUV wiedergibt.
( 9 ) Gemäß dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1).
( 10 ) Vgl. dagegen z. B. den Wortlaut der Richtlinie 2004/80/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Entschädigung der Opfer von Straftaten (ABl. 2006, L 261, S. 15) (angenommen auf der Grundlage von Art. 308 EGV), wo die grenzüberschreitende Dimension erwähnt wird, wie etwa in der Überschrift von Kapitel I („Zugang zur Entschädigung in grenzüberschreitenden Fällen“) ersichtlich. Ausgehend von dieser Formulierung kam der Gerichtshof zu dem Schluss, dass diese Richtlinie auf rein innerstaatliche Sachverhalte keine Anwendung finden könne. Vgl. Beschluss des Gerichtshofs vom 30. Januar 2014, C (C‑122/13, EU:C:2014:59), unter Verweis auf das Urteil des Gerichtshofs vom 28. Juni 2007, Dell’Orto (C‑467/05, EU:C:2007:395, Rn. 57 und 59).
( 11 ) Vgl. auch Urteile vom 5. Juni 2018, Kolev u. a. (C‑612/15, EU:C:2018:392, Rn. 88 bis 89), und vom 19. September 2018, Milev (C‑310/18 PPU, EU:C:2018:732, Rn. 46).
( 12 ) Vgl. auch den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht auf Belehrung in Strafverfahren (KOM[2010] 392 endgültig, Nr. 4 am Ende und Nr. 16). Dass von einer allgemeinen Anwendbarkeit der Richtlinie auszugehen ist, kommt auch in dem den vorgenannten Vorschlag begleitenden und die Folgenabschätzung enthaltenden Dokument zum Ausdruck (SEC[2010] 907, S. 10).
( 13 ) Wobei diese Zusammenarbeit eines der Hauptmerkmale der Unionsrechtsordnung ist, wie in anderem Kontext vom Gerichtshof im Gutachten 2/13 vom 18. Dezember 2014, Beitritt der Union zur EMRK (EU:C:2014:2454‚ Rn. 191 und 192), festgehalten.
( 14 ) Entschließung des Rates vom 30. November 2009 über einen Fahrplan zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten in Strafverfahren (ABl. 2009, C 295, S. 1) und Europäischer Rat, „Das Stockholmer Programm – Ein offenes und sicheres Europa im Dienste und zum Schutz der Bürger“, Nr. 2.4 (ABl. 2010, C 115, S. 1).
( 15 ) Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren (ABl. 2010, L 280, S. 1); Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs (ABl. 2013, L 294, S. 1); Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (ABl. 2016, L 65, S. 1); Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (ABl. 2016, L 297, S. 1); Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind (ABl. 2016, L 132, S. 1); Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. 2011, L 335, S. 1).
( 16 ) Vgl. Urteile vom 27. Oktober 2016, Milev (C‑439/16 PPU, EU:C:2016:818), und vom 19. September 2018, Milev (C‑310/18 PPU, EU:C:2018:732), zur Auslegung der Richtlinie 2016/343, angeführt oben in Fn. 15.
( 17 ) Siehe oben, Nr. 43.
( 18 ) Richtlinie des Rates vom 5. April 1993 (ABl. 1993, L 95, S. 29).
( 19 ) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 (ABl. 2009, L 170, S. 1).
( 20 ) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 (ABl. 2011, L 48, S. 1).
( 21 ) Zur Richtlinie 2011/7 vgl. z. B. Urteile vom 1. Juni 2017, Zarski (C‑330/16, EU:C:2017:418), oder vom 15. Dezember 2016, Nemec (C‑256/15, EU:C:2016:954). Zur Richtlinie 93/13 vgl. z. B. Urteil vom 15. Januar 2015, Šiba (C‑537/13, EU:C:2015:14). Oder vgl. Beschluss vom 3. April 2014, Pohotovosť (C‑153/13, EU:C:2014:1854).
( 22 ) Womit in gewisser Weise die Funktion des Verteidigers ersetzt würde, dessen Hinzuziehung nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2012/13 garantiert ist.
( 23 ) Urteil des EGMR vom 25. März 1999, Pélissier und Sassi/Frankreich (CE:ECHR:1999:0325JUD002544494‚ Rn. 51).
( 24 ) Vgl. in diesem Sinne Urteile des EGMR vom 24. November 1993, Imbrioscia/Schweiz (CE:ECHR:1993:1124JUD001397288, Rn. 38 am Ende), vom 24. September 2009, Pishchalnikov/Russland (CE:ECHR:2009:0924JUD000702504, Rn. 64), und vom 13. Oktober 2005, Bracci/Italien (CE:ECHR:2005:1013JUD003682202, Rn. 51).
( 25 ) Insoweit verweist der EGMR im Kontext von Art. 6 EMRK (und der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts) darauf, dass die Konvention „nicht Rechte garantieren [soll], die theoretisch oder illusorisch sind, sondern solche, die konkret und wirksam sind“, und dass die Bestellung eines Verteidigers für sich genommen noch nicht die Wirksamkeit des Beistands gewährleistet, den dieser einem Beschuldigten gewähren kann. Vgl. z. B. Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. November 2008, Salduz/Türkei (CE:ECHR:2008:1127JUD003639102‚ Rn. 51).
( 26 ) Siehe oben, Fn. 15.
( 27 ) Urteil vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson (C‑617/10, EU:C:2013:105‚ Rn. 19).
( 28 ) Siehe oben, Nr. 29.
( 29 ) Vergleichbar wäre diese Situation damit, einen Klempner zu mir nach Haus zu bestellen, um eine neue Spülmaschine zu installieren, die ich für meine Küche gekauft habe. Der Klempner stellt nach sorgfältigem Ausmessen vor Ort und eingehender Untersuchung der neuen Spülmaschine fest, dass eine Maschine dieser Art an die konkreten Abwassereinrichtungen meines Hauses nicht angeschlossen werden kann. Sollte ich dann, weil der Klempner nicht in der Lage war, die Maschine wie von mir gewünscht anzuschließen, so tun, als wäre er niemals da gewesen, und ihm seine Vergütung verweigern?
( 30 ) Vgl. z. B. Urteil vom 24. April 2012, Kamberaj (C‑571/10, EU:C:2012:233, Rn. 80).
( 31 ) Dieses Bild ist Lenaerts, K., und Gutiérrez-Fons, J. A., „The Place of the Charter in the EU Constitutional Edifice“, in Peers, S., Hervey, T., Kenner, J., und Ward, A., The EU Charter of Fundamental Rights: A Commentary, C. H. Beck, Hart, Nomos, 2014, S. 1560 bis 1593, insbesondere S. 1568, entnommen.
( 32 ) Vgl. z. B. Urteile vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a. (C‑293/12 und C‑594/12, EU:C:2014:238), oder vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert (C‑92/09 und C‑93/09, EU:C:2010:662).
( 33 ) Vgl. z. B. Urteile vom 18. Dezember 2008, Sopropé (C‑349/07, EU:C:2008:746, Rn. 38), vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics (C‑129/13 und C‑130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 5. November 2014, Mukarubega (C‑166/13, EU:C:2014:2336, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 34 ) Zu Beispielen aus der Rechtsprechung vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Ispas (C‑298/16, EU:C:2017:650‚ Nrn. 35 bis 54).
( 35 ) Nach dem 41. Erwägungsgrund der Richtlinie 2012/13 steht diese Richtlinie „im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta anerkannt wurden. Mit [ihr] sollen insbesondere das Recht auf Freiheit, das Recht auf ein faires Verfahren und die Verteidigungsrechte gefördert werden. Sie sollte entsprechend umgesetzt werden.“ Nach dem 42. Erwägungsgrund sollten die Bestimmungen dieser Richtlinie, „die den in der EMRK gewährleisteten Rechten entsprechen, … im Einklang mit diesen Rechten, wie sie in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausgelegt werden, ausgelegt und umgesetzt werden“.
( 36 ) Vgl. entsprechend hierzu auch die Würdigung in den Schlussanträgen des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache Kommission/Ungarn (Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen) (C‑235/17, EU:C:2018:971‚ Nrn. 71 ff., insbesondere Nrn. 97 und 98). Im Verfahren dieser Rechtssache beantragt die Kommission u. a. eine Prüfung der Vereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften, die von einer der Grundfreiheiten abweichen, mit Art. 17 der Charta in eigenständiger Betrachtung.
( 37 ) Über die der Gerichtshof der Europäischen Union in der Tat zwar auch verfügt, jedoch nach Art. 51 Abs. 1 der Charta nur für „die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union“.
( 38 ) Wie bereits oben in den Nrn. 68 bis 69 erfolgt.
( 39 ) Wie sich aus Art. 52 Abs. 3 der Charta und auch aus den Erläuterungen zur Charta der Grundrechte (2007/C 303/02; „Erläuterung zu Artikel 48 – Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte“) ergeben dürfte.
( 40 ) Urteil vom 25. Januar 2011, Block/Ungarn (CE:ECHR:2011:0125JUD005628209‚ Rn. 20 und 21).
( 41 ) Urteile vom 25. März 1999, Pélissier und Sassi/Frankreich (CE:ECHR:1999:0325JUD002544494‚ Rn. 54 und 62), und vom 25. Januar 2011, Block/Ungarn (CE:ECHR:2011:0125JUD005628209‚ Rn. 24).
( 42 ) Zu der Frage, ob Art. 2, Art. 3 Abs. 1 Buchst. c und Art. 6 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2012/13 einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats entgegenstanden, nach der ein im Rahmen eines Strafverfahrens Beschuldigter, der in diesem Mitgliedstaat keinen Wohnsitz hat, für die Zustellung eines an ihn gerichteten Strafbefehls einen Zustellungsbevollmächtigten benennen muss und die Frist für die Einlegung eines Einspruchs gegen den Strafbefehl ab dessen Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten läuft.
( 43 ) Urteil vom 15. Oktober 2015, Covaci (C‑216/14, EU:C:2015:686‚ Rn. 62 und 63).
( 44 ) Siehe oben, Nrn. 88 bis 90.
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