10.4.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 112/18
Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Aue, Zweigstelle Stollberg (Deutschland) eingereicht am 10. Januar 2017 — Thomas Hübner gegen LVM Lebensversicherungs AG
(Rechtssache C-11/17)
(2017/C 112/26)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Amtsgericht Aue, Zweigstelle Stollberg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Thomas Hübner
Beklagte: LVM Lebensversicherungs AG
Vorlagefragen
1.
Ist Anhang II Buchst. A der Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10.11.1992 (1) [in Verbindung mit] Artikel 15 Abs. 1 Unterabs. 3 [der Richtlinie 90/619/EWG (2)] dahingehend auszulegen, dass ein Verbraucher während der gesamten Einzahlungsdauer einer Lebens- oder Rentenversicherung zum Rücktritt berechtigt ist, wenn er in Unkenntnis des Widerrufsrechts wegen fehlerhafter Belehrung durch das Lebens- oder Rentenversicherungsunternehmen mehrere Jahre auf den Vertrag eingezahlt hat?
2.
Ist eine nationale Regelung, die aus dem Gedanken des Rechts auf Treu und Glauben ein Recht des Verbrauchers auf Widerruf verwirkt ansieht, weil der Versicherungsnehmer in Unkenntnis des Widerrufsrechts auf einen Vertrag, auf den der Schuldner noch laufend bis zum Zeitpunkt der Kenntnis einzahlt, mit obiger Richtlinie vereinbar?
(1) Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung), ABl. L 360, S. 1.
(2) Zweite Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG, Abl. L 330, S. 50.
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