10.4.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 112/19
Vorabentscheidungsersuchen des Kammergerichts Berlin (Deutschland) eingereicht am 18. Januar 2017 — Vincent Pierre Oberle
(Rechtssache C-20/17)
(2017/C 112/27)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Kammergericht Berlin
Parteien des Ausgangsverfahrens
Antragsteller und Beschwerdeführer: Vincent Pierre Oberle
Vorlagefrage
Ist Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (1) (EuErbVO) dahingehend auszulegen, dass damit auch die ausschließliche internationale Zuständigkeit für den Erlass der nicht vom Europäischen Nachlasszeugnis ersetzten nationalen Nachlasszeugnisse in den jeweiligen Mitgliedsstaaten (vgl. Art. 62 Abs. 3 EuErbVO) bestimmt wird, mit der Folge, dass abweichende Bestimmungen der nationalen Gesetzgeber hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit für die Ausstellung der nationalen Nachlasszeugnisse — wie z. B. in Deutschland § 105 des Familiengesetzbuchs (FamFG) — wegen Verstoßes gegen höherrangiges Europarecht unwirksam sind?
(1) ABl. L 201, S. 107.
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