15.5.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 151/14
Rechtsmittel der Birkenstock Sales GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 9. November 2016 in der Rechtssache T-579/14, Birkenstock Sales GmbH gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), eingelegt am 19. Januar 2017
(Rechtssache C-26/17 P)
(2017/C 151/20)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Birkenstock Sales GmbH (Prozessbevollmächtigte: C. Menebröcker, Rechtsanwalt und V. Töbelmann, Rechtsanwältin)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
Anträge der Rechtsmittelführerin
Dir Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 9. November 2016 (Rechtssache T-579/14) aufzuheben, soweit es die Klage der Rechtsmittelführerin abgewiesen hat;
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den im ersten Rechtszug vor dem Gericht der Europäischen Union gestellten Anträgen für die Waren, für die die Klage der Rechtsmittelführerin abgewiesen wurde, stattzugeben;
—
dem EUIPO die Kosten des Verfahrens vor dem Gerichtshof, vor dem Gericht und vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1.
Die Rechtsmittelführerin begehre die Aufhebung des Urteils des Gerichts vom 9. November 2016 in der Rechtssache T-579/14 betreffend die IR Marke Nr. 1132742, soweit es die Klage der Rechtsmittelführerin abgewiesen habe, und die Stattgabe der im ersten Rechtszug vor dem Gericht gestellten Anträgen für die Waren, für die die Klage der Rechtsmittelführerin abgewiesen wurde.
2.
Die Rechtsmittelführerin stütze sich zunächst auf einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 b) Unionsmarkenverordnung (UMV) (1) unter dem Aspekt, dass das Gericht unzutreffender Weise die Grundsätze über die dreidimensionale Marke auf die verfahrensgegenständliche IR Marke angewendet habe. Ferner mache die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht bei der Beurteilung der IR Marke nach den Grundsätzen über die dreidimensionale Marke keine Bestimmung der „Norm und Branchenübung“ für die verfahrensgegenständlichen Waren vorgenommen habe, und schließlich dass es auf die Beurteilung mit Blick auf den Gesamteindruck der IR Marke strengere Kriterien angelegt habe, als in Art. 7 Abs. 1 lit b) UMV vorgesehen.
3.
Zudem mache die Rechtsmittelführerin eine Widersprüchlichkeit des Urteils im ersten Rechtszug geltend, soweit dort festgestellt werde, dass die Unterscheidungskraft eines Zeichens anhand des Zeichens als solchem festgestellt werden müsse, aber Benutzungsfragen in die Beurteilung einbeziehe und zur Frage, ob für ein Zeichen gleichzeitig eine zwei- und dreidimensionale Verwendung angenommen werden könne, auf ein eigenes vorangegangenes Urteil verweise.
4.
Ferner stütze sich die Rechtsmittelführerin auf eine Verfälschung von Tatsachen, soweit Urteil ausführt, dass das EUIPO nicht gehalten wäre seine Ansicht zu belegen, dass die IR Marke nicht erheblich von den branchenüblichen Verwendungsformen abweiche, da sich die Beschwerdekammer auf Tatsachen stütze, die sich aus allgemeinen praktischen Erfahrungen mit der Vermarktung der in Rede stehenden Waren ergebe, die jeder kennen könne.
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke; ABl. L 78, S. 1.