3.7.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 213/15
Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Minden (Deutschland) eingereicht am 25. Januar 2017 — Daher Muse Ahmed gegen Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-36/17)
(2017/C 213/18)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgericht Minden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Daher Muse Ahmed
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland
Der Gerichtshof der Europäischen Union (Dritte Kammer) hat durch Beschluss vom 5. April 2017 für Recht erkannt, dass die unmittelbar oder mittelbar die Fristen für die Stellung eines Wiederaufnahmegesuchs regelnden Vorschriften und Grundsätze der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (1), sind in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der ein Drittstaatsangehöriger in einem Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem ihm durch einen anderen Mitgliedstaat subsidiärer Schutz gewährt wurde, nicht anwendbar.
(1) ABl. L 180, S. 31.
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