8.5.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 144/21
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Österreich) eingereicht am 1. Februar 2017 — VTB Bank (Austria) AG
(Rechtssache C-52/17)
(2017/C 144/27)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Beschwerdeführerin: VTB Bank (Austria) AG
Belangte Behörde: Österreichische Finanzmarktaufsicht
Vorlagefrage
1.
Sind Vorschriften des sekundären Unionsrechts (insbesondere etwa Art. 64 oder 65 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (1)) auf die behördliche Vorschreibung von Zinsen gemäß einer gesetzlichen Regelung eines Mitgliedstaates anwendbar, nach der einem Kreditinstitut bei Überschreitung der Obergrenze für Großkredite gemäß Art. 395 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (2) Zinsen in der Höhe von 2 % der Überschreitung der Obergrenze für Großkredite, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage vorzuschreiben sind?
2.
Steht das Unionsrecht (insbesondere Art. 395 Abs. 1 und Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, in der Fassung der Berichtigung, ABI. L 321, S. 6 vom 30.11.2013) einer nationalen Regelung, wie sie in § 97 Abs. 1 Ziffer 4 Bankwesengesetz (in der Fassung BGBl. I Nr. 532/2014) enthalten war, entgegen, wenn trotz Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen der Ausnahmeregelung des Art. 395 Abs. 5 bei einem Verstoß gegen Art. 395 Abs. 1 (Abschöpfungs)Zinsen vorgeschrieben werden?
3.
Ist Art. 48 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (ECB/2014/17) (SSM-Rahmenverordnung) (3) dahin auszulegen, dass ein „formell eingeleitetes Aufsichtsverfahren“ bereits darin gesehen werden kann, dass ein Unternehmen eine Meldung an die Aufsichtsbehörde abgibt, oder kann ein „formell eingeleitetes Aufsichtsverfahren“ darin gesehen werden, dass in einem Parallelverfahren für ähnliche Verstöße in davor liegenden Zeiträumen bereits ein aufsichtsbehördlicher Bescheid erlassen wurde?
(1) ABl. L 176, S. 338.
(2) ABl. L 176, S. 1.
(3) Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung), ABl. L 141, S. 1.
Full & Egal Universal Law Academy