10.4.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 112/28
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal da Relação do Porto (Portugal), eingereicht am 7. Februar 2017 — Saey Home & Garden NV/SA/Lusavouga-Máquinas e Acessórios Industriais SA
(Rechtssache C-64/17)
(2017/C 112/38)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal da Relação do Porto
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: Saey Home & Garden NV/SA (zuvor Beklagte)
Rechtsmittelgegnerin: Lusavouga-Máquinas e Acessórios Industriais SA (zuvor Klägerin)
Vorlagefragen
1.
Ist die Klage nach der Grundregel des Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 (1) bei den belgischen Gerichten zu erheben, weil Belgien das Land ist, in dem die Beklagte ihren Sitz hat und tatsächlich ansässig ist?
2.
Ist die Klage (gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012) nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a und c dieser Verordnung bei den portugiesischen Gerichten zu erheben, da sie einen Vertriebsvertrag betrifft und die gegenseitigen Verpflichtungen aus diesem Vertrag in Portugal zu erfüllen waren?
3.
Ist die Klage (gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012) nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a und c dieser Verordnung bei den spanischen Gerichten zu erheben, da sie einen Vertriebsvertrag betrifft und die gegenseitigen Verpflichtungen aus diesem Vertrag in Spanien zu erfüllen waren?
4.
Ist die Klage (gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012) nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a und b erster Gedankenstrich dieser Verordnung bei den portugiesischen Gerichten zu erheben, da sie einen Rahmenvertriebsvertrag betrifft, der in der Beziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten in eine Vielzahl von Kaufverträgen zerfällt, wobei alle verkauften Waren in Portugal auszuliefern waren, wie es bei einer Lieferung am 21. Januar 2014 der Fall war?
5.
Ist die Klage (gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012) nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a und b erster Gedankenstrich dieser Verordnung bei den belgischen Gerichten zu erheben, da sie einen Rahmenvertriebsvertrag betrifft, der in der Beziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten in eine Vielzahl von Kaufverträgen zerfällt, wobei alle verkauften Waren in Belgien [von der Beklagten an die Klägerin] geliefert wurden?
6.
Ist die Klage (gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012) nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a und b erster Gedankenstrich dieser Verordnung bei den spanischen Gerichten zu erheben, da sie einen Rahmenvertriebsvertrag betrifft, der in der Beziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten in eine Vielzahl von Kaufverträgen zerfällt, wobei alle verkauften Waren dazu bestimmt sind, in Spanien ausgeliefert zu werden, und dort getätigte Geschäfte betreffen?
7.
Ist die Klage (gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012) nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a und b zweiter Gedankenstrich dieser Verordnung bei den portugiesischen Gerichten zu erheben, da sie einen Rahmenvertriebsvertrag betrifft, der sich in der Beziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten in der Erbringung einer Dienstleistung der Klägerin an die Beklagte materialisiert, wobei die Klägerin Geschäfte vorantreibt, die indirekt die Beklagte betreffen?
8.
Ist die Klage (gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012) nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a und b zweiter Gedankenstrich dieser Verordnung bei den spanischen Gerichten zu erheben, da sie einen Rahmenvertriebsvertrag betrifft, der sich in der Beziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten in der Erbringung einer Dienstleistung der Klägerin an die Beklagte materialisiert, wobei die Klägerin mittels einer in Spanien ausgeübten Tätigkeit Geschäfte vorantreibt, die indirekt die Beklagte betreffen?
9.
Ist die Klage (gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012) nach Art. 7 Abs. 5 dieser Verordnung bei den portugiesischen Gerichten zu erheben, da sie einen Vertriebsvertrag betrifft und der Rechtsstreit zwischen der Klägerin und der Beklagten einem Rechtsstreit zwischen einem Auftraggeber (d. h., dem „bewilligenden Unternehmen“) und einem Agenten in Portugal gleichzusetzen ist?
10.
Ist die Klage (gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012) nach Art. 7 Abs. 5 dieser Verordnung bei den spanischen Gerichten zu erheben, da sie einen Vertriebsvertrag betrifft und der Rechtsstreit zwischen der Klägerin und der Beklagten einem Rechtsstreit zwischen einem Auftraggeber (d. h., dem „bewilligenden Unternehmen“) und einem Agenten gleichzusetzen ist, der als in Spanien befindlich anzusehen ist, da er dort seine vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen hat?
11.
Ist die Klage (gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012) nach Art. 25 Abs. 1 dieser Verordnung bei den belgischen Gerichten, konkret bei einem Gericht in Kortrijk zu erheben, da die Beklagte und die Klägerin in Punkt 20 der allgemeinen Bedingungen, die für alle Verkäufe der Beklagten an die Klägerin galten, eine schriftliche, nach belgischen Recht vollkommen gültige Gerichtsstandsvereinbarung getroffen haben, wonach „any dispute of any nature wathsoever shall be the exclusive jurisdiction of the courts of Kortrijk“ [für jegliche Streitigkeiten gleich welcher Art ausschließlich die Gerichte in Kortrijk zuständig sind]?
12.
Ist die Klage (gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012) nach den Vorschriften des Kapitels II Abschnitte 2 bis 7 dieser Verordnung bei den portugiesischen Gerichten zu erheben, weil die Hauptanknüpfungspunkte der Vertragsbeziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten das Hoheitsgebiet und die Rechtsordnung Portugals betreffen?
13.
Ist die Klage (gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012) nach den Vorschriften des Kapitels II Abschnitte 2 bis 7 dieser Verordnung bei den spanischen Gerichten zu erheben, weil die Hauptanknüpfungspunkte der Vertragsbeziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten das Hoheitsgebiet und die Rechtsordnung Spaniens betreffen?
(1) Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1).
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