18.4.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 121/17
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 9. Februar 2017 — NCG Banco, S.A. (jetzt Abanca Corporación Bancaria, S.A.)/Alberto García Salamanca Santos
(Rechtssache C-70/17)
(2017/C 121/24)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Supremo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführerin: NCG Banco, S.A. (jetzt Abanca Corporación Bancaria, S.A.)
Kassationsbeschwerdegegner: Alberto García Salamanca Santos
Vorlagefragen
1.
Ist Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 (1) dahin auszulegen, dass er es einem nationalen Gericht, das im Rahmen der Entscheidung über die Missbräuchlichkeit einer Klausel über die vorzeitige Fälligstellung in einem mit einem Verbraucher geschlossenen Hypothekendarlehensvertrag, in dem neben anderen Fällen der Nichtzahlung mehrerer Raten die Fälligstellung wegen der Nichtzahlung einer Rate vorgesehen ist, gestattet, nur die Nichtigkeit des Abschnitts oder des Tatbestands, der die Nichtzahlung einer Rate betrifft, festzustellen und die Gültigkeit der ebenfalls allgemein in der Klausel vorgesehenen Regelung über die vorzeitige Fälligstellung aufrechtzuerhalten, unabhängig davon, dass die konkrete Beurteilung der Gültigkeit oder Missbräuchlichkeit erst zum Zeitpunkt der Ausübung der Befugnis erfolgen kann?
2.
Ist ein nationales Gericht — nachdem eine Klausel über die vorzeitige Fälligstellung in einem Hypothekendarlehensvertrag oder Hypothekenkreditvertrag für missbräuchlich erklärt worden ist — nach der Richtlinie 93/13 befugt, zu prüfen, ob die subsidiäre Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift, obwohl sie die Einleitung oder die Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens gegen den Verbraucher vorsieht, günstiger für ihn ist als die Einstellung des besonderen Hypothekenvollstreckungsverfahrens und die damit für den Gläubiger verbundene Möglichkeit, ohne die Vorteile, die das besondere Hypothekenvollstreckungsverfahren dem Verbraucher gewährt, die Auflösung des Darlehens- oder Kreditvertrags zu verlangen oder die geschuldeten Beträge geltend zu machen, um sodann aus dem Urteil zu vollstrecken?
(1) Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).
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