15.5.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 151/17
Rechtsmittel, eingelegt am 9. Februar 2017 von der Fiesta Hotels & Resorts, S.L. gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 30. November 2016 in der Rechtssache T-217/15, Fiesta Hotels & Resorts/EUIPO — Residencial Palladium (Palladium Palace Ibiza Resort & Spa)
(Rechtssache C-75/17 P)
(2017/C 151/23)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Fiesta Hotels & Resorts, S.L. (Prozessbevollmächtigte: J.-B. Devaureix und J. C. Erdozain López, abogados)
Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und Residencia Palladium S.L.
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil des Gerichts vom 30. November 2016 in der Rechtssache T-217/15 in vollem Umfang aufzuheben;
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den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen in vollem Umfang stattzugeben;
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dem Beklagten und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1.
Der erste Rechtsmittelgrund besteht darin, dass das angefochtene Urteil mit einem Rechtsfehler behaftet sei, soweit darin davon ausgegangen werde, dass für die Zwecke von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates (1) vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (im Folgenden: Verordnung) die Voraussetzung der „mehr als lediglich örtliche[n]“ Bedeutung unabhängig von der geografischen Dimension, in der der Inhaber der geltend gemachten Marke seine Tätigkeit ausübe, erfüllt sei. Diese Auslegung stehe im Widerspruch zum wörtlichen Sinn des Begriffs „örtlich“ sowie zum Art. 8 Abs. 4 der Verordnung zugrunde liegenden Zweck.
Das angefochtene Urteil sei insoweit mit dem gerügten Rechtsfehler behaftet, als darin bei der Bestimmung, ob die Bedeutung des geltend gemachten nicht eingetragenen Handelsnamens lediglich örtlich sei oder nicht, Unterlagen berücksichtigt worden seien, die eine Wirkung außerhalb des spanischen Hoheitsgebiets entfalteten.
Darüber hinaus könne aus dem Umstand, dass die Dienstleistungen, die von der Einrichtung, für deren Bezeichnung die Marke oder der Handelsname benutzt werde, für ein internationales Publikum erbracht würden, nicht abgeleitet werden, dass eine überörtliche Benutzung des Zeichens vorliege.
Ferner verstoße die Schlussfolgerung, die in dem Urteil im Hinblick auf die Voraussetzung „mehr als lediglich örtlich“ gezogen werde, gegen den Zweck von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung. Nach dem Urteil hänge diese Voraussetzung, die auf den Handelsnamen angewandt werde, der der Anmeldung einer Unionsmarke entgegenstehe, somit nicht von der örtlichen Bedeutung der Einrichtung, die ihn benutze, ab, sondern von der „geografischen Verbreitung ihrer Kundschaft oder dem Ruf, den er national oder auch international in der Öffentlichkeit genießt“. Mit dieser Argumentation missachte das Urteil den restriktiven Zweck von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung, da es die bloße Benutzung des nicht eingetragenen Zeichens im Internet oder — unter den Umständen des vorliegenden Falls — die Internationalität der Gäste der betreffenden Einrichtung als einfachen Nachweis dafür genügen lasse, dass der Rahmen des strikt Örtlichen überschritten werde.
2.
Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird vorgebracht, dass das Urteil mit einem Rechtsfehler behaftet sei, soweit darin davon ausgegangen werde, dass es für die Zwecke von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 Buchst. d der in Spanien geltenden Ley 17/2001, de 7 de diciembre, de Marcas (Gesetz 17/2001 vom 7. Dezember 2001 über die Marken) nicht erforderlich sei, dass das geltend gemachte nicht eingetragene Zeichen bekannt sei, obgleich die herrschende Meinung in der in Spanien zu dieser Frage ergangenen Rechtsprechung gerade vom Gegenteil ausgehe, also nicht nur eine Benutzung des geltend gemachten Zeichens fordere, sondern auch, dass diese Benutzung in einem wesentlichen Teil des spanischen Hoheitsgebiets bekannt sei.
3.
Der dritte Rechtsmittelgrund beruht darauf, dass das angefochtene Urteil mit einem Rechtsfehler behaftet sei, soweit darin davon ausgegangen werde, dass Art. 8 Abs. 4 Buchst. b der Verordnung über die Unionsmarke auf der Grundlage des Urteils LAGUIOLE (Rn. 37) erfüllt sei, obgleich dieses Urteil auf den vorliegenden Fall keine Anwendung finde, weil hier das spanische Recht und nicht — wie im Urteil LAGUIOLE –, französisches Recht ausgelegt werde, und die Rechtsmittelführerin Urteile des spanischen Tribunal Supremo aufgezeigt habe, die es eindeutig untersagten, dass ein nicht eingetragener Handelsname die Benutzung einer späteren Marke verhindere, ohne dass sich der Beklagte auf das spanische Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb berufen habe, wonach diese Möglichkeit angeblich offenstehe, was die Rechtsmittelführerin in begründeter Art und Weise bestritten habe.
4.
Mit dem vierten Rechtsmittelgrund wird schließlich gerügt, dass das angefochtene Urteil einen Rechtsfehler bei der Auslegung des Konzepts der „intermediären Marken“, das im Einklang mit dem spanischen Markengesetz geprägt worden sei, aufweise und insbesondere im Hinblick auf Art. 65 der Verordnung mit einem Rechtsfehler behaftet sei.
Das angefochtene Urteil sei insoweit rechtsfehlerhaft, als der in Bezug genommene Art. 65 der Verordnung die Prüfung der Rechtsfrage, die sich im Licht der von den Parteien vorgebrachten rechtlichen Argumentation stelle, nicht stricto sensu verhindere. Entgegen den in dem Urteil gemachten Ausführungen versuche die Rechtsmittelführerin nicht, die faktische Grundlage zu verändern, die die Beschwerdekammer bei ihrer Entscheidung berücksichtigt habe, sondern mache lediglich eine Rechtsgrundlage geltend, die den Rechtsfehler in der Entscheidung des EUIPO, gegen die sich die Klage richte, deutlich werden lasse.
Die Rechtsmittelführerin beruft sich auf den Grundsatz iura novit curia, wonach das Gericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die Rechtsnormen anzuwenden habe, die es als angebracht ansehe, und die rechtliche Grundlage, auf der die Anträge der Parteien beruhten, zu ändern habe, sofern die Entscheidung mit den tatsächlichen und rechtlichen Fragen der Parteien im Einklang stehe, der vorgebrachte Anspruchsgrund nicht verändert und die Fragestellung nicht anderweitig geändert werde. Insoweit habe das Gericht das Vorbringen der Rechtsmittelführerin beurteilen müssen; dies nicht zu tun, schränke ihr Verteidigungsrecht ein und entziehe ihr ihre Rechte im Bereich der Eintragung.
(1) ABl. 2009, L 78, S. 1.