6.6.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 178/5
Rechtsmittel, eingelegt am 15. Februar 2017 von Mondelez UK Holdings & Services Ltd, vormals Cadbury Holdings Ltd, gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 15. Dezember 2016 in der Rechtssache T-112/13, Mondelez UK Holdings & Services Ltd/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, Société des produits Nestlé SA
(Rechtssache C-85/17 P)
(2017/C 178/05)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Mondelez UK Holdings & Services Ltd, vormals Cadbury Holdings Ltd (Prozessbevollmächtigte: T. Mitcheson, QC, Barrister, sowie P. Walsh, J. Blum und S. Dunstan, Solicitors)
Andere Beteiligte des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, Société des produits Nestlé SA
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
die folgenden Teile des Urteils des Gerichts in der Rechtssache T-112/13 aufzuheben:
1)
die in den Rn. 37 bis 44 hinsichtlich des zweiten Teils des ersten Klagegrundes ausgeführte Begründung;
2)
die in den Rn. 58 bis 64 hinsichtlich des ersten Teils des ersten Klagegrundes ausgeführte Begründung;
3)
die in den Rn. 78 bis 111 hinsichtlich des dritten Teils des ersten Klagegrundes ausgeführte Begründung;
4)
die in den Rn. 144 bis 169 hinsichtlich des vierten Teils des ersten Klagegrundes ausgeführte Begründung und folgende Passage der Rn. 177: „Ungeachtet des Nachweises, dass die streitige Marke in Dänemark, Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, den Niederlanden, Österreich, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich Unterscheidungskraft durch Benutzung erlangt hatte“.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1)
Dem Gericht sei bei seiner in den Rn. 37 bis 44 hinsichtlich des zweiten Teils des ersten Klagegrundes ausgeführten Begründung ein Rechtsfehler unterlaufen. Der zweite Teil beziehe sich auf die Benutzung der Marke für alle Waren, für die sie eingetragen worden sei. Das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass eine im Geschäftsverkehr benutzte Schokoladentafel, die aus vier trapezförmigen Rippen bestehe, als Bonbon oder Kleingebäck klassifiziert werden könne.
2)
Dem Gericht sei bei seiner in den Rn. 58 bis 64 hinsichtlich des ersten Teils des ersten Klagegrundes ausgeführten Begründung ein Rechtsfehler unterlaufen. Der erste Teil beziehe sich auf die Benutzung der Marke in der angemeldeten Form. Die Marke sei überhaupt nicht in der angemeldeten Form benutzt worden. Das Gericht habe insofern die falschen rechtlichen Kriterien angewendet, als es (i) seiner Erkenntnis, dass die Tafel eine Form habe, die einem für die fraglichen Waren ganz natürlich in den Sinn komme, nicht ausreichend Gewicht beigemessen habe, und es (ii) sich entgegen dem in der Rechtssache C-215/14, Société des Produits Nestlé, EU:C:2015:604 (im Folgenden: Rechtssache C-215/14), verfolgten Leitgedanken auf die „spontane und unmittelbare Assoziation“ der Form mit dem Wort KIT KAT gestützt habe.
3)
Dem Gericht sei bei seiner in den Rn. 78 bis 111 hinsichtlich des dritten Teils des ersten Klagegrundes ausgeführten Begründung ein Rechtsfehler unterlaufen. Der dritte Teil beziehe sich auf die fehlende Benutzung der Marke als Herkunftshinweis und die insoweit vorgelegten Nachweise. Das Gericht habe insofern das falsche rechtliche Kriterium angewendet, als es sich auf die Feststellung der Erkennung oder Assoziation gestützt habe. Die richtige Herangehensweise wäre, im Einklang mit dem vom Gerichtshof in der Rechtssache C-215/14 festgehaltenen Ergebnis zu fragen, ob die beteiligten Verkehrskreise allein die mit der angemeldeten Marke — und nicht die mit anderen etwa vorhandenen Marken — gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung als von einem bestimmten Unternehmen stammend wahrnehmen.
4)
Dem Gericht sei bei seiner Begründung hinsichtlich des vierten Teils des ersten Klagegrundes ein Rechtsfehler unterlaufen, die es in den Rn. 144 bis 169 und in folgender Passage der Rn. 177 ausgeführt habe: „Ungeachtet des Nachweises, dass die streitige Marke in Dänemark, Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, den Niederlanden, Österreich, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich Unterscheidungskraft durch Benutzung erlangt hatte“. Der vierte Teil beziehe sich auf den fehlenden Nachweis einer durch Benutzung der Marke in der Europäischen Union erlangten Unterscheidungskraft. Das Gericht habe zutreffend entschieden, dass Nestlé nicht nachgewiesen habe, dass die Marke in der gesamten Europäischen Union Unterscheidungskraft erlangt habe, und Mondelez möchte diese Entscheidung nicht angreifen. Hingegen tritt Mondelez der Feststellung entgegen, dass Nestlé zu irgendeinem Zeitpunkt für die Waren eine in zehn Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder überhaupt erlangte Unterscheidungskraft nachgewiesen habe. Das Gericht habe insofern einen Rechtsfehler begangen, als es in Bezug auf jeden dieser Mitgliedstaaten das falsche rechtliche Kriterium angewendet habe, da weder die Erkennung noch die Zuschreibung oder die Assoziation dem vom Gerichtshof in der Rechtssache C-215/14 herangezogenen Kriterium entsprächen, nach dem es darauf ankomme, dass die Marke von den maßgeblichen Verbrauchern als Herkunftsangabe wahrgenommen werde.
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