26.6.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 202/8
Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Szczecinie (Polen), eingereicht am 28. Februar 2017 — Paweł Hofsoe/LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G.
(Rechtssache C-106/17)
(2017/C 202/13)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Okręgowy w Szczecinie
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Paweł Hofsoe
Beklagter: LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G.
Vorlagefrage
Ist der Verweis in Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (1) auf Art. 11 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung dahin auszulegen, dass eine natürliche Person, die sich u. a. auf dem Gebiet der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Versicherer gewerblich betätigt, unter Berufung auf den vertraglichen Erwerb einer Forderung vom unmittelbar Geschädigten Klage wegen dieser Forderung gegen den in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat des Wohnsitzes des Geschädigten ansässigen Haftpflichtversicherer des Verursachers eines Verkehrsunfalls vor einem Gericht des Wohnsitzmitgliedstaats des Geschädigten erheben kann?
(1) ABl. 2012, L 351, S. 1.
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