6.6.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 178/7
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Sibiu (Rumänien), eingereicht am 6. März 2017 — Liviu Petru Lupean, Oana Andreea Lupean/OTP BAAK NYRT, vertreten durch die OTPBANK SA, diese vertreten durch die Sucursala Sibiu, OTP BAAK NYRT, vertreten durch die OTPBANK SA
(Rechtssache C-119/17)
(2017/C 178/08)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Tribunalul Sibiu
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Liviu Petru Lupean, Oana Andreea Lupean
Beklagte: OTP BAAK NYRT, vertreten durch die OTPBANK SA, diese vertreten durch die Sucursala Sibiu, OTP BAAK NYRT, vertreten durch die OTPBANK SA
Vorlagefragen
1.
Ist Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (1) in Verbindung mit dem aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 dieser Richtlinie abgeleiteten Grundsatz „in dubio pro consumer“ (im Zweifel für den Verbraucher) und der Unionsrechtsprechung dahin auszulegen, dass bei Klauseln in einem mit einer Bank geschlossenen Darlehensvertrag,
—
mit denen dem Darlehensnehmer ein in einer (ausländischen) Währung bezifferter Geldbetrag gewährt wird und der Darlehensnehmer zur Rückzahlung in derselben (ausländischen) Währung verpflichtet wird, während sich aus den Umständen des Vertragsabschlusses und der Vertragsdurchführung ergibt, dass der Betrag tatsächlich in einer ganz anderen Währung zur Verfügung gestellt wurde und die Währung, in der das Konto geführt wird, nur als virtuelle Recheneinheit verwendet wurde;
—
die die Gefahr von Wertsteigerungen der virtuell verwendeten Währung, in der das Konto geführt wird (ausländische Währung), im In- und/oder im Ausland vollständig auf den Darlehensnehmer (Verbraucher) abwälzen, obwohl diesem der Darlehensbetrag in einer anderen — der tatsächlich verwendeten — Währung ausgezahlt wurde;
—
die das konkrete Funktionieren des Wechselkursmechanismus der als virtuelle Recheneinheit verwendeten Währung, in der das Konto geführt wird, nicht so transparent machen, dass der Verbraucher anhand klarer und verständlicher Kriterien die wirtschaftlichen Folgen des Vertragsabschlusses beurteilen könnte;
—
mit denen dem Verbraucher die Verpflichtung auferlegt wird, im Rahmen der Darlehensrückzahlung für die Differenz zwischen den in der als virtuelle Recheneinheit verwendeten Währung, in der das Konto geführt wird, berechneten Monatsraten und den in der bei der Auszahlung tatsächlich verwendeten Währung berechneten Monatsraten aufzukommen;
die Gefahr der Missbräuchlichkeit besteht?
2.
Falls Frage 1 zu bejahen ist: Welche Kriterien sind vom nationalen Gericht im Hinblick auf den in Frage 1 beschriebenen Sachverhalt bei der Beurteilung einer solchen etwaigen Missbräuchlichkeit anzuwenden?
3.
Kann bei den in Frage 1 beschriebenen Klauseln angenommen werden, dass sie nicht den Hauptgegenstand des Darlehensvertrags betreffen?
(1) Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).
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