26.6.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 202/9
Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Cluj (Rumänien), eingereicht am 14. März 2017 — Dănuț Podilă u. a./Societatea Națională de Transport Feroviar de Călători „CFR Călători“ SA București
(Rechtssache C-133/17)
(2017/C 202/14)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Curtea de Apel Cluj
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungskläger: Dănuț Podilă u. a.
Berufungsbeklagte: Societatea Națională de Transport Feroviar de Călători „CFR Călători“ SA București
Vorlagefragen
1.
Sind Art. 114 Abs. 3, Art. 151 und Art. 153 AEUV sowie die Bestimmungen der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG (1) und der späteren Einzelrichtlinien dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass ein Mitgliedstaat der Europäischen Union Fristen und Verfahren einführt, die den Zugang zu den Gerichten — im Hinblick auf die Einstufung von Arbeitsplätzen als Arbeitsplätze betreffend Arbeiten unter besonderen oder speziellen Bedingungen — beschränken, wodurch verhindert wird, dass den Arbeitnehmern die Rechte auf Arbeitssicherheit und -gesundheit zuerkannt werden, die sich nach den im Vorabentscheidungsersuchen angeführten nationalen Regelungen aus der Festlegung dieser Bedingungen ergeben?
2.
Steht Art. 9 Buchst. a der Richtlinie 89/391/EWG nationalen Rechtsvorschriften entgegen, die keine Sanktionen für den Fall vorsehen, dass der Arbeitgeber im Hinblick auf eine Beurteilung der Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz untätig bleibt?
(1) Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. 1989, L 183, S. 1).
Full & Egal Universal Law Academy