10.7.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 221/5
Vorabentscheidungsersuchen der Kúria (Ungarn), eingereicht am 3. April 2017 — SH/TG
(Rechtssache C-168/17)
(2017/C 221/07)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Kúria
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: SH
Beklagte: TG
Streithelferin auf Seiten der Klägerin: UF
Vorlagefragen
1.
Fallen Verpflichtungen zur Zahlung von Garantiegebühren aus Gegengarantieverträgen, die als Teil einer Vertragskette abgeschlossen wurden, um der staatlichen Baubehörde Libyens (Libyan Housing and Infrastructure Board, im Folgenden: HIB) eine Bankgarantie zu gewähren, in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 (1) bzw. der Verordnung (EU) 2016/44 (2),
1.1.
wenn eine Bank mit Sitz in der Europäischen Union aufgrund eines Gegengarantievertrags verpflichtet ist, einer libyschen Bank, die in der Verbotsliste des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 aufgeführt ist, die Gebühren zu zahlen;
1.2.
wenn eine Bank mit Sitz in der Europäischen Union aufgrund eines Gegengarantievertrags verpflichtet ist, einer libyschen Bank, die nicht in der Verbotsliste des Anhangs III der Verordnung Nr. 204/2011 aufgeführt ist, die Gebühren zu zahlen, die Bankgarantie jedoch zugunsten der HIB abgegeben wurde, die in der Verbotsliste von Anhang III aufgeführt ist;
1.3.
wenn die Verordnung (EU) Nr. 204/2011 nach ihrer Änderung durch die Verordnung (EU) Nr. 45/2014 unmittelbare oder mittelbare Zahlungen an alle libyschen Stellen untersagt;
1.4.
wenn die Verpflichtung zur Zahlung der Garantiegebühren aufgrund eines Gegengarantievertrags besteht, der zwischen zwei Banken mit Sitz in der Europäischen Union als Teil einer Vertragskette abgeschlossen wurde, um der HIB eine Bankgarantie zu gewähren;
1.5.
wenn die Abrechnung der Garantiegebühren nach dem Ende des Garantiezeitraums in einem gerichtlichen Verfahren nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2016/44 erfolgt?
2.
Falls die in Frage 1.1 und 1.2 dargestellte Verpflichtung zur Zahlung der Garantiegebühren in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt: Können die Garantiegebühren, die einer libyschen Bank — die ebenfalls eine Zeitlang auf der Verbotsliste des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 aufgeführt war — für die Gewährung einer Anzahlungs- und einer Erfüllungsgarantie zugunsten der HIB gezahlt worden sind, als Gelder angesehen werden, die im Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen mittelbar oder unmittelbar zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen?
3.
Ist Art. 12 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 in der Zeit nach ihrer Änderung durch die Verordnung (EU) Nr. 45/2014 (Frage 1.3) dahin auszulegen, dass die von einer libyschen Bank geltend gemachten und aufgrund eines Gegengarantievertrags von einer Bank mit Sitz in der Europäischen Union gezahlten Gebühren und Kosten als unmittelbare oder mittelbare Garantieansprüche angesehen werden können?
4.
Ist eine Bank mit Sitz in der Europäischen Union, die aufgrund eines als Teil einer Vertragskette zum Zweck der Abgabe einer Bankgarantie zugunsten der HIB abgeschlossenen Gegengarantievertrags zur Zahlung von Garantiegebühren an eine libysche Bank verpflichtet ist (Frage 1.4), als Person oder Organisation im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 in ihrer durch die Verordnung (EU) Nr. 45/2014 geänderten Fassung anzusehen (d. h. als Person oder Organisation, die über eine der in Art. 12 Buchst. a und b genannten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen bzw. in deren Namen oder für diese handelt)? Können die von dieser Bank gegenüber einer anderen Bank mit Sitz in der Europäischen Union geltend gemachten Garantiegebühren als unmittelbare oder mittelbare Garantieansprüche angesehen werden?
5.
Betrifft die Ausnahmevorschrift des Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 alle Zahlungen?
6.
Ist die Verordnung (EU) 2016/44 des Rates, wenn die Abrechnung der Garantiegebühren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt (Frage 1.5), mit der die Verordnung (EU) Nr. 204/2011 aufgehoben wurde, die aber eine im Wesentlichen identische Regelung enthält, für die Entscheidung des zwischen den Parteien anhängigen Rechtsstreits maßgebend und ihr Art. 17 Abs. 1 Buchst. b dahin auszulegen, dass die von einer libyschen Bank geltend gemachten und aufgrund eines Gegengarantievertrags von einer Bank mit Sitz in der Europäischen Union gezahlten Gebühren und Kosten als unmittelbare oder mittelbare Garantieansprüche angesehen werden können? Ist eine Bank mit Sitz in der Europäischen Union, die aufgrund eines als Teil einer Vertragskette zum Zweck der Abgabe einer Bankgarantie zugunsten der HIB abgeschlossenen Gegengarantievertrag zur Zahlung von Garantiegebühren an eine libysche Bank verpflichtet ist, als Person oder Organisation im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung anzusehen (d. h. als Person oder Organisation, die über eine der in Art. 17 Abs. 1 Buchstabe a und b genannten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen bzw. in deren Namen oder für diese handelt)? Können die von dieser Bank gegenüber einer anderen Bank mit Sitz in der Europäischen Union geltend gemachten Garantiegebühren als unmittelbare oder mittelbare Garantieansprüche angesehen werden?
(1) Verordnung (EU) Nr. 204/2010 des Rates vom 2. März 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (ABl. 2011, L 58, S. 1).
(2) Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom 18. Januar 2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 (ABl. 2016, L 12, S. 1).
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