19.6.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 195/14
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 3. April 2017 — Asociación Nacional de Productores de Ganado Porcino/Administración del Estado
(Rechtssache C-169/17)
(2017/C 195/19)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Supremo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Asociación Nacional de Productores de Ganado Porcino
Beklagte: Administración del Estado
Vorlagefragen
1.
Sind Art. 34 [AEUV] und Art. 35 AEUV dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Vorschrift wie Art. 8 Abs. 1 des Real Decreto 4/2014, de 10 de enero, por el que se aprueba la norma de calidad para la carne, el jamón, la paleta y la caña de lomo ibérico (Königliches Dekret 4/2014 vom 10. Januar über den Erlass der Qualitätsnorm für Fleisch, Schinken, Schulter und Lendenwurst von iberischem Schwein) entgegenstehen, die die Verwendung der Bezeichnung „ibérico“ (iberisch) für in Spanien hergestellte oder vermarktete Erzeugnisse davon abhängig macht, dass diejenigen, die Schweine der iberischen Rasse in Intensivzuchtbetrieben (für Schweine) züchten, die für jedes Tier von über 110 kg Lebendgewicht mindestens verfügbare freie Bodenfläche auf 2 m2 erweitern, auch wenn sich — gegebenenfalls — bestätigt, dass mit dieser Maßnahme eine Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse, auf die in der Vorschrift Bezug genommen wird, bezweckt wird?
2.
Ist Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (1) in Verbindung mit ihrem Art. 12 dahin auszulegen, dass diese Vorschriften einer nationalen Vorschrift wie Art. 8 Abs. 1 des Real Decreto 4/2014, de 10 de enero, por el que se aprueba la norma de calidad para la carne, el jamón, la paleta y la caña de lomo ibérico entgegenstehen, die die Verwendung der Bezeichnung „ibérico“ für in Spanien hergestellte oder vermarktete Erzeugnisse davon abhängig macht, dass diejenigen, die Schweine der iberischen Rasse in Intensivzuchtbetrieben (für Schweine) züchten, die für jedes Tier von über 110 kg Lebendgewicht mindestens verfügbare freie Bodenfläche auf 2 m2 erweitern, auch wenn mit der nationalen Vorschrift eine Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse und nicht speziell ein verbesserter Schutz der Schweine bezweckt wird?
Wenn die vorstehende Frage verneint wird: Ist Art. 12 der Richtlinie [2008/120/EG] in Verbindung mit den Art. 34 und 35 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass mit einer Vorschrift wie Art. 8 Abs. 1 des Real Decreto 4/201[4] von Erzeugern aus anderen Mitgliedstaaten zum Zweck einer Verbesserung der Qualität der in Spanien hergestellten oder vermarkteten Erzeugnisse — und nicht des Schutzes von Schweinen — verlangt wird, dass sie dieselben Bedingungen für die Zucht von Tieren erfüllen, die von spanischen Erzeugern verlangt werden, damit die aus ihren Schweinen hergestellten Erzeugnisse die in diesem Real Decreto geregelten Verkaufsbezeichnungen führen können?
3.
Sind Art. 34 [AEUV] und Art. 35 AEUV dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Vorschrift wie Art. 8 Abs. 2 des Real Decreto 4/2014, de 10 de enero, por el que se aprueba la norma de calidad para la carne, el jamón, la paleta y la caña de lomo ibérico entgegenstehen, mit der für Schweine, mit denen Erzeugnisse der Kategorie „de cebo“ (Mastfutter) hergestellt werden, zum Zweck einer Verbesserung der Qualität dieser Erzeugnisse ein Mindestschlachtalter von zehn Monaten vorgeschrieben wird?
(1) ABl. 2009, L 47, S. 5.
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