19.6.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 195/15
Klage, eingereicht am 7. April 2017 — Europäische Kommission/Königreich Spanien
(Rechtssache C-181/17)
(2017/C 195/20)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Hottiaux und J. Rius)
Beklagter: Königreich Spanien
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
gemäß Art. 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 3 und 5 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 über die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers verstoßen hat, dass es eine Mindestzahl von Fahrzeugen für den Erhalt einer öffentlichen Transportgenehmigung festgelegt hat;
—
dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die von der Europäischen Kommission gegen das Königreich Spanien erhobene Klage hat die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (1) zum Gegenstand.
Die Kommission ist der Auffassung, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 1 und 2 und Art. 5 Buchst. b dieser Verordnung verstoßen habe, dass es als Voraussetzung für den Erhalt einer öffentlichen Transportgenehmigung verlangt habe, dass die Unternehmen über mindestens drei Fahrzeuge verfügten.
(1) ABl. 2009, L 300, S. 51.
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