10.7.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 221/7
Rechtsmittel, eingelegt am 11. April 2017 von International Management Group gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 2. Februar 2017 in der Rechtssache T-29/15, International Management Group/Europäische Kommission
(Rechtssache C-183/17 P)
(2017/C 221/09)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: International Management Group (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das angefochtene Urteil aufzuheben;
—
folglich
—
den geänderten Anhang des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 7. November 2013 zum Jahresaktionsprogramm 2013 zugunsten von Myanmar/Birma mit Finanzierung aus dem am 16. Dezember 2014 verabschiedeten Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union (1) für nichtig zu erklären und
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der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen;
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der Europäischen Kommission sämtliche Kosten sowohl des Rechtsmittels als auch des ersten Rechtszugs aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung ihres Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin vier Gründe geltend:
1.
Verstoß gegen die Begründungspflicht — Verstoß des Gerichts gegen die Begründungspflicht — Verfälschung des Akteninhalts
2.
Verstoß gegen die Verordnung von 2002 über die Haushaltsordnung (2) und die Verordnung von 2012 über die Haushaltsordnung (3) — Verstoß gegen die Verordnung der Kommission (4) und die Delegierte Verordnung der Kommission (5) — Verstoß des Gerichts gegen die Begründungspflicht — Verfälschung des Akteninhalts
3.
Verstoß gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung — Verstoß gegen die Begründungspflicht — Verstoß des Gerichts gegen die Begründungspflicht — Verstoß gegen die Verordnung von 2012 über die Haushaltsordnung (Art. 61 Abs. 1 und 60 Abs. 2)
4.
Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung — Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör
Die Rechtsmittelführerin wendet sich darüber hinaus gegen die Entscheidung, ihren Antrag auf Vorlage des OLAF-Berichts abzulehnen.
(1) COM(2013) 7682 final.
(2) Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, in geänderter Fassung (ABl. 2002, L 248, S. 1).
(3) Verordnung Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. 2002, L 298, S. 1).
(4) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, in geänderter Fassung (ABl. 2002, L 357, S. 1).
(5) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. 2012, L 362, S. 1).
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