11.9.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 300/10
Rechtsmittel des Georgios Pandalis gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 14. Februar 2017 in der Rechtssache T-15/16, Georgios Pandalis gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, eingelegt am 14. April 2017
(Rechtssache C-194/17 P)
(2017/C 300/14)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Georgios Pandalis (Prozessbevollmächtigte: A. Franke, Rechtsanwältin)
Andere Verfahrensbeteiligte: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, LR Health & Beauty Systems GmbH
Anträge des Rechtsmittelführers
Der Rechtsmittelführer beantragt,
I.
die Entscheidung des Gerichts vom 14. Februar 2017 in der Rechtssache T-15/16 betreffend das Verfallsverfahren gegen die Unionsmarke Nr. 001273119 „Cystus“ aufzuheben;
II.
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO Nr. R 2839/2014-1 betreffend das Verfallsverfahren gegen die Unionsmarke Nr. 001273119 „Cystus“ vom 30. Oktober 2015 aufzuheben;
III.
die Entscheidung der Löschungsabteilung in dem Löschungsverfahren 8374 C vom 12. September 2014 aufzuheben, soweit sie die Unionsmarke Nr. 001273119 „Cystus“ für „nicht medizinische Nahrungsergänzungsmittel“ in Klasse 30 für verfallen erklärt hat;
IV.
den Nichtigkeitsantrag der LR Health & Beauty Systems GmbH im Verfahren vor der Löschungsabteilung und der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO gegen die Unionsmarke Nr. 001273119 „Cystus“ zurückzuweisen, soweit er sich auf die Waren „nicht medizinische Nahrungsergänzungsmittel“ in Klasse 30 bezieht;
V.
die Kosten des Verfahrens dem Amt der europäischen Union für geistiges Eigentum aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Der Rechtsmittelführer rügt folgende Rechtsfehler bei der Auslegung und Anwendung von Art. 51 Abs. 1 Buchst. a. Abs. 2 der Unionsmarkenverordnung (UMV) (1):
—
Erstens Unterlassen der Artikulation in der Urteilsbegründung, welche der Anforderungen der Vorschrift gerade im Einzelnen geprüft werden (Markenmäßigkeit der Benutzung, Ernsthaftigkeit der Benutzung und ob die Marke für die geschützten Waren oder Dienstleistungen benutzt wurde).
—
Zweitens Unterlassen der Prüfung, ob die „Cystus“-Produkte unter die Definition für Nahrungsmittel nach Art. 2 Buchst. a. der Nahrungsergänzungsmittelrichtlinie fallen.
—
Drittens Unterlassen der Kategorisierung der „Cystus“-Produkte, für welche die gegenständliche Marke benutzt worden ist.
—
Viertens Verzerrung von Tatsachen bei der Beurteilung, ob die „Cystus“-Produkte nicht medizinische Nahrungsergänzungsmittel sind und die daraus folgende falsche Schlussfolgerung, dass die Marke nicht für nicht medizinische Nahrungsergänzungsmittel benutzt worden ist.
—
Fünftens gebe es keine differenzierte Prüfung, ob die unter der Marke vertriebenen „Lutschpastillen“ (nicht medizinische) Nahrungsergänzungsmittel sind.
Ferner rügt der Rechtsmittelführer die unzulängliche Begründung bei der Feststellung, dass die Marke „Cystus“ gem. Art. 51 Abs. 1 Buchst. a. Abs. 2 UMV nicht ernsthaft für nicht medizinische Nahrungsergänzungsmittel benutzt wurde:
—
Erstens mache es die Urteilsbegründung unmöglich nachzuvollziehen, weshalb die durch den Rechtsmittelführer vorgebrachten Tatsachen und Beweise nicht zu der Überzeugung des Gerichts geführt haben, dass die Marke für nicht medizinische Nahrungsergänzungsmittel benutzt worden ist.
—
Zweitens sei es unzulänglich, die Entscheidung, dass die Marke nicht für die geschützten nicht medizinischen Nahrungsergänzungsmittel benutzt worden ist, dadurch zu begründen, dass bestimmte Indizien gegen diese Einstufung sprechen, ohne festzustellen, für welche Produkte die Marke anderenfalls benutzt worden ist.
—
Drittens gebe es keine differenzierte Prüfung, ob die unter der Marke vertriebenen „Lutschpastillen“ (nicht medizinische) Nahrungsergänzungsmittel sind, ohne Erklärung, weshalb die angebrachte Differenzierung nicht vorgenommen wurde.
Des Weiteren rügt der Rechtsmittelführer Rechtsfehler bei der Auslegung und Anwendung von Art. 51 Abs. 1 Buchst. a. Abs. 2 UMV:
—
Erstens falsche Prüfung von Art. 51 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2 UMV; es sei nicht geprüft worden, ob die Marke in der eingetragenen Form, bzw. einer von der eingetragenen abweichenden Form, die keinen Einfluss auf ihre Unterscheidungskraft hat (Art. 15 Abs. 1 Buchst. a UMV), für nicht medizinische Nahrungsergänzungsmittel benutzt worden ist.
—
Zweitens Einstufung der Marke als beschreibende Angabe im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c UMV, da dem Rechtsmittelführer faktisch keine Möglichkeit bleibe, die Marke auf eine nicht beschreibende Art markenmäßig für seine „Cystus“-Produkte, die auf der Pflanze Cistus Incanus basieren, zu benutzen, obwohl das Gericht im Rahmen der Prüfung nach Art. 51 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2 UMV hätte unterstellen müssen, dass die Marke zumindest eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft hat.
Ferner rügt der Rechtsmittelführer die widersprüchliche und unzulängliche Begründung bei der Feststellung, dass die Unionsmarke Nr. 001273119 „Cystus“ gem. Art. 51 Abs. 1 Buchst. a. Abs. 2 UMV nicht ernsthaft für nicht medizinische Nahrungsergänzungsmittel benutzt wurde:
—
Zum einen gebe es einen Widerspruch durch die Feststellung, dass die Schreibweise der Marke mit „y“ statt mit „i“ nicht zum Nachweis ihrer Benutzung als Unionsmarke genügt und die gleichzeitige Behauptung, dass hierdurch nicht über das Vorliegen eines absoluten Schutzhindernisses nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c UMV befunden wurde.
—
Zum anderen gebe es eine Unzulänglichkeit bei der Begründung, soweit nicht begründet wird, weshalb die konkrete Art der Markenbenutzung nicht den Anforderungen nach Art. 51 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2 UMV genügt.
Zuletzt rügt der Rechtsmittelführer einen Rechtsfehler bei der Auslegung und Anwendung von Art. 75 S. 2 UMV: Das Gericht habe durch die falsche Annahme, dass die Beschwerdekammer keine Ausführungen zu einem angeblich vorliegenden Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c UMV gemacht habe, einen Rechtsfehler begangen.
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke; ABl. L 78, S. 1.