19.6.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 195/16
Klage, eingereicht am 20. April 2017 — Europäische Kommission/Königreich Spanien
(Rechtssache C-205/17)
(2017/C 195/21)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Manhaeve und E. Sanfrutos Cano)
Beklagter: Königreich Spanien
Anträge
Die Kommission beantragt,
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festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass es nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil vom 14. April 2011, Kommission/Spanien (C-343/10, ECLI:EU:C:2011:260), ergeben;
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das Königreich Spanien zu verurteilen, an die Kommission ein Zwangsgeld in Höhe von 171 217,20 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung des Urteils vom 14. April 2011, Kommission/Spanien (C-343/10, ECLI:EU:C:2011:260), beginnend mit dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache und bis zum Tag der Durchführung des Urteils in der Rechtssache C-343/10, zu zahlen;
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das Königreich Spanien zu verurteilen, an die Kommission einen Pauschalbetrag von 19 303,90 Euro für jeden Tag ab dem Tag der Verkündung des Urteils vom 14. April 2011, Kommission/Spanien (C-343/10, ECLI:EU:C:2011:260), bis zum Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache oder bis zum Tag der vollständigen Durchführung des Urteils in der Rechtssache C-343/10, sollte diese früher erfolgen, zu zahlen;
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dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Nach Ansicht der Kommission hat das Königreich Spanien insofern nicht alle sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergebenden Maßnahmen ergriffen, als es in der Gemeinde Valle de Güimar keine Kanalisation für kommunales Abwasser im Einklang mit Art. 3 der Richtlinie 91/271 (1) gebe und das kommunale Abwasser der Gemeinden Alhurín el Grande, Barbate, Isla Cristina, Matalascañas, Tarifa, Valle de Güimar, Peníscola, Aguiño-Carreira-Ribeira, Estepona (San Pedro de Alcántara), Coín, Nerja, Gijón-Este, Noreste (Valle Guerra), Benicarló, Teulada-Moraira, Vigo und Santiago keiner Behandlung im Einklang mit Art. 4 Abs. 1, 3 und gegebenenfalls 4 der Richtlinie 91/271 unterzogen werde.
(1) Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. 1991, L 135, S. 40).
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