31.7.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 249/18
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 21. April 2017 — Heinrich Denker gegen Gemeinde Thedinghausen
(Rechtssache C-206/17)
(2017/C 249/27)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Antragsteller und Revisionskläger: Heinrich Denker
Antragsgegnerin und Revisionsbeklagte: Gemeinde Thedinghausen
Beteiligter: Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht
Vorlagefrage
Ist Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (1) — UVP-Richtlinie (UVP-RL) so auszulegen, dass die Vorschrift einer nationalen Regelung entgegensteht, die einen Rechtsverstoß bei der Beteiligung der Öffentlichkeit im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans durch eine gemeindliche Satzung für unbeachtlich erklärt, wenn dieser Verstoß trotz entsprechender Belehrung nicht binnen eines Jahres nach der Bekanntgabe des Plans gegenüber der Gemeinde gerügt worden ist und für den Bebauungsplan die Bestimmungen der UVP-Richtlinie über die Beteiligung der Öffentlichkeit gelten?
(1) ABl. L 26, S. 1.
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