17.7.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 231/14
Rechtsmittel, eingelegt am 21. April 2017 von NG gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Erste erweiterte Kammer) vom 28. Februar 2017 in der Rechtssache T-257/16, NG/Europäischer Rat
(Rechtssache C-210/17 P)
(2017/C 231/18)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführer: NG (Prozessbevollmächtigte: P. O’Shea, BL, I. Whelan, BL, B. Burns, Solicitor)
Andere Partei des Verfahrens: Europäischer Rat
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
—
den Beschluss des Gerichts vom 28. Februar 2017, mit dem es entschieden hat, die Klage wegen seiner Unzuständigkeit abzuweisen, in vollem Umfang aufzuheben;
—
über die den Gegenstand dieses Rechtsmittels bildende Angelegenheit endgültig zu entscheiden und festzustellen, dass das Gericht seine Zuständigkeit rechtsfehlerhaft verneint hat, sowie dem Beklagten in der Rechtssache T-257/16 die Kosten des Rechtsmittelführers im Zusammenhang mit dem Beschluss des Gerichts und mit diesem Rechtsmittel aufzuerlegen;
—
die in diesem Verfahren aufgeworfenen Fragen zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen, mit der Maßgabe, dass es sich für zuständig zu erklären hat.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1.
Begründungsmangel;
2.
Keine angemessene Prüfung der Frage, ob die angefochtene Übereinkunft in Wirklichkeit eine Entscheidung des Europäischen Rates gewesen sei;
3.
Nichtbeachtung relevanter Sachverhaltsfragen;
4.
Keine Prüfung der dem Gericht vorgelegten Beweise;
5.
Keine umfassende Ermittlung und Prüfung materieller Fragen;
6.
Unterlassen weiterer relevanter Nachforschungen;
7.
Entscheidung auf der Grundlage unzureichender Informationen;
8.
Missachtung der vom Gerichtshof in der Rechtssache C-294/83 aufgestellten Grundsätze.
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