17.7.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 231/15
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Galicia (Spanien), eingereicht am 24. April 2017 — Simón Rodríguez Otero/Televisión de Galicia S.A.
(Rechtssache C-212/17)
(2017/C 231/19)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Superior de Justicia de Galicia
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Simón Rodríguez Otero
Beklagte: Televisión de Galicia S.A.
Anderer Beteiligter: Ministerio Fiscal
Vorlagefragen
1.
Sind nach dem Grundsatz der Äquivalenz befristet und unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer die Beendigung des Vertrags wegen „sachlicher Umstände“ nach Art. 49 Abs. 1 Buchst. c des Estatuto de los Trabajadores (Arbeitnehmerstatut, im Folgenden: ET) und die Beendigung aus „sachlichen Gründen“ nach Art. 52 ET als „vergleichbare Sachverhalte“ anzusehen, und stellt folglich die unterschiedliche Entschädigung in beiden Fällen eine nach der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (1) verbotene Ungleichbehandlung befristet und unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer dar?
2.
Wenn ja, ist dann davon auszugehen, dass die sozialpolitischen Ziele, mit denen die Schaffung der Modalität des Ersetzungsvertrags gerechtfertigt wird, auch die Ungleichbehandlung in Form einer geringeren Entschädigung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Paragraph 4 Abs. 1 der Rahmenvereinbarung rechtfertigen, wenn der Arbeitgeber frei darüber entscheidet, weshalb ein solcher Ersetzungsvertrag für bestimmte Zeit geschlossen wird?
(1) ABl. 1999, L 175, S. 43.
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