24.7.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 239/24
Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Den Haag, Sitzungsort Amsterdam (Niederlande), eingereicht am 25. April 2017 — X/Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie
(Rechtssache C-213/17)
(2017/C 239/30)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank Den Haag, Sitzungsort Amsterdam
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: X
Beklagter: Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie
Vorlagefragen
1.
Ist Art. 23 Abs. 3 der Dublin-Verordnung (1) so zu verstehen, dass Italien für die Prüfung des vom Kläger dort am 23. Oktober 2014 gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig geworden ist, obwohl die Niederlande aufgrund der dort zuvor gestellten Anträge auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Dublin-Verordnung, von denen der zuletzt gestellte zu diesem Zeitpunkt in den Niederlanden noch geprüft wurde, weil die Abteilung Verwaltungsrechtsprechung des Staatsrats über das vom Kläger eingelegte Rechtsmittel gegen die Entscheidung AWB 14/13866 der Rechtbank Den Haag, Sitzungsort Middelburg, vom 7. Juli 2014 noch nicht entschieden hatte, der primär zuständige Mitgliedstaat war?
2.
Folgt aus Art. 18 Abs. 2 der Dublin-Verordnung, dass die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz, die in den Niederlanden noch lief, als am 5. März 2015 das Gesuch um Anerkennung der Zuständigkeit gestellt wurde, von den niederländischen Behörden nach der Stellung dieses Gesuchs unverzüglich hätte ausgesetzt und nach Ablauf der in Art. 24 vorgesehenen Frist durch Rücknahme oder Änderung der zuvor ergangenen Entscheidung vom 11. Juni 2014, mit der der Asylantrag vom 4. Juni 2014 abgelehnt worden war, hätte eingestellt werden müssen?
3.
Falls die zweite Frage zu bejahen ist, ist dann die Zuständigkeit für die Prüfung des vom Kläger gestellten Antrags auf internationalen Schutz nicht auf Italien übergegangen, sondern bei den niederländischen Behörden verblieben, weil der Beklagte die Entscheidung vom 11. Juni 2014 nicht zurückgenommen oder geändert hat?
4.
Haben die niederländischen Behörden dadurch, dass sie nicht mitgeteilt haben, dass in den Niederlanden bei der Abteilung Verwaltungsrechtsprechung des Staatsrats noch ein Rechtsmittel im zweiten Asylverfahren anhängig war, ihre nach Art. 24 Abs. 5 der Dublin-Verordnung bestehende Pflicht verletzt, den italienischen Behörden Informationen zu liefern, anhand deren sie prüfen konnten, ob ihr Staat auf der Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien zuständig ist?
5.
Falls die vierte Frage zu bejahen ist, führt diese Pflichtverletzung dann zu dem Ergebnis, dass dadurch die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags des Klägers auf internationalen Schutz nicht auf Italien übergegangen, sondern bei den niederländischen Behörden verblieben ist?
6.
Sofern die Zuständigkeit nicht bei den Niederlanden verblieben ist, hätten die niederländischen Behörden dann im Zusammenhang mit der Auslieferung des Klägers aus Italien an die Niederlande im Rahmen seiner Strafsache aufgrund von Art. 17 Abs. 1 der Dublin-Verordnung, abweichend von Art. 3 Abs. 1 der Dublin-Verordnung, den von ihm in Italien gestellten Antrag auf internationalen Schutz prüfen müssen, und hätten sie infolgedessen vernünftigerweise keinen Gebrauch von der in Art. 24 Abs. 1 der Dublin-Verordnung vorgesehenen Befugnis machen dürfen, die italienischen Behörden um die Wiederaufnahme des Klägers zu ersuchen?
(1) Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. 2013, L 180, S. 31).
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