28.8.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 283/14
Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 25. April 2017 — Alexander Mölk gegen Valentina Mölk
(Rechtssache C-214/17)
(2017/C 283/19)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Gerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Antragsteller: Alexander Mölk
Antragsgegnerin: Valentina Mölk
Vorlagefragen
1.
Ist Art 4 Abs 3 in Verbindung mit Art 3 des Haager Protokolls über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht 2007 dahin auszulegen, dass auf den Antrag einer verpflichteten Person auf Herabsetzung eines rechtskräftig festgelegten Unterhaltsbeitrags wegen geänderter Einkommensverhältnisse auch dann das Recht des Staates maßgeblich ist, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn der bisher zu bezahlende Unterhaltsbeitrag auf deren Antrag gemäß Art 4 Abs 3 des Haager Protokolls über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht 2007 vom Gericht nach dem Recht des Staates festgesetzt worden war, in dem die verpflichtete Person ihren unveränderten gewöhnlichen Aufenthalt hat?
Falls die Frage 1 bejaht wird:
2.
Ist Art 4 Abs 3 des Haager Protokolls über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht 2007 dahin auszulegen, dass die berechtigte Person die zuständige Behörde des Staates, in dem die verpflichtete Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, auch dadurch „anruft“, dass sie sich in ein von der verpflichteten Person bei dieser Behörde eingeleitetes Verfahren im Sinne des Art 5 der Verordnung (EG) Nr 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (1) durch Bestreiten in der Sache einlässt?
(1) ABl. L 7, S. 1.