7.8.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 256/2
Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin (Deutschland) eingereicht am 2. Mai 2017 — Evonik Degussa GmbH gegen Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-229/17)
(2017/C 256/02)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgericht Berlin
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Evonik Degussa GmbH
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland
Vorlagefragen
1.
Liegt eine „Herstellung von Wasserstoff“ im Sinne von Anhang I Nr. 2 des Beschlusses 2011/278/EU (1) nur dann vor, wenn aus zwei Wasserstoffatomen H im Wege chemischer Synthese ein Wasserstoffmolekül H2 erzeugt wird, oder umfasst der Begriff der Herstellung auch, dass bei einem wasserstoffhaltigen Gasgemisch — ohne Synthese — der relative Anteil von Wasserstoff H2 am Gemisch dadurch erhöht wird, dass die sonstigen Gasbestandteile — sei es auf physikalischem oder auf chemischem Wege — entfernt werden, um — wie es Anhang I Nr. 2 des Beschlusses 2011/278/EU formuliert — ein „Produkt, ausgedrückt als marktfähige (Netto-)Produktion, und auf 100 % reinen Stoff“ zu erhalten?
2.
Für den Fall, dass die Frage 1) dahingehend beantwortet wird, dass der Begriff der Herstellung die Erhöhung des relativen Anteils von Wasserstoff H2 an einem Gasgemisch nicht umfasst, ist weiter zu fragen:
Ist die Formulierung „Prozesselemente, die direkt oder indirekt mit der Herstellung von Wasserstoff und der Trennung von Wasserstoff und Kohlenmonoxid in Zusammenhang stehen“ dahin auszulegen, dass nur beide Elemente zusammen („und“) von den in Anhang I Nr. 2 des Beschlusses der Kommission vom 27.04.2011 (2011/278/EU) beschriebenen Systemgrenzen des Produkt-Benchmarks für Wasserstoff umfasst sind, oder kann das Prozesselement „Trennung von Wasserstoff und Kohlenmonoxid“ auch isoliert für sich als alleiniges Prozesselement innerhalb der Systemgrenzen liegen?
3.
Für den Fall, dass die Frage 2) dahingehend beantwortet wird, dass das Prozesselement „Trennung von Wasserstoff und Kohlenmonoxid“ auch isoliert für sich als alleiniges Prozesselement innerhalb der Systemgrenzen liegen kann, ist weiter zu fragen:
Liegt ein Prozesselement „Trennung von Wasserstoff und Kohlenmonoxid“ nur dann vor, wenn Wasserstoff H2 ausschließlich von Kohlenmonoxid CO getrennt wird, oder ist ein Prozesselement „Trennung von Wasserstoff und Kohlenmonoxid“ auch dann gegeben, wenn dort der Wasserstoff nicht allein von Kohlenmonoxid, sondern zusätzlich auch von anderen Stoffen — z. B. Kohlendioxid CO2 oder CnHn — getrennt wird?
4.
Für den Fall, dass der Klägerin gerichtlich ein Anspruch auf Mehrzuteilung kostenloser Emissionsberechtigungen zuzusprechen ist, stellt sich die Frage, ob der Tenor Nr. 3 des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 28.04.2014 (C-191/14) dahingehend auszulegen ist,
a)
dass der sektorübergreifende Korrekturfaktor in Art. 4 und Anhang II des Beschlusses 2013/448/EU in der ursprünglichen Fassung für vor dem 1. März 2017 von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats festgesetzte Zuteilungen für die Jahre 2013 bis 2020 Anwendung findet, und
b)
dass der sektorübergreifende Korrekturfaktor in Art. 4 und Anhang II des Beschlusses 2013/448/EU in der ursprünglichen Fassung für nach dem 1. März 2017 gerichtlich zugesprochene Mehrzuteilungen für die Jahre 2013 bis 2017 anzuwenden ist, und
c)
dass der sektorübergreifende Korrekturfaktor in Art. 4 und Anhang II des Beschlusses 2013/448/EU in der ab 1. März 2017 geltenden Fassung des Beschlusses 2017/126/EU für nach dem 1. März 2017 gerichtlich zugesprochene Mehrzuteilungen für die Jahre 2018 bis 2020 Anwendung findet?
(1) Beschluss der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2772); ABl. L 130, S. 1.
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