24.7.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 239/29
Klage, eingereicht am 10. Mai 2017 — Europäische Kommission/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-244/17)
(2017/C 239/36)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Gussetti, P. Aalto, L. Havas)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
den Beschluss (EU) 2017/477 des Rates vom 3. März 2017 über den im Kooperationsrat im Rahmen des Abkommens über verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt im Hinblick auf die Arbeitsvereinbarungen des Kooperationsrates, des Kooperationsausschusses, der Fachunterausschüsse und etwaiger sonstiger Gremien (1) für nichtig zu erklären;
—
dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kommission macht geltend, dass die Hinzufügung einer verfahrensrechtlichen Rechtsgrundlage aus dem Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), insbesondere die Hinzufügung des Einstimmigkeit verlangenden Art. 31 Abs. 1 EUV, gegen den Vertrag, wie er in der Rechtsprechung des Gerichtshofs ausgelegt werde, verstoße.
Dieser Klagegrund wird auf folgende Argumente gestützt:
Erstens sei ein auf Art. 218 Abs. 9 AEUV gestützter Beschluss nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs mit qualifizierter Mehrheit zu erlassen, selbst wenn eine oder mehrere der materiellen Rechtsgrundlagen ansonsten Einstimmigkeit für den Abschluss einer internationalen Übereinkunft erforderten. Die Hinzufügung jeglicher Rechtsgrundlage, die ansonsten Einstimmigkeit sicherstellen solle, habe keine Auswirkung auf das Verfahren, in dem der Beschluss innerhalb des Rates erlassen worden sei.
Der im Verfahren gemäß Art. 218 Abs. 9 AEUV erlassene Beschluss des Rates ziele nicht darauf ab, den institutionellen Rahmen der Übereinkunft zu ergänzen oder zu ändern oder deren Struktur zu verändern, und könne daher nicht mit dem Abschluss oder der Änderung einer internationalen Übereinkunft gleichgesetzt werden, sondern diene dazu, deren wirksame Umsetzung zu gewährleisten. Gemäß Art. 218 Abs. 8 Unterabs. 1 und Art. 218 Abs. 9 AEUV sei ein solcher Beschluss mit qualifizierter Mehrheit zu erlassen. Für den Erlass des Beschlusses Einstimmigkeit zu verlangen, sei rechtswidrig.
Zweitens sehe Art. 218 AEUV, wie ebenfalls in der Rechtsprechung des Gerichtshofs klargestellt werde, „für die Aushandlung und den Abschluss internationaler Übereinkünfte durch die Union in allen ihren Tätigkeitsbereichen, einschließlich der GASP, … ein einheitliches Verfahren von allgemeiner Geltung“ vor. Die Besonderheit der GASP spiegle sich darin wider, dass der Vorschlag gemeinsam von der Kommission (hinsichtlich der nicht zur GASP gehörenden Bestandteile) und dem Hohen Vertreter (hinsichtlich der GASP) eingereicht werde. Dies könne jedoch nichts an der Schlussfolgerung ändern, dass ein Beschluss gemäß Art. 218 Abs. 9 AEUV mit qualifizierter Mehrheit zu erlassen sei.
Eine Kombination dieser beiden Rechtsprechungslinien führe zu dem Schluss, dass nicht nur die Aushandlung und der Abschluss einer internationalen Übereinkunft, sondern auch die Einnahme von Standpunkten zur Umsetzung einer solchen Übereinkunft dem in Art. 218 AEUV vorgesehenen einheitlichen Verfahren unterliege, d. h. in diesem Fall Art. 218 Abs. 9 AEUV, der den Erlass von Beschlüssen mit qualifizierter Mehrheit vorsehe. Eine weitere Verfahrensvorschrift dürfe nicht hinzugefügt werden. Selbst wenn solch eine Vorschrift vom Rat hinzugefügt werde, könne sie keine Änderung des Beschlussfassungsverfahrens bewirken.
(1) ABl. 2017, L 73, S. 15.
Full & Egal Universal Law Academy