13.11.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 382/26
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Castilla-La Mancha (Spanien), eingereicht am 11. Mai 2017 — Pedro Viejobueno Ibáñez und Emilia de la Vara González/Consejería de Educación de Castilla-La Mancha
(Rechtssache C-245/17)
(2017/C 382/32)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Superior de Justicia de Castilla-La Mancha
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungskläger: Pedro Viejobueno Ibáñez, Emilia de la Vara González
Berufungsbeklagte: Consejería de Educación de Castilla-La Mancha
Vorlagefragen
1.
Kann das Ende des Unterrichtszeitraums eines Schuljahrs als sachlicher Grund angesehen werden, der es rechtfertigt, dass Lehrkräfte, die als Beamte auf Zeit beschäftigt werden, gegenüber den Berufsbeamten unterschiedlich behandelt werden?
2.
Ist es mit dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung vereinbar, dass als Beamte auf Zeit beschäftigte Lehrkräfte, die am Ende des Unterrichtszeitraums entlassen werden, nicht die Möglichkeit haben, ihren Urlaub in Form von tatsächlichen Ruhetagen in Anspruch zu nehmen, und stattdessen eine entsprechende Vergütung gezahlt bekommen?
3.
Ist mit dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung dieser Beamten, die unter den Begriff der befristet beschäftigten Arbeitnehmer fallen, eine abstrakte Rechtsvorschrift wie die 13. Ergänzungsbestimmung des regionalen Gesetzes Ley 5/2012, de 12 de julio, de Presupuestos Generales de la Junta de Comunidades de Castilla-La Mancha para 2012 (Regionales Gesetz 5/2012 vom 12. Juli 2012, Allgemeines Haushaltsgesetz der Junta de Comunidades de Castilla-La Mancha) vereinbar, durch die aus Gründen der Haushaltseinsparung und der Erfüllung von Defizitzielen neben anderen Maßnahmen die Anwendung einer am 10. März 1994 zwischen dem Ministerium für Erziehung und Wissenschaft und der Gewerkschaft ANPE geschlossenen Vereinbarung, die durch Entscheidung der Generaldirektion Personal und Dienste vom 15. März 1994 veröffentlicht wurde (BOMEC vom 28. März 1994), ausgesetzt wurde, soweit es um den bezahlten Urlaub für Juli und August bei Vertretungen für mehr als fünfeinhalb Monate sowie die unbesetzten Stellen ging, und bestimmt wurde, dass dem befristet beschäftigten nichtuniversitären Lehrpersonal Urlaubsabgeltung für 22 Arbeitstage zu zahlen ist, wenn seine Ernennung auf Zeit für das gesamte Schuljahr erfolgt war, bzw. für die Tage, die im Verhältnis darauf entfallen?
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