31.7.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 249/19
Rechtsmittel, eingelegt am 11. Mai 2017 von Bank Tejarat gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 14. März 2017 in der Rechtssache T-346/15, Bank Tejarat/Rat
(Rechtssache C-248/17 P)
(2017/C 249/30)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien des Verfahrens
Rechtsmittelführerin: Bank Tejarat (Prozessbevollmächtigte: S. Zaiwella, P. Reddy, A. Meskarian, Solicitors, M. Brindle QC, T. Otty, R. Blakeley, Barristers)
Andere Partei des Verfahrens: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
dieses Rechtsmittel zuzulassen und die Nrn. 1 und 2 des Tenors im zweiten Urteil des Gerichts aufzuheben;
—
die Klage der Bank gegen die erneute Aufnahme in die Listen zuzulassen;
—
die angefochtenen Maßnahmen für nichtig zu erklären, soweit sie auf die Bank Anwendung finden; und
—
dem Rat die Kosten des Rechtsmittels und die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es den von der Bank vorgelegten Beweisen fälschlich keine oder zu geringe Bedeutung beigemessen und damit die entscheidenden Beweise, die für die Frage relevant seien, ob die Behauptungen in den angefochtenen Begründungen vom Rat substantiiert worden seien oder nicht, verfälscht habe.
Unabhängig von dem Ergebnis zum ersten Rechtsmittelgrund habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es die entscheidenden Beweise, die für die Frage relevant seien, ob die Behauptungen in den angefochtenen Begründungen vom Rat substantiiert worden seien, verfälscht und/oder fehlerhaft die Beweislast auf die Bank verlagert habe.
Mit Blick auf sowohl den ersten als auch den zweiten Rechtsmittelgrund hätte das Gericht, wenn es die richtigen Grundsätze angewandt und/oder die Beweise, auf die oben Bezug genommen worden sei, nicht verfälscht hätte, die angefochtenen Maßnahmen für nichtig erklärt.
Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass der Rat berechtigt gewesen sei, die Bank gestützt auf Begründungen, die vor dem ersten Urteil hätten vorgetragen werden können und müssen, erneut in die Listen aufzunehmen, und dass das Vorgehen des Rates nicht gegen Art. 266 AEUV und die Grundsätze der Rechtskraft und/oder der Rechtssicherheit und/oder der Finalität und/oder der Wirksamkeit und/oder das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz und/oder die Rechte der Bank nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und/oder Art. 6 und Art. 13 EMRK und/oder ihre Rechte auf gute Verwaltung und/oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen habe.
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