21.8.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 277/24
Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam (Niederlande), eingereicht am 18. Mai 2017 — Openbaar Ministerie/Sławomir Andrzej Zdziaszek
(Rechtssache C-271/17)
(2017/C 277/35)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank Amsterdam
Parteien des Ausgangsverfahrens
Antragsteller: Openbaar Ministerie
Antragsgegner: Sławomir Andrzej Zdziaszek
Vorlagefragen
1.
Ist ein Verfahren — wie dasjenige, das zu der „cumulative sentence“ vom 25. März 2014 geführt hat –,
—
in dem der Richter im ausstellenden Mitgliedstaat über die Bildung einer Gesamtstrafe aus Einzelfreiheitsstrafen, zu denen der Betroffene bereits rechtskräftig verurteilt wurde, und/oder die Abänderung einer Gesamtfreiheitsstrafe, zu der der Betroffene bereits rechtskräftig verurteilt wurde, entscheidet und
—
in dem sich der Richter nicht mehr mit der Schuldfrage befasst,
eine „Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat“ im Sinne von Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI (1)?
2.
Kann die vollstreckende Justizbehörde
—
in einem Fall, in dem der Gesuchte nicht persönlich zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, erschienen ist,
—
die ausstellende Justizbehörde aber weder im EHB noch in den nach Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI angeforderten zusätzlichen Informationen gemäß der Formulierung einer oder mehrerer der Fallkonstellationen in Nr. 3 von Feld d des EHB-Formblatts angegeben hat, ob einer oder mehrere der in Art. 4a Abs. 1 Buchst. a bis d des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI aufgeführten Fälle vorliegen,
allein deshalb feststellen, dass keine der Voraussetzungen von Art. 4a Abs. 1 Buchst. a bis d des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI erfüllt ist, und allein deshalb die Vollstreckung des EHB ablehnen?
3.
Ist ein Rechtsmittelverfahren,
—
in dem eine Prüfung des Sachverhalts stattgefunden hat und
—
das zu einer (erneuten) Verurteilung des Betroffenen und/oder einer Bestätigung der im ersten Rechtszug ausgesprochenen Verurteilung geführt hat,
—
auf deren Vollstreckung sich der EHB bezieht,
die „Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat“ im Sinne von Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI?
(1) Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1).
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