31.7.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 249/21
Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 22. Mai 2017 — EU GmbH gegen TUIfly GmbH
(Rechtssache C-292/17)
(2017/C 249/32)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Amtsgericht Düsseldorf
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: EU GmbH
Beklagte: TUIfly GmbH
Vorlagefrage
Geht die Annullierung eines Fluges auch dann noch auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/04 (1) zurück, wenn die Umstände (hier: „wilder Streik“ oder „Erkrankungswelle“) den in Rede stehenden Flug nur mittelbar betreffen, weil diese das Luftfahrtunternehmen dazu veranlasst haben, seine gesamte Flugplanung umzuorganisieren und diese Organisation eine planmäßige Annullierung des konkreten Fluges enthält? Kann sich ein Luftfahrtunternehmen auch dann gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/04 entlasten, wenn der in Rede stehende Flug ohne die Umorganisation hätte durchgeführt werden können, weil die für diesen Flug eingeteilte Crew zur Verfügung gestanden hätte, wenn sie nicht durch Umorganisation anderen Flügen zugeteilt worden wäre?
(1) VO (EG) 261/04 des europäischen Parlaments und des Rates vom 11.02.2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, ABl. L 46, S. 1.
Full & Egal Universal Law Academy